Shoppen mit Termin und negativem Coronaschnelltest.
Die Stadt Kamen begrüßt als erste Kommune im Kreis öffentlich die Entscheidung des Kreises Unna, vor dem Hintergrund steigender Infektionszahlen von der sogenannten Test-Option Gebrauch zu machen.
Sie gilt kreisweit ab Mittwoch, 31. März 2021.
Bestehende Öffnungen (Einzelhandel, Museen, Tierparks…) können weiter in Anspruch genommen werden, wenn ein ausreichendes Angebot an Bürgertestungen vorhanden ist. Die Testpflicht gilt nicht für Geschäfte des täglichen Bedarfs).
Täglicher Bedarf darf auch ohne Terminbuchung öffnen – und unabhängig davon, ob eine Corona-Notbremse in Kraft ist:
- Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Kioske
- Drogerien, Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte
- Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen
- Zeitungsverkaufsstellen
- Futtermittelmärkte, Tierbedarfsmärkte
- Wochenmärkte
- „Tafeln“ und Ähnliches
„Wir unterstützen hierzu alle Akteure vor Ort, die den Bürgerinnen und Bürgern einen Corona-Schnelltest anbieten möchten“, sagt Kamens Bürgermeisterin Elke Kappen. Die Stadt Kamen befindet sich darüber hinaus mit weiteren Einrichtungen in Gesprächen, die zusätzliche Testmöglichkeiten anbieten möchten. „Je dichter das Netz, desto einfacher haben es die Bürgerinnen und Bürger, das Testangebot zu nutzen“, so Kappen.
Die Bürgermeisterin hält die Entscheidung auf der einen Seite für ein gutes Signal für den Handel, der bislang stark unter den Einschnitten gelitten habe. Mit der geplanten Einführung der Luca-App verspricht sie sich mittelfristig weitere Erleichterungen für die Bürger und Verbesserungen für den stationären Handel. Auf der anderen Seite biete die Testoption die Chance, bislang unerkannte Coronainfektionen frühzeitig zu identifizieren und Infektionsketten unterbrechen zu können.
Wie läuft das nun genau mit den Tests?
- Um allen Bürgerinnen und Bürgern die ortsnahe Testung auf das Coronavirus zu ermöglichen, sind in NRW und auch im Kreis Unna flächendeckend Teststationen eingerichtet worden. Im Kreis sollen es laut gestriger Information von Landrat Mario Löhr derzeit um die 60 sein, in ganz NRW rund 5000.
- Teststellen können beispielsweise Arztpraxen oder Apotheken sein, aber auch private oder kommunale Testzentren. Sie werden von den Kreisen und kreisfreien Städten beauftragt und müssen dafür festgelegte Mindeststandards (geschultes Personal, geeignete Räume, sichere Testabläufe) erfüllen.
- Ein Selbsttest zuhause reicht nicht. Es muss ein bestätigter Schnell- oder Selbsttest in einer offiziellen Teststelle sein.
- Wer eine fremde oder gefälschte Testbescheinigung verwendet, um Zugang zu einem Angebot zu erhalten, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße für jeden Einzelfall beträgt 1.000 Euro.
- Die sogenannten Bürgertestungen mit Schnelltests können dort im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche kostenlos in Anspruch genommen werden.
In der Coronaschutzverordnung NRW mit Gültigkeit vom 29. 3. bis 18. 4. 21 heißt es dazu unter Par. 5:
- (4) Soweit in dieser Verordnung als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes das Vorliegen eines Schnelltests oder Selbsttests erforderlich ist, muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme des Angebotes mitzuführen. Ist ein tagesaktueller Test erforderlich, darf die Testvornahme bei der Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 24 Stunden zurückliegen; bei alle zwei Tagen vorgeschriebenen Testungen darf die Testvornahme höchstens 48 Stunden zurückliegen.
Einen kostenlosen Corona-Schnelltest pro Woche bezahlt der Bund für alle Menschen in Deutschland. Wie wird eigentlich kontrolliert, wie viele kostenlose Schnelltests die Bürger in Anspruch nehmen?
- Die Coronavirus-Testverordnung gibt keinen Aufschluss über eine Kontrolle. Allerdings ist die möglicherweise auch gar nicht nötig. So heißt es in § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung:
„Testungen nach § 4a (Anm. der Redaktion: das ist die „Bürgertestung“) können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden“.
- Das heißt: Es gibt gar keine wirkliche Beschränkung, Anspruch besteht auf „mindestens“ einen Test – und das auch noch im Rahmen der Verfügbarkeit.
- Wer einen solchen Test machen möchte, vereinbart am besten vorab einen Termin – ganz überwiegend ist das online oder telefonisch möglich. Zum Termin selbst bitte einen gültigen Ausweis mitbringen.
Anschließend wird ein Nachweis über das Testergebnis ausgehändigt oder übermittelt, der zeitlich befristet gültig ist.
Was macht man bei positivem Ergebnis?
- Falls der Schnelltest positiv ausgefallen ist, muss zur Überprüfung des Ergebnisses ein sofortiger PCR-Test folgen.
- Der Betreffende muss sich sofort in häusliche Quarantäne begeben.
Einen Überblick über die aktuellen Testmöglichkeiten bietet der Kreis auf www.kreis-unna.de.
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[…] testen – dann shoppen: Ein erstes Gericht hat die heftig diskutierte Schnelltestpflicht, die ab heute z. B. auch im Kreis Unna für den Einzelhandel o…ausgehebelt. Doch Anspruch auf Allgemeingültigkeit erhebt dieses Urteil nicht – weder für […]
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