Bundesnotbremse im Kreis: Das bleibt geöffnet – Die neue Landesverordnung im Wortlaut

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Symbolbild Buch, Blume - Buchhandlungen und Blumenläden sollen als Erste wieder öffnen dürfen. (Quelle Pixabay.com)

Mit dem heutigen Samstag, 24. April, greift auch im Kreis Unna die bundesweit einheitliche Corona-Notbremse. Der Kreis Unna setzt sie eins zu eins um.

Das bedeutet neben einer leichten Lockerung der Ausgangssperre (ab 22 statt 21 Uhr und Ausnahmen für Solo-Sport bis 24 Uhr) auch wieder Auswirkungen auf den Handel:

Shoppen mit Termin und negativem Coronatest ist ab heute wieder untersagt, nur noch Abholen erlaubt (Click and Collect). Ausnahmen gelten laut dem Bundesgesetz für folgende Branchen:

Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

Für Baumärkte gilt laut der Landesverordnung NRW: 2) Der Betrieb von Bau- und Garten(bau)märkten sowie Baustoffhandelsgeschäften ist zurVersorgung von Gewerbetreibenden mit Gewerbeschein, Handwerkern mit Handwerkerausweis sowie Land- und Forstwirten mit den jeweils betriebsnotwendigen Waren in entsprechender Anwendung von Absatz 1 zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattetwerden,1. zu einem räumlich abgetrennten Bereich mit eigenem Eingang und eigenem Kassenbereichfür den Verkauf von Waren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 7,2. zur gesamten Verkaufsfläche des Baumarkts, Gartenbaumarkts oder Baustoffhandelsgeschäfts in entsprechender Anwendung von Absatz 3, wobei sich in diesem Fall die zulässige Kundenzahl insgesamt, also einschließlich der in Satz 1 genannten Kundengruppen,nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt.

Auch Frisöre und medizinische Fußpflege zählen zu den Ausnahmen (die anderen körpernahen Dienstleistungen müssen schließen), allerdings brauchten Frisör-und Fußpflegekunden ab heute einen negativen Coronatest.

In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung“, heißt es in der Definition der Bundesregierung zur bundesweiten Notbremse.

Übersicht: So setzt das Land NRW die Bundesnotbremse um

Die sich aus dem Infektionsschutzgesetz und der Coronaschutzverordnung ergebenden Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
 

 7-Tage-Inzidenz ≤1007-Tage-Inzidenz >100
 
Ausgangs-
beschränkungen
Keine AusgangsbeschränkungenAusgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmen
Kontakt-
beschränkungen
Treffen im öffentlichen Raum sind nur erlaubt für entweder Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu 5 Personen aus zwei HaushaltenTreffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts
Einkaufen für den täglichen BedarfFür die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 10 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 QuadratmeterFür die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter
Einkaufen über den täglichen Bedarf hinausEinkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter VerkaufsflächeBei einem Inzidenzwert von 101-150: Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, tagesaktuelles negatives Testergebnis erforderlich.
Bei einem Inzidenzwert über 150: Geschäfte sind geschlossen.
SportSport ist im Freien (auch auf Außensportanlagen) bei Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 20 Personen möglich.Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig.
KulturKonzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt.
Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos mit Ausnahme von Autokinos sind untersagt.
Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
Zoos und Botanische GärtenDer Besuch von Zoos und Botanischen Gärten ist mit vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Be­sucherin/Be­sucher pro 20 Quadratmeter.Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten bleiben bei angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten geöffnet. Voraussetzung für den Zutritt ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis.
Weitere Freizeit-einrichtungenFitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Prostitutionsstätten sind geschlossen.
Solarien dürfen betrieben werden.
In Wettannahmestellen ist nur die Entgegennahme von Spielscheinen zulässig.
Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Solarien, Prostitutionsstätten sind geschlossen.
Körpernahe DienstleistungenDie Erbringung von körpernahen Dienstleistungen ist unter strengen Hygieneauflagen erlaubt.Nichtmedizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, außer: Besuche bei Friseuren und bei der Fußpflege sind mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich.
BüroarbeitUnabhängig von der 7-Tage-Inzidenz gilt: Firmen müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern zwei Tests pro Woche anzubieten.

 
Die Ausgangsbeschränkung gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 von 22 Uhr bis 5 Uhr. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr bleibt körperliche Bewegung, also z.B. Spazierengehen, Radfahren, Joggen, im Freien für Einzelpersonen erlaubt. Außerdem sind triftige Gründe für eine Ausnahme von der Ausgangssperre etwa die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, (veterinär)medizinische Notfälle, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren.
 
Das Land stellt auf Grundlage der Daten des Robert-Koch-Institutes per Allgemeinverfügung jeweils fest, wann welche Regelungen in welchem Kreis und welcher kreisfreien Stadt gelten.
 
Die Notbremse für 7-Tage-Inzidenzen zwischen 100 und 150 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte
 
ab Samstag, 24. April 2021:
Städteregion Aachen
Stadt Bielefeld
Stadt Bochum
Stadt Bonn
Kreis Borken
Stadt Dortmund
Stadt Duisburg
Kreis Düren
Stadt Düsseldorf
Ennepe-Ruhr-Kreis
Stadt Essen
Kreis Euskirchen
Stadt Gelsenkirchen
Kreis Gütersloh
Stadt Hagen
Stadt Hamm
Kreis Heinsberg
Kreis Herford
Stadt Herne
Hochsauerlandkreis
Kreis Kleve
Stadt Köln
Stadt Krefeld
Stadt Leverkusen
Kreis Lippe
Märkischer Kreis
Kreis Mettmann
Kreis Minden-Lübbecke
Stadt Mönchengladbach
Stadt Mülheim an der Ruhr
Oberbergischer Kreis
Stadt Oberhausen
Kreis Olpe
Kreis Paderborn
Kreis Recklinghausen
Stadt Remscheid
Rhein-Erft-Kreis
Rheinisch-Bergischer Kreis
Rhein-Sieg-Kreis
Kreis Siegen-Wittgenstein
Kreis Soest
Stadt Solingen
Kreis Steinfurt
Kreis Unna
Kreis Viersen
Kreis Warendorf
Kreis Wesel
Stadt Wuppertal
 
ab Sonntag, 25. April 2021:
Rhein-Kreis-Neuss
 
Die zusätzliche Untersagung des Einkaufs mit Terminvereinbarung bei Inzidenzen über 150 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte
 
ab Samstag, 24. April 2021:
Stadt Bielefeld
Stadt Bonn
Stadt Dortmund
Stadt Duisburg
Stadt Gelsenkirchen
Kreis Gütersloh
Stadt Hagen
Stadt Hamm
Stadt Herne
Kreis Kleve
Stadt Köln
Stadt Krefeld
Stadt Leverkusen
Kreis Lippe
Märkischer Kreis
Kreis Mettmann
Kreis Minden-Lübbecke
Stadt Mülheim an der Ruhr
Oberbergischer Kreis
Kreis Olpe
Kreis Recklinghausen
Stadt Remscheid
Rhein-Erft-Kreis
Stadt Solingen
Kreis Unna
Kreis Warendorf
Stadt Wuppertal
 
ab Sonntag, 25. April 2021:
Stadt Bochum
Kreis Düren
Landeshauptstadt Düsseldorf
Stadt Essen
 
Die strengeren Regelungen für Bildungsgebote (Schule, Kinderbetreuung, Hochschule) für 7-Tage-Inzidenzen über 165 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte
 
ab Samstag, 24. April 2021:
Stadt Bonn
Stadt Dortmund
Stadt Duisburg
Stadt Gelsenkirchen
Kreis Gütersloh
Stadt Hagen
Stadt Hamm
Stadt Herne
Stadt Köln
Stadt Krefeld
Stadt Leverkusen
Kreis Lippe
Märkischer Kreis
Kreis Mettmann
Stadt Mülheim an der Ruhr

Oberbergischer Kreis
Kreis Olpe
Kreis Recklinghausen
Stadt Remscheid
Rhein-Erft-Kreis
Stadt Solingen
Kreis Unna
Stadt Wuppertal
 
ab Sonntag, 25. April 2021:
Kreis Warendorf
 
Die aktuelle Corona-Schutzverordnung finden Sie hier

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