Die nächste wichtige Zielmarke ist geschafft.
Mit einer 7-Tages-Inzidenz von 38,7 am Freitag 4. Juni, lag der Kreis Unna 5 Werktage hintereinander unter dem Wert 50. Damit traten ab Sonntag, 6. Juni, weitere Lockerungen der Coronaschutzverordnung NRW in Kraft.
Die Coronaschutzverordnung sieht, wie oftmals berichtet, drei Öffnungsstufen vor:
Stufe 3 gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzen zwischen 50,1 und 100 (bis Samstag sind diese Regeln noch fürs Kreisgebiet Unna bindend),
Stufe 2 umfasst Regelungen für Inzidenzen zwischen 50 und 35,1
und Stufe 3 für Werte von 35 und darunter. Diese letzte Lockerungsstufe ist nicht nach unten limitiert, heißt, diese letzten Einschränkungen dort gelten auch noch bei Inzidenz Null.
Die Neueinstufung des Kreises Unna von 3 auf nun 2 hat das Land NRW per Allgemeinverordnung bestätigt.
Seit Sonntag, 6. Juni, gelten folgende Regelungen im Kreisgebiet:
Kontaktbeschränkungen
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus drei Haushalten erlaubt.
Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für zehn Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt. Der private Raum ist geschützt (Grundgesetz Art. 13).
Private Veranstaltungen – ohne Partys
Private Veranstaltungen sind draußen mit bis zu 100 Gästen und drinnen mit bis zu 50 Gästen möglich. Voraussetzung sind negative Tests. Nicht erlaubt sind auf dieser Stufe Partys.
Was unterscheidet Partys von anderen privaten Veranstaltungen?
Dazu erklärte das NRW-Gesundheitsministerium auf Pressenachfrage:
„Die Unterscheidung zwischen Party und normaler Feier – mit weniger Infektionsrisiken – richtet sich nach Infektionsschutzgesichtspunkten vor allem nach dem geplanten Verhalten der Gäste. Soll zu (lauter) Musik getanzt werden und sind daher viele enge Kontakte ohne Mindestabstand erwartbar, handelt es sich um eine Party, die ähnlich problematisch ist wie der Besuch einer Disco o.ä. Daher sind diese Veranstaltungen nur unter eingeschränkten Maßgaben zulässig.“
Gastronomie
Die Außengastronomie ist ohne negative Tests erlaubt.
Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen (alternativ genesen/geimpft) und eine Platzpflicht gegeben ist.
Kantinen dürfen geöffnet werden. Für Betriebsangehörige auch ohne vorherigen Test.
Außerschulische Bildung
Präsenzunterricht mit negativem Testergebnis und ohne Mindestabstände ist möglich, sofern ein Sitzplan mit festen Sitzplätzen vorhanden ist.
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 10 Personen erlaubt, sofern ein negatives Testergebnis vorliegt.
Kinder-/ Jugendarbeit
Gruppenangebote sind innen mit 20 und außen mit 30 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit negativem Test erlaubt.
Gruppenangebote sind auch innen ohne Maske möglich.
Kultur
Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.
Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit bis zu 20 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt.
Museen usw. können ohne Terminvergabe öffnen.
Sport
Außen ist Kontaktsport mit bis zu 25 Personen erlaubt sowie kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung.
Innen ist kontaktfreier Sport (einschl. Fitnessstudios) ohne Personenbegrenzung möglich.
Innen ist Kontaktsport mit Kontaktverfolgung und negativen Tests für bis zu 12 Personen erlaubt.
Außen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) ohne vorherigen Test erlaubt.
Innen sind bis zu 500 Zuschauer möglich, wenn negative Tests, ein Sitzplan und eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.
Freizeit
Die Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit negativen Tests und Personenbegrenzung ist erlaubt.
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 50 liegt, ist die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit negative Tests und Personenbegrenzung möglich.
Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind mit negativen Tests möglich.
Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist
Keine Beschränkungen mehr bis auf Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm und natürlich Maskenpflicht
Messen/Märkte
Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich.
Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig.
Beherbergung/Tourismus
Volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt.
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