Auch der Märkische Kreis ist jetzt Risikogebiet. Mit Maskenpflicht auch in Fußgängerzonen, Sperrstunde für die Gastronomie und Alkoholverkaufsverbot ab 23 Uhr.
Mit dem Inzidenzwertes von über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in 7 Tagen ist der MK wie schon wie der Kreis Unna und immer mehr andere Regionen dazu verpflichtet, die Gefährdungsstufe 2 offiziell festzustellen.
“ Das Infektionsgeschehen, das zu diesem Wert geführt hat, ist nicht ausschließlich auf eine bestimmte Einrichtung oder einen bestimmten Ort eingrenzbar“, teilt die Kreisverwaltung mit. „Damit gelten automatisch die zusätzlichen Schutzmaßnahmen des Landes, die in der aktuellen Coronaschutzverordnung ausgewiesen sind.“
Festlegungen des Kreises
Darüber hinaus hat der Märkische Kreis in enger Absprache mit den Städten und Gemeinden festgelegt, dass für folgende öffentliche Außenbereiche zusätzlich das Gebot einer Mund-Nase- Bedeckung gilt.
“ Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Nutzungsfrequenz regelmäßig der Mindestabstand zwischen Personen nicht eingehalten werden kann.“
1. Iserlohn:
– Der Bereich der Fußgängerzone bzw. der engeren Iserlohner Innenstadt, begrenzt von den Straßen: Theodor-Heuss-Ring, An der Isenburg, Konrad-Adenauer-Ring, Hohler Weg, Kurt-Schumacher-Ring.
– Der Bereich der Innenstadt des Stadtteils Letmathe in den Bereichen der Hagener Straße sowie den Straßen Zum Volksgarten, Reinickendorfer Straße, Friedensstraße, Marienstraße und Marktstraße jeweils in den Abschnitten ab der Hagener Straße bis einschließlich zur Overweg-straße
2. Lüdenscheid:
– Der Bereich der Fußgängerzone in den Bereichen der Knapper Straße, Rathausplatz, Altenaer Straße, Sternplatz, Wilhelmstraße, Sterngasse, Jockuschstraße, Karussellplatz, Schillerstraße, Grabenstraße, Schemperstraße, Corneliusstraße, Ringmauerstraße, Luisenstraße, Marienstraße, Herzogstraße, Annengasse, Alte Rathausstraße, Kirchplatz, Kirchsteige, Graf-Engelbert-Platz, Neugasse, Domgasse, Altgasse
3. Menden:
– Die Bahnhofstraße in dem Bereich zwischen dem Bahnhofsvorplatz und der Kreuzung Walramstra-ße/Bahnhofstraße/Westwall/Bodelschwinghstraße
– Die Walramstraße in dem Abschnitt zwischen der Kreuzung Walram-straße/Bahnhofstraße/Westwall/Bodelschwinghstraße und dem Parkplatz „Schlachthof“
4. Neuenrade:
– Der Bereich „Platz der Generationen“, begrenzt von den Straßen: Erste Straße, Am Stadtgarten, Am Wall sowie dem Durchgang angrenzend des Hauses Erste Straße Nr. 26
– Spielplatz im Parkbereich „Am Wall“
5. Werdohl:
– Der Bereich abgrenzend durch die Straßen Derwentsider Straße, Neustadtstraße, Schulstraße, Kirchenpfad, Freiheitsstraße, Talstraße durchgehend bis zum Lenneufer sowie das Lenneufer bis zur Brücke Bahnhofstraße. Hinzukommend die Bahnhofstraße von der Kreuzung Bahn-hofstraße/Derwentsider Straße bis zum Bahnhofsplatz.
Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Die Anordnungen der Allgemeinverfügung sind ab dem 23. Oktober wirksam. Sie gelten bis die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 50 über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet.
Der Märkische Kreis weist darauf hin, dass Verstöße gegen Regelungen der Coronaschutzverordnung, die mit dieser Allgemeinverfügung wirksam werden, als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.
Quelle: Märkischer Kreis