Warum das erste Gerichtsurteil zur Testpflicht im Handel nichts über die Testpflicht generell aussagt

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Bildquelle: Pixabay

Erst testen – dann shoppen: Ein erstes Gericht hat die heftig diskutierte Schnelltestpflicht, die ab heute z. B. auch im Kreis Unna für den Einzelhandel oder den Besuch bei der Kosmetikerin gilt, ausgehebelt. Doch Anspruch auf Allgemeingültigkeit erhebt dieses Urteil nicht – weder für das entsprechende Bundesland noch erst recht bundesweit.

Das Verwaltungsgericht Potsdam entschied am Montag, 29. 3. 2021, über den Widerspruch eine Baumarktes gegen die vom Oberbürgermeister erlassene Allgemeinverfügung.

Diese gesonderte Verfügung für die Stadt enthielt eine „Testpflicht zum Zutritt zu Verkaufsstellen des Einzelhandels“.

In der Begründung schreibt das Gericht:

Der Eilantrag hatte Erfolg, weil sich die gesamte Allgemeinverfügung nach Prüfung als rechtswidrig erwiesen hätte.

So bleibe die Verfügung inhaltlich schwammig: Die Formulierung mache nicht genau klar, ob neben einem tagesaktuellen negativen Schnelltests auch Terminbuchung erforderlich ist, die laut Landesverordnung für Baumärkte nicht gilt.

Zudem bemängelt das Gericht formale Fehler und Unklarheiten in den Begründungen dieser speziellen Allgemeinverfügung, so dass auch daher die Allgemeinverfügung als rechtswidrig erscheine.

Gegen den Beschluss steht dem Antragsgegner die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 29. März 2021 – VG 6 L 258/21

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