Erwartbarer Grundsteuersprung kommt nun auch für Unna: Stadt schlägt Hebesatz von 1052 v.H. vor

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Der Unna-Esel als Goldesel vor dem Rathaus. Foto Rinke

Was längst keine Überraschung mehr ist, macht die Stadt Unna jetzt letztlich nur noch amtlich. Auch in der Kreisstadt wird die Abgabe für Hauseigentümer und Mieter auf Vierstelligkeit hochschnellen – konkret will die Verwaltung der Politik für die Grundsteuer B einen neuen Hebesatz von 1052 Punkten vorschlagen.

Die Abgabe auf Wohnimmobilien steigt damit noch für das laufende Jahr rückwirkend um über 200 Punkte.

Den Beschluss muss am nächsten Mittwoch, 22. April, der Stadtrat fassen und damit über „die Aussetzung der Differenzierung der Hebesätze bei der Grundsteuer B entscheiden“, wie es die Stadtverwaltung in einer Pressemitteilung vom heutigen Abend formuliert. Alles andere als Zustimmung wäre eine Sensation, da andernfalls weitere Millionen im Haushalt fehlen würden. Wir berichteten.

Allein zwei Millionen Euro extra im Jahr muss die Stadt schultern, wenn sie – auf Beschluss von CDU und SPD – ab Sommer die Elternbeiträge für die Kitas abschafft. Gleichzeitige Mindereinnahmen bei der Grundsteuer wären nicht darstellbar.

So schlägt denn Dirk Wigants Verwaltung als letzte im Kreis vor, die bisherige Regelung mit unterschiedlichen Hebesätzen für Wohn- und Nichtwohngrundstücke rückwirkend zum 01.01.2026 zu beenden und stattdessen zu einem einheitlichen Hebesatz zurückzukehren.

Hintergrund sind wie berichtet Gerichtsentscheidungen, die die Stadtpressestelle als „aktuell“ bezeichnet. In diesen teils Monate zurückliegenden Urteilen wurden unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke eindeutig als unrechtmäßig eingestuft. Weshalb sämtliche Kommunen im Umkreis längst auf einheitliche Hebesätze eingeschwenkt sind, allein im Rathaus Unna verharrte man bis zuletzt in Hoffnungen auf gegenteilige Urteile.

Die kamen erwartungsgemäß nicht. Deshalb wird die Grundsteuer in Unna jetzt rückwirkend deutlich angehoben.

Konkret empfiehlt die Verwaltung dem Rat,

– die Satzung zur Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer B vom 17.12.2024 (mit der Differenzierung) mit Ablauf des 31.12.2025 aufzuheben, 

– für die Grundsteuer B einen einheitlichen Hebesatz von 1.052 v.H. zu beschließen – rückwirkend zum 01.01.2026, sowie

– die Hebesätze für die Grundsteuer A (540 v.H.) und die Gewerbesteuer (528 v.H.) beizubehalten.

Unna hatte die Differenzierung zum 01.01.2025 eingeführt, wohl wissend, dass sie – wie das Land NRW damals vorwarnte – möglicherweise nicht rechtssicher war. Aber so musste der Bürgermeister im Wahlkampfjahr keine lästigen Steuererhöhungsdiskussionen führen, wurde von den politischen Mitbewerbern schon damals kritisiert.

Wigant schaffte die Wiederwahl, die Kritiker behalten jetzt nachträglich Recht. Jetzt steigt die Grundsteuer.

Für Wohngrundstücke galt bisher der langjährige Hebesatz von 843 v.H., für Nichtwohngrundstücke ein massiv erhöhter Hebesatz von 1.679 v.H.

„Ziel war es, Belastungsverschiebungen infolge der Grundsteuerreform abzufedern und sprunghafte Mehrbelastungen – insbesondere beim Wohnen – zu vermeiden“,

Mit der bundesweiten Grundsteuerreform wurden neue Bewertungsgrundlagen eingeführt. In vielen Kommunen – auch in Nordrhein-Westfalen – zeigte sich dabei eine Verschiebung der Belastung: Wohngrundstücke wurden bei einem einheitlichen Hebesatz tendenziell stärker belastet, während Nichtwohngrundstücke tendenziell entlastet wurden. Nordrhein-Westfalen hatte den Kommunen deshalb 2024 per Landesgesetz die Möglichkeit eröffnet, differenzierte Hebesätze für Wohnen und Nichtwohnen festzulegen. Doch mehrere Gerichte schlugen Kommunen diese Option um die Ohren.

– Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärte am 04.12.2025 die Grundsteuer-Differenzierung zulasten von Nichtwohngrundstücken in mehreren Städten für unzulässig und begründete dies insbesondere mit einer fehlenden sachlichen Rechtfertigung höherer Hebesätze für Nichtwohngrundstücke. 

– Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärte am 10.03.2026 in einem Verfahren gegen die Stadt Hilden die konkrete Ausgestaltung der Differenzierung ebenfalls für nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.

Stadt: Aufkommensneutralität bleibt das Ziel

„Die Grundsteuer B ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen und finanziert zentrale Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge mit, darunter Schulen, Kitas, Straßen und weitere kommunale Infrastruktur“,

erläutert die Verwaltung die nun erfolgende massive Steuererhöhung.

Für 2026 plant sie bei der Grundsteuer B wie in der Vergangenheit auch mit Einnahmen in Höhe von 19,38 Mio. Euro. Sie beteuert:

„Auch mit dem vorgeschlagenen einheitlichen Hebesatz verfolgt die Stadt weiterhin das Ziel der Aufkommensneutralität.

Das heißt: Es geht ausdrücklich nicht darum, zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Der vorgeschlagene Wert von 1.052 v.H. liegt sogar noch unter dem vom Land mitgeteilten aufkommensneutralen einheitlichen Hebesatz von 1.067 v.H., weil die Stadt die bereits 2024 gewollte Entlastung beim Wohnen in Höhe von 15 v.H. weiterhin weitergeben möchte.“

Fälligkeit der Grundsteuer Mitte Juni

Im Jahr 2026 wurde die Erhebung der Grundsteuer B zunächst zurückgestellt und damit die erste Fälligkeit am 15.02.2026 ausgesetzt. Nach Beschlussfassung des Rates über die Hebesatzsatzung sollen die ursprünglich regulären Fälligkeiten 15.02.2026 und 15.05.2026 Mitte Juni erhoben werden. Die Festsetzung der Grundsteuer B erfolgt vorab per Bescheid.

Die Stadt klammert sich derweil weiterhin ans Prinzip Hoffnung. Sollte in letzter Instanz doch noch festgestellt werden, dass eine Differenzierung der Grundsteuerhebesätze rechtlich zulässig ist, will sie dem Rat für ein folgendes Haushaltsjahr wieder eine Hebesatzsatzung mit differenzierenden Hebesätzen zur Entscheidung vorlegen – weil sie diese nach wie vor für das gerechtere Modell halte.

Quellen PM Stadt Unna, eigene Berichterstattung

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