Volle Impfung ersetzt jetzt den Coronatest – Was das im Kreis Unna bedeutet

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Start des Impfzentrums Unna am 8. Februar 2021. Seniorinnen und Senioren warten auf ihre Impfung. (Foto: Spanke / c/o Kreis Unna)

Vom heutigen Montag an, 3. Mai 2021, sind vollständig geimpfte Personen jenen mit negativen Testergebnissen gleichgestellt. Sprich: Dort, wo ein negativer Coronaschnelltest erforderlich ist, etwa für den Frisörbesuch oder in Regionen mit „Click and Meet and Test“ (Letzteres derzeit nicht im Kreis Unna), können sich zweimal geimpfte Menschen auf ihren Impfschutz berufen.

Sowohl bundes- wie kreisweit sind dies mit Stand Anfang Mai noch unter 10 Prozent aller Bürgerinnen und Bürger.

In der entsprechend aktualisierten Coronaschutzverordnung NRW ist der neue Passus wie folgt formuliert:

(5) Eine nachgewiesene Immunisierung steht dem Nachweis eines negativen Testergebnisses
nach Absatz 4 gleich. Dies gilt bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c des Infektionsschutzgesetzes auch, soweit sich das Erfordernis einer Testung aus § 28b Absatz 1 und 3
des Infektionsschutzgesetzes ergibt. Die Immunisierung kann nachgewiesen werden durch

  1. den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
  2. den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt, oder
  3. den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem
    Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

„Demgemäß ersetzt eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder auch Genesung den Nachweis eines negativen Testergebnisses beispielsweise bei dem so genannten „Click and Meet“ im Einzelhandel, dem Besuch der Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten oder bei den zulässigen sogenannten körpernahen Dienstleistungen. Ebenso angepasst wurden die Coronabetreuungsverordnung und die Coronaeinreiseverordnung, so dass auch die Testpflicht in Schulen und das Erfordernis der Freitestung von einer Einreisequarantäne für Geimpfte und Genesene entfallen“, erläutert das Land NRW.

Was bedeutet das konkret im Kreis Unna?

Vorerst nur soviel, als dass vollständig geimpfte oder genesene Personen nun keine Testpflicht mehr bei einem Frisörbesuch oder bei der medizinischen Fußpflege haben. Für sie entfällt also der vorherige Besuch im Schnelltestzentrum. Für alle anderen Optionen mit Testpflicht besteht die konkrete Möglichkeit noch nicht, denn der Einzelhandel darf auf Basis des Bundesinfektionsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“) nur bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 150 „Click and Meet plus Test“ anbieten.

Die Inzidenz im Kreisgebiet sinkt zwar seit 5 Tagen merklich, ist heute (3. Mai) auf dem Wert von 173 angekommen. Doch muss sie sich erst mehrere Tage in Folge unter 150 stabilisiert haben, bevor der Einzelhandel jenseits des täglichen Bedarfs wieder öffnen darf.

Dies ist momentan in der Region nur im Kreis Soest, im Kreis Coesfeld und in Münster der Fall.

Ab einer stabilen Inzidenz unter 100 entfällt dann auch die Testpflicht im Handel und bei körpernahen Dienstleistungen. Auch die nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr wird erst bei einem stabilen Wert unter 100 wieder aufgehoben. Das gleiche gilt für die Lockerung der Kontaktbeschränkungen.

Wann öffnen im Kreis Unna die Schulen wieder?

Dazu muss die Inzidenz an 5 Tagen in Folge unter 165 liegen. Am übernächsten Tag darauf in dann wieder Wechselunterricht möglich. Bis dahin müssen alle Schulen bis auf Förderschul- und Abschlussklassen im Distanzunterricht verbleiben.

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Ministerpräsident Armin Laschet:

„Es ist ein erster Schritt, Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichzustellen. Mit dem großen Fortschritt der Impfkampagne stellte sich immer drängender die Frage, wie wir mit vollständig geimpften Personen umgehen. Gleiches gilt für die gestiegene Zahl von Menschen, die eine Erkrankung hinter sich gebracht haben. Die Beschränkungen galten und gelten der Gefahrenabwehr. Von geimpften und genesenen Menschen geht keine größere Gefahr aus als von negativ getesteten Personen. Deshalb nehmen wir für diese Personengruppe Grundrechtseingriffe insoweit wieder zurück.

Doch es bleibt dabei: Die Entscheidung, ob bei Geimpften und Genesenen auch solche Grundrechtseinschränkungen bereits aufgehoben werden können, die bei negativ Getesteten vorläufig noch notwendig sind, erfolgt im Geleit mit dem Bund und den anderen Ländern. Hier brauchen wir einheitliche Regelungen auf der Grundlage der verabredeten Vorlage des Bundes.“

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