Als einziger der Schule abgewiesen – Unnaerin kämpft für ihren Sohn um Platz am EBG

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Foto: S. Rinke / RB

Wunschschule Ernst-Barlach-Gymnasium Unna: So hoch steht das Innenstadtgymnasium an der Seminarstraße auch in diesem Jahr wieder in der Gunst der Kinder und Eltern, dass Schulleiter Ulrich Schmitz – nicht zum ersten Mal – angemeldete Viertklässler abweisen muss.

Denn wie berichtet, darf das auf Dreizügigkeit festgelegte EBG auf Weisung der Bezirksregierung auch zum kommenden Schuljahr keine vierte Eingangsklasse bilden, ebenso wenig wie die Gesamtschule Königsborn (GEK) eine fünfte. Die starren Zügigkeitsregelungen betrachten beide Schulleiter mit gemischten Gefühlen.

Denn eine Schulwahl treffen Eltern und Kinder in aller Regel sehr überlegt und gründlich, umso größer ist dann die Enttäuschung, wenn die Wunschschule die Ablehnung schickt.

So erging es auch Nadine K., deren Sohn am EBG abgewiesen wurde – als einziger seiner Grundschule.

Die alleinerziehende Mutter ist über die Ablehnung ziemlich verzweifelt. Sie schildert ihren Fall ausführlich in ihrem Widerspruchsschreiben ans Ernst-Barlach-Gymnasium, der unserer Redaktion vorliegt.

So seien bei der Entscheidung weder die besonders familiäre Situation noch weitere Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt worden, wendet die Mutter ein.

„Ich bin alleinerziehend, mein Sohn ist ein Einzelkind. Er hat es in vielen Bereichen nicht immer leicht.

Durch die zurückliegende Trennung seiner Eltern hat er sehr gelitten und zweifelt an sich selbst. Umso schlimmer ist es für ihn, dass alle seine Freunde am EBG angenommen wurde, er jedoch – trotz einer Gymnasialempfehlung – als einziger aus seiner Schule nicht.

Es hätte zumindest darauf geachtet werden sollen, dass wenigstens einer seiner Freunde mit ihm zusammen auf das andere Gymnasium (das GSG) geht. Es wurden außerdem auch Kinder genommen, die anders als mein Sohn nicht einmal eine gymnasiale Empfehlung haben.“

Die Alleinerziehende weist auf die Folgen hin:

„Ein fleißiger, motivierter und ehrgeiziger Schüler muss jetzt an eine Schule, die er sich im Vorfeld nicht einmal angesehen hat, weil er beide Schulen, die für uns zur Auswahl standen, nicht besuchen darf. Aus seiner Sichtweise sieht er es als eine „Bestrafung“ für seinen Ehrgeiz, Fleiß und seine sehr guten Noten, wenn selbst Kinder ohne Empfehlung bevorzugt werden.“

Ein anderer Aspekt sei der Schulweg. Das Geschwister-Scholl-Gymnasium bedeute für ihren Sohn 40 Minuten Busfahrt, so Nadine K.. „Zumindest für den Anfang hätte er hier ein anderes Kind an seiner Seite haben sollen. Für unseren Sohn ist das ein sehr enttäuschender und wenig motivierter Start auf der weiterführenden Schule.“

Die Entscheidung der Bezirksregierung, dem EBG eine vierte Eingangsklasse zu verweigern – obwohl die Schule selbst offen dafür wäre – findet die alleinerziehende Unnaerin „sehr bedauerlich, da doch gerade der Wunsch der Kinder berücksichtigt werden sollte. Unser Sohn hat es sich so sehr gewünscht, diese Schule besuchen zu können. Nach der Rallye und dem Probeunterricht hat er sich klar und begründet für diese Schule entschieden. Umso enttäuschter ist er jetzt, als einziger aus seiner und der Parallelklasse abgelehnt worden zu sein.“

Nadine K. bittet das EBG in ihrem Widerspruchschreiben, die Ablehnung in diesem Einzelfall zu überprüfen und dem Viertklässler einen zufriedenen und motivierenden Start auf der weiterführenden Schule zu ermöglichen. Sie hofft jetzt auch auf eine Nachrückerliste bzw. darauf, dass ihr Sohn als Einzel- oder Härtefall aufgenommen wird.

Der zuständige Beigeordnete der Stadt Unna, Sandro Wiggerich, erklärte uns zu dem Fall auf Anfrage das folgende Procedere:

„Die Kreisstadt Unna ist als Schulträgerin lediglich für die sogenannten „äußeren“ Schulangelegenheiten zuständig, also die Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lehren und Lernen in der Schule. Die „inneren“ Schulangelegenheiten in der Zuständigkeit der Schule selbst unterstehen der Schulaufsicht des Landes und sind damit außerhalb meiner Einwirkungsmöglichkeiten.

Das Abweisungsverfahren einer Schule, deren Anmeldungen für den neuen Jahrgang 5 in der Summe die Kapazitätsgrenze der Schule übersteigen, gehört zu diesen sogenannten inneren Schulangelegenheiten. Gegen den Abweisungsbescheid ist der Widerspruch zulässig; dieser ist bei der Schule zu erheben (was in dem genannten Fall ja bereits erfolgt ist).

Die Schule prüft daraufhin, ob sie dem Widerspruch abhelfen kann. Ist dies nicht der Fall, wird der Widerspruch weitergeleitet zur Widerspruchsstelle der Bezirksregierung Arnsberg (als Landesbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde der Schule) mit der Bitte um Entscheidung. Der Schulträger Kreisstadt Unna ist an diesem Verfahren nicht beteiligt.

Dennoch habe ich mich durch die Schulleitung über den genannten Fall informieren lassen; diese hat genau den vorgenannten Verfahrensweg bestätigt.

Die angesprochene Bildung einer zusätzlichen Klasse („Mehrklasse“) kann nicht durch die Kreisstadt Unna allein festgelegt werden, sondern bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung. Für die Möglichkeit einer Mehrklassenbildung am EBG im kommenden Schuljahr habe ich mich – auch persönlich – bei der Bezirksregierung Arnsberg eingesetzt. 

Die Mehrklassenbildung wurde dort geprüft, ist aber nicht zulässig, da die Gesamtzügigkeit der Schulen derselben Schulform in Unna (also die Zahl aller Gymnasial-Eingangsklassen, die insgesamt gebildet werden können) ausreichend ist, um alle Gymnasialwünsche zu erfüllen. Auf die einzelne Schule kommt es insoweit schulrechtlich nicht an.“

EBG-Leiter Ulrich Schmitz schließich verwies auf unsere Anfrage auf die Ausführungen des Beigeordneten:

„Der Fall ist mir bekannt und wird wie alle Widersprüche bearbeitet: Prüfung auf schulinterne Abhilfe des Widerspruchs und bei Nicht-Abhilfe Weiterleitung an die Bezirksregierung Arnsberg zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung.“

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