NRW lockert weiter bei Inzidenz 50/35 – Ab 1.9. Großevents möglich – Shoppen ohne Test – Kita-Regelbetrieb ab 7.6.

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Symbolbild Feiern, Feste - Archiv RB

Der spontane Biergartenbesuch ohne Test rückt in realistische Nähe. NRW geht weitere vorsichtige Öffnungsschritte bei stabilen 7-Tages-Inzidenzen unter 50 und unter 35.

Am 7. Juni wechsen die Kitas landesweit in den uneingeschränkten Regelbetrieb.

Sogar Großveranstaltungen wie Stadtfeste sollen ab dem 1. September wieder möglich sein – alles abgesichert durch Abstand, Maske und negativem Test bzw. Imfpung/Genesung.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung aktualisiert zu Freitag, 28. Mai 2021, entsprechend erneut ihre Coronaschutzverordnung.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt:

„Die sinkenden Inzidenzen zeigen: Wir haben die dritte Welle gebrochen. Gleichzeitig sind mittlerweile fast 43 Prozent der Menschen in NRW mindestens einmal geimpft. Und es werden täglich mehr.

All das verbunden mit Testungen erlaubt uns nun, nachhaltig Perspektiven zu eröffnen – und zwar für alle Bereiche unseres Lebens.

Das ändert aber nichts daran, dass man auch heute noch bei einem Inzidenzwert von 35 eine Lage hat, auf die man sehr gut aufpassen muss.”

Kitas mit vollem Betreuungsumfang im Regelbetrieb

Familienminister Joachim Stamp: „Priorität haben für mich dabei die Chancen der Kinder. Das habe ich immer betont und das setzen wir jetzt um. Es ist notwendig und angemessen den Kindern ihren Alltag, ihre Kontakte und umfassende Bildung in der Kindertagesbetreuung wieder zu ermöglichen.

Deshalb nimmt die Kindertagesbetreuung ab dem 7. Juni 2021 landesweit wieder den Regelbetrieb mit dem vollen Betreuungsumfang auf. Mein besonderer Dank gilt den Beschäftigten der Kindertagesbetreuung, die mit ihrem Engagement ermöglicht haben, dass wir die Einrichtungen für diejenigen, die dringend darauf angewiesen waren, immer offenhalten konnten.“
 
Ab dem 7. Juni kehrt die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen landesweit in den Regelbetrieb zurück. Im Regelbetrieb sind die rechtlichen Regelungen des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) wieder uneingeschränkt gültig, d.h. alle Kinder haben einen uneingeschränkten Betreuungsanspruch im vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang, pädagogische Konzepte können vollumfänglich umgesetzt werden.

Die verbindliche Gruppentrennung ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen der Coronabetreuungsverordnung.
 
Der Schritt zurück zum Regelbetrieb wird weiter von einem umfangreichen Testangebot begleitet. Das freiwillige Testangebot für Kinder und Beschäftigte sowie Kindertagesbetreuungspersonen wird fortgesetzt.

Allen Kindern und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie den Kindertagespflegepersonen werden landesseitig weiterhin pro Woche jeweils zwei Tests zur Verfügung gestellt. Ab dieser Woche erhalten die Einrichtungen und Kindertagespflegepersonen die kindgerechteren „Lolli“-Tests zur Eigenanwendung durch die Eltern.
 
Das landesweite Infektionsgeschehen und dessen Auswirkungen auf die Kindertagesbetreuung wird weiterhin genau beobachtet, und auf Entwicklungen wird reagiert, wenn dies erforderlich ist. Dies kann auch eine erneute Einschränkung der Betreuungszeiten beinhalten.
 
Die Regelungen der Notbremse für Kinderbetreuungseinrichtungen gelten weiter, das heißt über einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag die bedarfsorientierte Notbetreuung.


Neue Regelungen in drei Inzidenzstufen


Bei Inzidenzwerten von über 100, die es aktuell in Nordrhein-Westfalen nur noch in einer einzigen kreisfreien Stadt gibt, gelten wie bisher auch die Regelungen der Notbremse.

Bei Inzidenzwerten in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt von stabil unter 100 bis 50,1DERZEIT IM KREIS UNNA, ab 27. 5. auch in Dortmund und Hamm – gelten bereits seit dem 15. Mai zahlreiche Öffnungsschritte; diese werden in der nun erfolgten Überarbeitung der Coronaschutzverordnung der Stufe 3 zugeordnet und an einigen Stellen erweitert.

„Die neue Stufe 2 gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten von 50 bis 35,1. Die neue Stufe 1 gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten von 35 oder weniger.“

In allen drei Stufen sind die Öffnungsschritte weiterhin an Schutzvorkehrungen geknüpft, um Sicherheit zu schaffen und um den Schutzwall vor einer unerkannten Neuausbreitung von (Mutations-)Infektionen zu festigen. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene (Immunisierte) negativ Getesteten gleich.

Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.
 

Folgende 3 Stufen sieht die Coronaschutzverordnung ab 28. Mai vor:

 Stufe 1
Inzidenz ≤ 35
Stufe 2
Inzidenz 50-35,1
Stufe 3
Inzidenz 100-50,1
KontaktbeschränkungenTreffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus fünf Haushalten;
außerdem für 100 Personen mit Test aus beliebigen Haushalten
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus drei Haushalten;
außerdem für zehn Personen mit Test aus beliebigen Haushalten
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten
Außerschulische Bildungohne Maske am festen Sitzplatz
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch innen ohne Test
Präsenzunterricht mit Test ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10 Personen mit Test
Präsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten, innen mit Test
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 5 Personen
Kinder-/ JugendarbeitGruppenangebote innen 30, außen 50 junge Menschen ohne Altersbegrenzung ohne TestGruppenangebote
innen 20, außen 30 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test
auch innen ohne Maske
Gruppenangebote
innen 10, außen 20 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test
Ferienangebote und Ferienreisen mit Test
KulturVeranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 1.000 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 30 bzw. 50 Personen, mit Test, mit Gesang / Blasinstrumenten
ab 01.09.: Musikfestivals mit bis zu 1.000 Zuschauern mit Test und genehmigtem Konzept
Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 20 Personen, Test, mit Gesang/Blasinstrumenten
Museen usw. ohne Termin
Veranstaltungen außen mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
Konzerte innen,
Theater, Oper, Kinos mit bis zu 250 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb außen ohne Personenbegrenzung, innen mit 20 Personen, Test, ohne Gesang / Blasinstrumente
SportAußen und innen Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Test
Außen über 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, innen bis zu 1.000 Zuschauer mit Test, max. 33 Prozent der Kapazität, jeweils mit Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: Innensport ohne Test
ab 01.09.: Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept mit Test
Außen Kontaktsport mit bis zu 25 Personen, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung
Innen (einschl. Fitnessstudios) kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung, Kontaktsport mit bis zu 12 Personen, jeweils mit Kontaktverfolgung und Test
Außen bis zu 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, ohne Test, innen bis zu 500 Zuschauer mit Test und Sitzordnung nach Schachbrettmuster jeweils mit Sitzplan
Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen
Freibäder für Sportausübung (keine Liegewiesen) mit Test
Außen bis zu 500 Zuschauer mit Test, Sitzplan, ohne prozentuale Kapazitätsbegrenzung
FreizeitFreibäder ohne Test
Bordelle usw. mit Test
Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen bis zu 100 Personen mit Test
ab 01.09.: wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35:
Clubs und Diskotheken auch Innenbereich und ohne Personenbegrenzung mit Test und genehmigtem Konzept
Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit Test und Personenbegrenzung
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Freizeitparks und Spielbanken mit Test und Personenbegrenzung
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen mit Test
Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Test
Freibäder für Sportbetrieb mit Test
Ausflugsfahrten mit Schiffen usw. mit den Außenbereichen und Test
Einzelhandel, der nicht Grundversorgung istWegfall Sonderregel für über 800 qm große GeschäfteReduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qmWegfall click & meet, ohne Test, Reduzierung der Kundenbegrenzung auf 1 Person pro 20 qm
Messen/Märkteab 01.09.: auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen ohne TestJahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung, mit Test auch Kirmeselemente zulässigMessen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept
Tagungen/Kongresseaußen und innen bis zu 1.000 Personen mit Testaußen und innen bis zu 500 Teilnehmer mit Test
Private Veranstaltungen (ohne Partys)außen bis zu 250 Gäste ohne Test, innen bis zu 100 Gäste mit Testaußen bis zu 100,
innen bis zu 50 Gäste mit Test
Partysaußen bis zu 100, innen bis zu 50 Gäste jeweils mit Test ohne Abstand
Große Festveranstaltungenab 01.09.: Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. bis zu 1.000 Besucher mit genehmigtem Konzept; wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: ohne Besucherbegrenzung
Gastronomiewenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch Innengastronomie ohne TestAußengastronomie ohne Test
Öffnung von Innengastronomie mit Test und Platzpflicht
Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehörige ohne Test)
Öffnung Außengastronomie mit Test und Platzpflicht
Wegfall Umkreis-Verzehrverbot
Beherbergung/
Tourismus
Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz ≤ 35 kommenvolle gastronomische Versorgung für private Gäste„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test
Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie; mit Test
Busreisen mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen

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