Maskenpflicht im Freien fällt – Kein PCR-Test mehr für Discos – Testpflicht für Schüler in den Ferien

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Archivbild aus der Unnaer Fußgängerzone: Die Maske im Freien ist ab Freitag, 1. Oktober, nur noch eine "Empfehlung". Foto: S. Rinke / RB

Der Monatswechsel bringt wieder Änderungen in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW. So entfällt ab Freitag, 1. Oktober 2021, die Maskenpflicht im Freien. Wo sie bisher bindend war, ist sie in der Verordnung jetzt nur noch als „Empfehlung“ formuliert.

So heißt es in der vom 1. bis 29. 10. 2021 geltenden Fassung der Coronaschutzverordnung unter § 2 „Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen“:

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. … Auch im Freien wird das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern.

Für Schülerinnen und Schüler enthält die Neufassung ebenfalls einen geänderten Passus: So gelten sie nicht mehr generell, sondern nur noch „außerhalb der Ferienzeiten (11. bis 24. Oktober 2021) aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen“.

In den Herbstferien brauchen Jugendliche und Kinder, die nicht geimpft oder genesen von Covid sind, daher für Veranstaltungen mit 3G-Regel einen aktuellen negativen Coronatest.

Eine Erleichterung gibt es für Besucher von Clubs und Discos, die weder geimpft noch genesen sind. Sie brauchen ab dem 1. Oktober keinen PCR-Test mehr – es genügt, wie bei anderen Einrichtungen, ein Antigen-Schnelltest, der allerdings höchstens 6 Stunden zurückliegen darf.

Nichtgeimpfte oder -genesene, die an touristischen Busreisen teilnehmen, müssen „bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren 4 Tagen“ einen negativen Testnachweis vorlegen.

Weitere Lockerungen treten für Großveranstaltungen oder für die Gastronomie in Kraft.

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