Die Räumpflicht des Bürgers auf dem Bürgersteig

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Schneeschaufel in aufgetürmtem Schnee am Fahrbahnrand. Für die Räumung des Gehwegs hat der Bürger zu sorgen. Es gibt klare Vorschriften, was wie wann zu tun und zu lassen ist.. (Foto RB)

Viel wird in den jüngsten Tagen seit dem winterlichen Schnee- und Frosteinbruch über den Winterdienst geschrieben und diskutiert.

Viel Schelte mussten kommunale Räumungsdienste – etwa der der Stadt Unna – wegen unzureichend oder gar nicht geräumter Straßen einstecken. Rundblick berichtete mehrfach – gestern Abend nahm Bürgermeister Dirk Wigant selbst noch Stellung zu den Vorwürfen.

Welche Pflichten hat indessen der Bürger?

Auf Straßen und Fußgängerzonen, die im Auftrag der jeweiligen Stadt oder Gemeinde gereinigt werden, wird in der Regeln auch der Winterdienst durch die Kommune übernommen. Die Kosten dafür sind in den Straßenreinigungsgebühren enthalten.

Auf Gehwegen und Bürgersteigen sowie auf Straßen, bei denen die Reinigung auf die Anlieger übertragen worden ist, obliegt der Winterdienst den Anliegern. Dabei ist folgendes zu beachten (so fasst es z. B. die Stadt Fröndenberg auf ihrer Homepage zusammen):

  • Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (mindestens 1 m) vom Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Wege außerdem abzustreuen – vorrangig mit umweltfreundlichen abstumpfenden Mitteln.
  • Die Verwendung von Salz oder anderen auftauenden Stoffen ist nur erlaubt in klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), bei denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine ausreichende Wirkung zu erzielen ist, und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder starken Gefälle– bzw. Steigungsstrecken.
  • Bei Schneefall oder Glätte zwischen 07:00 – 20:00 Uhr muss unverzüglich nach Ende des Niederschlags bzw. nach Entstehen der Glättebildung geräumt oder gestreut werden.
  • Nach 20:00 Uhr gefallender Schnee bzw. entstandene Glätte müssen werktags bis 07:00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 8:30 Uhr beseitigt werden.

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