Die Allgemeinverfügung ist gerade vier Tage jung, da folgt bereits die nächste, aktualisierte Fassung.
Angesichts weiter steigender Fallzahlen und der neuen landeseinheitlichen Regelung für Corona-Hotspots (wir berichteten) hat der Kreis Unna eine neue Allgemeinverfügung erarbeitet. Sie wurde am gestrigen Dienstag anderen beteiligten Behörden zugeleitet und tritt nach der heute erfolgten Abstimmung am 15. Oktober 2020 in Kraft.
Wichtige Regelungen, die über die letzte Fassung vom 10. Oktober hinausgehen, sind HIER in dieser aktualisierten Allgemeinverfügung (ab dem 15. 10. gültig) eingepflegt.
- Im öffentlichen Raum dürfen sich nur dann mehrere Personen (aus unterschiedlichen Haushalten, d. Red.) treffen, wenn es sich um eine Gruppe von höchstens 5 Personen handelt. (Vorher: 10)
- An Festen mit vornehmlich geselligem Charakter aus herausragendem Anlass (z.B. Hochzeit, Jubiläum) dürfen auch nach der neuen Allgemeinverfügung höchstens 25 Personen teilnehmen. Ausnahme: Die Veranstaltung findet in einer Wohnung statt oder die zuständige örtliche Ordnungsbehörde lässt eine Ausnahme zu.
- Wird ein Fest zeitgleich mit mehr als 25 bis maximal 50 erwarteten Personen geplant, muss dies bei der zuständigen Ordnungsbehörde mindestens drei Tage vorher angemeldet werden (mit Hygiene- und Infektionsschutzkonzept und Liste der erwarteten Gäste).
- In privaten Räumen wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Personen durchzuführen.
- Gastronomische Betriebe müssen von 1 Uhr bis 6 Uhr schließen. In dieser Zeit ist auch der Verkauf von alkoholischen Getränken, insbesondere auch an Kiosken und Tankstellen verboten.
- In der Kontaktsportart Fußball ist der komplette Spiel- und Wettbewerbsbetrieb untersagt. Der Trainingsbetrieb ist gestattet, wenn er kontaktlos unter Einhaltung der Corona-Regeln stattfindet. Es wird dringend empfohlen, zur Eindämmung des Infektionsgeschehens auf die Teilnahme am Spiel-, Wettbewerbs- und Trainingsbetrieb außerhalb des Kreises Unna zu verzichten.
Neu ist auch: Bei Veranstaltungen, ob Konzert oder als Sportzuschauer, herrscht jetzt auch am Sitzplatz Maskenpflicht.
HIER ist die Allgemeinverfügung nachzulesen:
Ergänzung der Redaktion:
Die Kontaktbeschränkung (auf nur noch 5 Personen) im öffentlichen Raum betrifft nicht Menschen, die im selben Haushalt leben. Die NRW-Coronaschutzverordnung sagt dazu in ihrer aktuellen Fassung vom 14. 10. 20:
(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich 1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerin-nen und Lebenspartner, 2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften, 3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder feste Grup-pen von Kindern, die in einer Einrichtung im Sinne der Coronabetreuungsverordnung ohne Einhaltung von Mindestabständen betreut werden dürfen, 4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder 5. in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen handelt – IM KREIS UNNA JETZT FÜNF.
Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.
[…] UPDATE – hier ist die neue Allgemeinverfügung […]
[…] den Kreis Unna trat zum heutigen 15. Oktober eine aktualisierte Allgemeinverfügung in Kraft, die bis zum 25. 10. 20 gilt und einige der gestern gefassten Beschlüsse bereits […]
[…] den Kreis Unna trat zum heutigen 15. Oktober eine aktualisierte Allgemeinverfügung in Kraft, die bis zum 25. 10. 20 gilt und einige der gestern gefassten Beschlüsse bereits […]