Inzidenzstufe 1 im Kreis: Ab 5. August gelten wieder diese strengeren Regeln

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Symboldbild Corona - Archiv / c/o Rinke

Jetzt ist es soweit. Auch im Kreis Unna werden die Zügel coronabedingt wieder straffer angezogen. In Dortmund gelten die strengeren Regeln bereits seit Sonntag, 1. 8.

Folgendes teilte am Dienstagmittag, 3. August, die Kreisverwaltung mit:

Einen knappen Monat lang war der Kreis Unna aufgrund weniger Corona-Neuinfektionen in der Inzidenzstufe 0. Doch am Dienstag, 3. August, lag der Inzidenzwert mit 19,8 am 8. aufeinander folgenden Tag über dem Schwellenwert von 10.

Daher gelten im Kreisgebiet zum 5. August wieder die Regelungen der Inzidenzstufe 1.

„Die wieder steigenden Infektionszahlen zeigen, dass die Corona-Pandemie nicht überwunden ist“, stellt Kreis-Gesundheitsdezernent Uwe Hasche fest. „Wenn wir eine vierte Welle verhindern wollen, müssen so viele Menschen wie möglich die vorhandenen Impfangebote annehmen und sich auch vollständig impfen lassen.“

Es stehe ausreichend Impfstoff zur Verfügung, und sowohl Kreis als auch Ärzteschaft machten niedrigschwellige Angebote: „Um eine Corona-Schutzimpfung zu erhalten, muss man noch nicht einmal krankenversichert sein“, unterstreicht Hasche. Eine Übersicht über die Impf-Aktionen vor Ort, die der Kreis zusammen mit der KVWL neben dem Impfzentrum in Unna macht, findet sich auf der Startseite des Kreises Unna im Internet: www.kreis-unna.de

Zentrale Regeln der Stufe 1

Für Treffen im öffentlichen Raum gilt: Es dürfen sich Personen aus fünf Haushalten ohne Personenbegrenzung treffen, wobei zusätzlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen dürfen. Bis zu 100 getestete Personen dürfen, unabhängig von der Zahl der Haushalte, ohne Mindestabstand zusammentreffen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testerfordernis ausgenommen, Geimpfte und Genesene dürfen zusätzlich teilnehmen. Zusammentreffen ausschließlich geimpfter und genesener Personen sind ohne Begrenzung der Personen oder Hausstände erlaubt.

In Innenräumen besteht eine Maskenpflicht. Auch in geschlossenen Räumen von Museen, Galerien, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie in geschlossenen Räumen in Zoos oder Parks ist eine medizinische Maske zu tragen.

In der Gastronomie ist die Zuweisung eines Sitzplatzes oder eines Stehplatzes notwendig. Eine einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen. Mindestabstände sind sowohl zwischen Sitzplätzen am selben oder unterschiedlichen Tischen als auch zwischen Stehplätzen (zwischen Personen, die den Kontaktbeschränkungen unterliegen) zu wahren. Dies gilt, sofern nicht in gut durchlüfteten Räumen oder in Räumen mit Luftfilteranlage eine bauliche Abtrennung vorhanden ist. Für Gäste ist das Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich (außer am Sitz-/Stehplatz) vorgeschrieben. Für Personal mit Kundenkontakt ist das Tragen einer medizinischen Maske (innen und außen) sowie zweimal in der Woche ein bestätigter Selbst-/Schnell- oder Negativtest verpflichtend.

Kontaktsport im Freien sowie in Gebäuden/Hallen (einschließlich Fitnessstudios) ist mit max. 100 Personen erlaubt, deren Kontaktdaten festgehalten werden müssen.

Kontaktloser Sport im Freien ist ohne Personenbegrenzung, unter Einhaltung der Mindestabstände zwischen gleichzeitig aktiven Gruppen, erlaubt. In geschlossenen Räumen (einschließlich Fitnessstudios) ist kontaktloser Sport mit Rückverfolgbarkeit und unter Beachtung der Mindestabstände oder mit Negativtestnachweis erlaubt. Hochintensives Ausdauertraining ist mit max. 15 Personen mit Mindestabstand innerhalb vollständig durchlüfteter Räume bei einfacher Rückverfolgbarkeit möglich.

Konzerte und Aufführungen im Freien sind zulässig bis max. 1.000 Zuschauer*innen ohne Mindestabstand bei besonderer Rückverfolgbarkeit und mit Negativtestnachweis oder bis max. 1.000 Zuschauer*innen ohne Negativtestnachweis bei besonderer Rückverfolgbarkeit und mit Einhaltung des Mindestabstandes. Bei festen Sitzplänen reicht eine Besetzung im Schachbrettmuster aus. In Warteschlangen muss eine Alltagsmaske getragen werden. Mehr als 1.000 Zuschauer*innen sind erlaubt bei besonderer Rückverfolgbarkeit, mit Negativtestnachweis/Impfnachweis unter Einhaltung des Mindestabstands. Bei festen Sitzplätzen reicht eine Besetzung im Schachbrettmuster aus. Eine Alltagsmaske ist verpflichtend, außer am festen Sitz- oder Stehplatz.

Für Aufführungen in geschlossenen Räumen gilt: Diese müssen über ständige Durchlüftung oder eine Lüftungsanlage verfügen. Das Tragen medizinischer Masken ist Pflicht. Bei guter Belüftung und zusätzlichem Negativtestnachweis ist das Ablegen der Maske an festen Sitz-/Stehplätzen zulässig, sofern der Mindestabstand eingehalten oder alternativ eine besondere Rückverfolgbarkeit gewährleistet wird.

Für Jugendfreizeitstätten gilt: Im Freien dürfen feste Gruppen von bis zu 50 jungen Menschen zusammenkommen. In geschlossenen Räumen sind Angebote in festen Gruppen mit bis zu 30 jungen Menschen erlaubt (ohne Negativnachweis). Die einfache Rückverfolgbarkeit muss drinnen und draußen sichergestellt werden.

(Quelle: Dortmund.de)

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