Notruf in Dauerschleife – 16-Jähriger hält Polizei zum Narren

0
841
Notruf - Symbolbild, Quelle Pixabay

Zum wiederholten Male hat ein 16-jähriger Iserlohner am Wochenende versucht, die Polizei zum Narren zu halten.

Zunächst wählte er Freitagnacht von einer Telefonzelle aus den Notruf, um einen Einbruch zu melden. Die Einbrecher seien noch vor Ort.

Doch die Polizeistreifen fanden keinen Hinweis auf irgendwelche Einbrüche.

Zehn Minuten später klingelte wieder der Notruf. Diesmal meldete dieselbe Stimme von derselben Telefonzelle aus ein Gewaltdelikt.

Wieder eilte eine Streife raus, und auch in diesem Fall fanden die Polizeibeamten keinen Hinweis auf ein tatsächliches Verbrechen. Allerdings entdeckten die Beamten einen bekannten Jugendlichen, dessen Stimme zu der des Anrufers passte. Der junge Mann flüchtete und verschwand in der Dunkelheit.

Die Polizei ermittelt wegen Vortäuschen einer Straftat und Missbrauchs von Notrufen.

Offenbar fühlte sich der 16-Jährige allerdings trotzdem so sicher, dass er eine Nacht später zwischen 23.24 und 1.20 Uhr mit zwei 16- bzw. 17-jährigen Freunden für die nächste Welle von Notrufen sorgte.

Im Rahmen einer Nahbereichsfahndung um eine der Telefonzellen griffen die Streifenwagen die drei Jugendlichen auf. Die bestritten zwar energisch. Doch ein Stimmenvergleich auf der Polizeiwache konnte den 16-jährigen Iserlohner eindeutig als Täter identifizieren.

Und eine Recherche ergab, dass neben den sechs Anrufen vom Wochenende wahrscheinlich mindestens weitere vier Anrufe auf das Konto des Jugendlichen gehen.

Quelle: Polizei Märkischer Kreis

Seine bizarre Narretei kann weitreichende Folgen für den 16-Jährigen haben. Missbrauch von Notrufen ist eine Straftat, die mit Freiheitstrafe geahndet werden kann. 

§ 145
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft…

https://dejure.org/

 

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here