Testpflicht wo, wie lange gültig: Das sind momentan die Regeln

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Archivbild - Hinweisplakat zum Testzentrum auf dem Breitenbachgelände in Unna, Hellweg. (Foto: S. Rinke / RB)

Immer mehr Corona-Schnellteststellen sind in den letzten Wochen aus dem Boden geschossen. Auch im Kreis Unna herrscht inzwischen reichlich Auswahl. Hier noch einmal die aktuellen Regeln dazu.

Was unsere Redaktion immer wieder gefragt wird:

Wie lange ist ein negatives Testergebnis denn nun gültig?

Antwort: generell 48 Stunden, egal, für was der Test benötigt wird.

Wo ein negativer Test gebraucht wird (alternativ der Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung von Covid), ist der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung zu entnehmen. Die neue für NRW tritt am Freitag, 28. Mai, in Kraft. HIER alle Regeln!

Laut der aktualisierten Verordnung braucht man für den Einkaufsbummel von Freitag an keinen Test mehr, wenn die Inzidenz in dem betreffenden Kreis/der kreisfreien Stadt stabil unter 100 liegt.

So ist es im Kreis Unna der Fall, in Hamm, Dortmund, dem Märkischen Kreis und praktisch überall rundherum (mit Ausnahme derzeit noch von Hagen).

Benötigt wird der Test etwa für den Besuch von Außengastronomie, hier entfällt die Pflicht erst ab einer stabilen Inzidenz unter 50.

In der Coronaschutzverordnung des Landes heißt es weiter zum Thema Test:

§ 7
Coronatests
Soweit nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes oder dieser Verordnung als Voraussetzung
für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes das Vorliegen eines Schnelltests oder
Selbsttests erforderlich ist, muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Das negative Ergebnis muss von einer der in der
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststellen schriftlich oder digital bestätigt werden (Negativtestnachweis). Der Negativtestnachweis ist bei der Inanspruchnahme
des Angebots zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen. Die Testvornahme darf bei der Inanspruchnahme des Angebots vorbehaltlich der strengeren Anforderungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes
höchstens 48 Stunden zurückliegen. Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung
nach § 1 Absatz 2a und Absatz 2b der Coronabetreuungsverordnung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testvornahme der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis generell ausgenommen.


(5) Unter den Voraussetzungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021
V1) steht eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung dem Nachweis
eines negativen Testergebnisses nach Absatz 4 gleich.

UPDATE – ab Montag, 31. 5., werden auch in den Schulen vorgenommene Tests für die Privatnutzung anerkannt.

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