„Inzidenz stabil unter 100“ – so setzt NRW die Corona-Beschlüsse um

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Buch und Flieder - Symbolbild, Quelle Pixabay

Nach der schrittweisen Öffnung der Schulen und Friseure am 1. März haben sich Bund und Länder am 3. März wie berichtet auf weitere Öffnungsschritte geeinigt – in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen. Maßgeblich ist die die Inzidenz des Bundeslandes, nicht einzelner Landkreise.

Das soll Shopping-Tourismus z. B. vom Märkischen Kreis (Inzidenz über 100) etwa ins Münsterland verhindern, wo die Inzidenz deutlich unter 50 liegt. Der Kreis Unna weist zum heutigen Freitag, 5. März, einen Wert von knapp 63 Neuinfektionen auf.

Allerdings sind laut § 16 der neuen Coronaschutzverordnung Ausnahmen möglich – verschärfende wie auch lockernde:

„(2) Kreise und kreisfreie Städte, in denen die … 7-Tages-Inzidenz … nachhaltig und signifikant über einem Wert von 100
liegt, prüfen die Erforderlichkeit … zusätzlicher Schutzmaßnahmen und können diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen. (3) Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz … an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer sinkenden Tendenz unter 50 liegt, können … abstimmen, inwieweit Reduzierungen der … Schutzmaßnahmen erfolgen können.“

Grundsätzlich gilt aber der NRW-Wert als Maßstab.

„Für Nordrhein-Westfalen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 bedeutet das, dass ab dem 8. März der Betrieb von Buchhandlungen, Schreibwarengeschäften, Blumengeschäften und Gartenmärkten wieder zulässig ist“, teilte die Landesregierung am Freitagnachmittag mit.

Alle anderen derzeit noch nicht geöffneten Einzelhandelsgeschäfte können mit Terminvergabe (HIER berichten wir) und begrenzter Kundenzahl wieder öffnen. Darüber hinaus dürfen neben Friseurgeschäften und Fußpflege auch alle anderen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr-, Boots- und Flugschulen mit entsprechen Hygienekonzepten wieder öffnen.“

Was vom 15. März an für die SCHULEN gilt, berichten wir HIER.


Die wichtigsten Änderungen der Corona-Schutzverordnung NRW ab 8. März

Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen Raum sind neben den bisher schon zulässigen Konstellationen nunmehr auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.


 
Maskenpflicht

Symbolbild Pixabay

Die Öffnung weiterer Lebensbereiche führt zu einer entsprechenden Ausweitung der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, unter anderem auf geschlossene Räumlichkeiten in Museen und Kunstaustellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen Handwerks- und Dienstleistungen. Als Grundregel gilt: In geschlossenen Rahmen mit Publikumsverkehr sind höherwertige Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.
 
Handel

Osterglocke – Symbolbild, Quelle RB

Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ab dem 8. März unter den gleichen Bedingungen öffnen, wie die bereits derzeit geöffneten Geschäfte: Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Kundin bzw. einen Kunden pro zehn Quadratmeter (für Verkaufsflächen oberhalb 800 qm pro zwanzig Quadratmeter) der Verkaufsfläche nicht übersteigen.

Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nun Termin-Shopping („Click & Meet“ – wir berichten HIER) anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken.

Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei zwingend notwendig.

Nur nach festem Termin zum Einkaufen, mit festgelegter Zeit – die nächste Stufe der Corona-Lockerungen ab 8. März. (Symbolbild Pixabay / bearbeitet)


 
Kultur und Freizeitstätten

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen.

Gleiches gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.
 
Sport

Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher alleine zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen.

Symbolbild / Quelle Pixabay

Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.
 
Dienstleistungen

Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.
 
Musik- und Kunstschulen

Der Unterricht in Musik- und Kunstschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern wieder zulässig.
 
HIER finden Sie die aktuelle Coronaschutzverordnung NRW (gültig vom 8. bis 28. 3. 2021) im Wortlaut.
 

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