„Ina Scharrenbach war am 17. Juli 2021 vor Ort bei den Betroffenen und hat Unterstützung zugesagt. Wort gehalten! Jetzt ist die Soforthilfe auf den Weg gebracht!“ So jubelte am Freitag, 6. August, die Fröndenberger CDU.
Schon einen Tag früher, am 5. August, verkündete die SPD der Ruhrstadt auf ihrer Facebookseite den gleichen angeblichen Erfolg, reklamiert ihn aber für sich:
„Wir freuen uns, dass sich unser und der Einsatz unseres Landtagsabgeordneten Hartmut Ganzke, MdL gelohnt hat! Auch die in Fröndenberg/Ruhr vom Hochwasser am 4. Juli Betroffenen können sich auf die gleichen Hilfen wie die Betroffenen der Katastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 freuen. Dies hat die Landesregierung nun beschlossen.“
Wo dieser behauptete Beschluss allerdings für die Bürger verlässlich niedergelegt und nachzulesen ist, sparen beide Parteien ebenso aus wie die Frage nach der Höhe der zu erwartenden Hilfen. Nachfragen auf den entsprechenden Facebookseiten blieben unbeantwortet.
Auf der offiziellen Webseite der Landesregierung hat sich an den Voraussetzungen für die Flutopfer-„Soforthilfe“ mit Stand zum heutigen Samstag, 7. August, nichts geändert:
„Die Landesregierung stellt unbürokratische und schnelle Soforthilfe für von der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 betroffene Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Angehörige freier Berufe, Landwirte und Kommunen in Höhe von 200 Millionen Euro bereit.“
Fröndenberg war bereits am 4. und 5. Juli sowie am 8. Juli von Starkregen und massiven Überflutungen betroffen. Nach bisherigem Stand müssten die Hochwasseropfer jenes Sonntags und Montags, zumindest was die „NRW-Soforthilfen“ betrifft, leer ausgehen.
Denn in der Anlage II zur Soforthilfe mit der Liste der berechtigten Kommunen taucht Fröndenberg zwar auf – doch diese Liste bezieht sich eben auf die beiden katastrophalen Hochwassertage 14. und 15. Juli. An jenen beiden Tagen erlebten z. B. Fröndenbergs Nachbargemeinde Wickede und Teile des angrenzenden MK „Land unter“, und die Ruhr führte Hochwasser.
Update am Samstagabend: Wie uns CDU-Kreistagsabgeordnete Susanne Melchert mitteilte, wird das eng eingegrenzte Datum in der Neufassung der Richtlinien ersetzt durch „Juli“. Damit sind sowohl Hochwasserhilfen für die am 4. und 5. Juli wie auch für die am 8. Juli von Starkregen Betroffenen möglich. Am 8. 7. war schwerpunktmäßig der Fröndenberger Westen, aber auch das südliche Unnaer Stadtgebiet betroffen.
In den im Ministerialblatt niedergelegten Richtlinien vom 22. Juli 2021 ist Folgendes zu den Soforthilfen vermerkt:
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Milderung von
durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden
(Billigkeitsrichtlinie Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021)
Runderlass des Ministeriums des Innern
34-52.03.04/02-2506
Vom 22. Juli 2021
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt auf der Grundlage des § 53 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW.S. 1999), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW.S. 630) geändert worden ist, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils ausgebrachten Ausgabeermächtigung im Landeshaushalt Billigkeitsleistungen als freiwillige Zahlung zur Milderung von durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 verursachten ersten wirtschaftlichen Belastungen nach Maßgabe dieser Richtlinien.
I. Zielsetzung
Aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 ist es zu extremen Schäden an Privateigentum gekommen. Ziel dieser Soforthilfe ist es, die ersten finanziellen Belastungen, die durch die entstandenen Schäden verursacht wurden, zu mildern. Umfasst werden auch Schäden, die zu einem späteren Zeitraum entstanden sind, aber in einem kausalen Zusammenhang zu dem Ereignis stehen.
II. Billigkeitsleistungen zur Milderung von durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden
2.1
Zweck, Rechtsgrundlage
2.1.1
Die Soforthilfe wird als Starthilfe gewährt, um bei akuten Notlagen (Zerstörung von Hab und Gut) eine erste finanzielle Überbrückung zu ermöglichen. Den betroffenen Privathaushalten soll die Möglichkeit gegeben werden, eine vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts oder durch andere Maßnahmen finanziell zu bewältigen. Hierzu leistet die Soforthilfe einen ersten Beitrag (Handgeld).
2.1.2
Ein Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.2
Gegenstand der Billigkeitsleistungen
Die Billigkeitsleistung dient der ersten Milderung von durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 verursachten finanziellen Belastungen durch den Ausgleich von Schäden an Eigentum, Hausrat und weiteren Sachschäden. Unter die Schäden im Sinne dieser Richtlinie fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 verursacht worden sind oder in einem kausalen Zusammenhang stehen.
2.3
Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung
Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistungen sind natürliche Personen, die ihren Hauptwohnsitz in einer der betroffenen Regionen in den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf oder Köln haben und durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 Schäden erlitten haben.
2.4
Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung
Billigkeitsleistungen können nur unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
Antragsvoraussetzung ist der glaubhafte Nachweis über den Hauptwohnsitz in einem der durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 betroffenen Bereiche und eine Eigenerklärung der geschädigten Person darüber, dass nach Selbsteinschätzung in ihrem Haushalt ein Schaden in Höhe von mindestens 5 000 Euro entstanden ist, der nach Einschätzung des Antragstellers auch nicht durch Versicherungsleistungen ersetzt wird.
2.5
Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung
Es wird eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 1 500 Euro pro Haushalt (Erste Person – Haushaltsvorstand) und für jede weitere Person 500 Euro gewährt, maximal 3 500 Euro je Haushalt.
2.6
Verfahren
2.6.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung kann ab sofort und bis zum 31.08.2021 bei der Bewilligungsbehörde mittels Vordruck gemäß Anlage gestellt werden. In dem Antrag sind die für die Entscheidung notwendigen Informationen einzutragen und die entsprechenden schriftlichen Erklärungen abzugeben.
2.6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Gemeinde, in deren Gebiet die geschädigte Person ihren Hauptwohnsitz hat. Die Bewilligungsbehörde überprüft die Angaben in dem Antrag auf Plausibilität.
2.6.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der Antragsunterlagen und Entscheidung über die Bewilligung.
2.6.4
Verwendungsnachweise
Die Soforthilfe gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert.
III. Inkrafttreten – Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 22. Juli 2021 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.