Ausschluss vom Unterricht wegen Verletzung der Maskenpflicht rechtswidrig

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Foto RB

Zwei Gymnasiasten aus NRW trugen eine Gesichtsmaske aus Fliegengaze – und wurden vom Unterricht ausgeschlosssen.

Zu Unrecht, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf heute (25. 8.) in einem Eilverfahren.

Den gleichzeitig gestellten Antrag der Schüler, ihnen betreffend die Maskenpflicht vorläufig eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, lehnte das Gericht jedoch ab.

Das Gericht führte in seinem Beschluss aus:

Die Schule sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die beiden Schüler ihre Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht verletzt haben.

Insbesondere erfülle die von ihnen angebotene Gesichtsmaske aus einem durchlässigen Insektenschutzstoff (Fliegengaze) nicht die Anforderungen an eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne der entsprechenden Verordnung.

Jedoch ermächtige die Coronabetreuungsverordnung die Schule nicht dazu, auf eine entsprechende Pflichtverletzung mit einem Unterrichtsausschluss zu reagieren. Auch auf Rechtsgrundlagen aus dem Schulgesetz für das Land NRW lasse sich die Maßnahme jedenfalls im konkreten Einzelfall nicht stützen.

Auf der Grundlage des die Schulgesundheit betreffenden § 54 SchulG NRW könnten Schüler zwar vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden, wenn von ihnen eine konkrete Gesundheitsgefahr für andere ausgehe. Allerdings sei für die betreffenden Schüler eine solche konkrete Gefahr, etwa in Form einer bestehenden Infektion, von der Schule nicht geltend gemacht worden.

Ein Ausschlusses vom Unterricht könne grundsätzlich nur für einen konkreten Zeitraum zwischen einem Tag und zwei Wochen ausgesprochen werden, der zudem hinreichend zu begründen sei.

Dies sei im konkreten Fall nicht erfolgt.

Den daneben gestellten Antrag der Schüler, ihnen aus medizinischen Gründen vorläufig zu gestatten, sich in der Schule ohne Mund-Nase-Bedeckung aufzuhalten, lehnte das Gericht jedoch ab: Für solche Einzelausnahmen bedürfe es einer individuellen und aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgehe, auf welcher Grundlage der Arzt seine Feststellungen und Aussagen getroffen habe. Diesen Erfordernissen genügten die von den Schülern im konkreten Fall vorgelegten Atteste nicht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 18 L 1608/20

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