Kind „zu laut“ – Wohnungskündigung dennoch rechtswidrig

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Spielendes Kind, Symbolfoto - Quelle Pixabay

Ein zweijähriges Mädchen sei in der Mietwohnung so laut, dass es den Nachbarn nicht zuzumuten sei:

Mit dieser Begründung hatte die Dortmunder Wohnungsgesellschaft Dogewo.21 einer junge Familie gekündigt. Das Amtsgericht entschied jetzt aber: Das war nicht rechtens.

Maya und ihre Eltern dürfen in dem Mietshaus wohnen bleiben.

Über das Urteil in diesem Fall, der deutschlandweit Schlagzeilen gemacht hatte, berichtete am Dienstag (2. 6.) der WDR.  Die Dogewo hatte argumentiert, dass sich einige Mieter immer wieder über den Kinderlärm beschwert hätten. In Lärmprotokollen sei von „Gerenne, Gepolter und Geschrei“ die Rede gewesen, „über Stunden jeden Tag“.

Im Januar 2019  reagierte die Dogewo mit fristloser Kündigung.

Die Familie wehrte sich jedoch – und bekam jetzt vom Amtgericht Recht: Dieses stufte die Behauptungen im Lärmprotokoll als wenig glaubwürdig ein, insbesondere weil die Familie an einigen dort aufgeführten Tagen nachweislich überhaupt nicht zu Hause gewesen war.

Kinderlärm, entschied das Gericht abschließend,  sei kein Grund, ein Mietverhältnis fristlos zu beenden.

Die Dogewo will das Urteil akzeptieren.

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