Testpflicht im Freibad entfällt erst bei Inzidenz 35 – Bäder im Nordkreis kündigen Eröffnung an

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Freibad - Symbolbild, Quelle Archiv RB

Bei gefühlten 6 Grad und Dauerregen mag man heute (Donnerstag, 27. Mai) noch nicht wirklich an sommerliches Freibadvergnügen denken. Dennoch geben jetzt nach und nach die Freibäder im Kreis ihre Eröffnungstermine bekannt.

Das Elsebad Schwerte war am schnellsten dabei, das Bürgerbad öffnete bereits am Pfingstwochenende.

Für den Montag kommender Woche, 31. Mai, kündigen die Gemeinschaftsstadtwerke (GSW) Kamen-Bergkamen-Bönen die Eröffnung des Freibades Kamen an.

Das Wellenbad in Bergkamen folgt voraussichtlich eine Woche später, am 7. Juni.

Beide Bäder dürfen vorerst nur für reines Sportschwimmen öffnen. Das Kinderbecken, die Rutschen und Sprungtürme sowie die Liegewiese können erst ab der folgenden Öffnungsstufe (unter Inzidenz 50) genutzt werden. Es gilt die Buchung von Zeitfenstern, Online-Registrierung oder telefonische Anmeldung mit Datenhinterlegung ist zwingend erforderlich, ebenso die Vorlage eines negativen Tests, vollständige Impfung oder Genesung.

Alles Weitere finden Sie auf der Website der GSG-freizeit.

Dies sind die Regelungen ab 28. Mai 2021 generell für Schwimmbäder

Laut der Tabelle des Gesundheitsministeriums MAGS öffnen Freibäder bei Inzidenz unter 100, Hallenbäder bei Inzidenz unter 50.

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 (50,1 bis 100 – aktuell im Kreis Unna):

der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern für die Durchführung der Anfängerschwimmausbildung und von Kleinkinderschwimmkursen

sowie für die nach § 14 zulässige Sportausübung für Personen

mit Negativtestnachweis,

wobei die Nutzung von nicht sportbezogener Infrastruktur, wie zum Beispiel von Liegewiesen und Wellnesseinrichtungen, unzulässig ist und die Anzahl der Gäste so zu begrenzen ist, dass die Mindestabstände gesichert eingehalten werden…


(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 (35,1 bis 50) sind zusätzlich zulässig:

der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen einschließlich der nicht sportbezogenen Infrastruktur mit Negativtestnachweis ohne
Begrenzung auf die Sportausübung, wobei die Anzahl gleichzeitig anwesender Gäste eine
Person pro sieben Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf…

Die Testpflicht entfällt im Freibad erst ab Inzidenz 35:

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 (unter 35) sind zusätzlich zulässig:

der Betrieb von reinen Freibädern unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 3 Nummer 1 ohne Negativtestnachweis

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