Nach fast 4 Jahren entschieden: Kein Pflegevertrag für Polizeihündin a.D. Wilma

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Kein Pflegevertrag für eine vierbeinige Polizeibeamtin a.D. aus Dortmund – Wilma hieß sie, verstarb an einem Hirntumor, ihr Fall beschäftigte fast Jahre lang die Gerichte.

Das Land NRW muss mit einem ehemaligen Polizeidiensthundeführer aus Dortmund keinen (nachträglichen) Pflegevertrag für Wilma abschließen.

Das Ziel des Klägers, einen monatlichen Pflegezuschuss von 26 Euro sowie die Übernahme der Tierarztkosten zu erreichen, hatte auch in zweiter Instanz beim Oberverwaltungsgericht Münster keinen Erfolg.

Nachdem seine Diensthündin Wilma Ende März 2016 ausgesondert worden war, verlangte der Kläger – unter Hinweis auf den seinerzeitigen Erlass des Innenministeriums zum Polizeidiensthundewesen – den Abschluss eines Tierpflegevertrages.

Dies lehnte das Land ab.

Wilma musste bereits im Frühjahr 2017 wegen eines Hirntumors eingeschläfert werden.

Gleichwohl erhob der Hundeführer Klage, die das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Dezember 2018 abwies.

Die Begründung: Es handele sich um einen atypischen Fall.

Denn die Hündin sei erst in einem Alter von vier Jahren und zu einem geringen Preis angekauft worden. Der geringe Kaufpreis war in dem Umstand begründet, dass zwei Tierärzte übereinstimmend degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt und von einem Ankauf der Hündin abgeraten hatten.

Nach einer Veranlagungsprüfung habe der Diensthundestaffelführer jedoch dem Drängen des Klägers nachgegeben, der bereits Zeit in Wilmas Ausbildung investiert und offenbar eine enge Verbundenheit zu dem Tier entwickelt hätte, so dasGericht.

Der Ankauf erfolgte, nachdem der Polizist dem Land vertraglich versuchert hatte, bei Aussonderung der Hündin auf einen Zuschuss für die Pflege sowie auf die Erstattung von Tierarztkosten zu verzichten.

Dieser Vertrag sei wirksam. Insbesondere sei er nicht sittenwidrig, erklärte das Gericht.

Die Feststellungen der beiden Tierärzte seien den Vertragsparteien bekannt gewesen. Der Kläger habe sich dennoch bzw. gerade deshalb zum Abschluss des Vertrages entschlossen.

Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Diesen Antrag hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts nun durch Beschluss vom 14. Dezember 2020 abgelehnt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

Aktenzeichen: 6 A 448/19 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen – 1 K 7934/17 -)

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster

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