Darf ein Fachausschuss eine vorherige Ratsentscheidung null und nichtig machen? Und ist eine Ausschusssitzung ungültig, wenn die Vorsitzende es versäumte, vor Beginn ein neues Mitglied zu vereidigen?
Beide Fragen warf die Sitzung des Ausschusses für Stadtentwickung und Mobilität in Unna am 7. Februar dieses Jahres auf. In dieser kippten CDU und Grüne gemeinsam das vorherige haarscharfe Ja des Stadtrates für die 60 Mio. Euro-Ansiedlung von Höffner an der Provinzialstraße in Massen. Wir berichteten HIER.
Im Anschluss an diese Sitzung erhoben 6 Ausschussmitglieder von Wir für Unna (WfU), FDP und SPD in zwei Fällen Einsprüche gegen die Gültigkeit der getroffenen Beschlüsse. Mit dem ersten Einspruch wollten die 6 Befürworter der Höffner-Ansiedlung erreichen, dass die gesamte Sitzung für ungültig erklärt wird, da versäumt wurde, einen neuen sachkundigen Bürger von WfU feierlich zu verpflichten. Im zweiten Einspruch ging es um die Frage: Durfte der Stadtentwicklungsausschuss auf diese Weise den Beschluss des Rates zunichte machen, welcher sich zwei Wochen zuvor in geheimer Abstimmung mit einer Stimme Mehrheit für die Höffner-Ansiedlung ausgesprochen hatte?
Die Verwaltung unter Bürgermeister Wigant (CDU) sieht alles mit rechten Dingen gelaufen.
Für die Ratssitzung am Donnerstag, 29. Februar, in dem auch der Doppelhaushalt und die massive Anhebung der Gewerbesteuer beschlossen werden, hat das Rathaus folgende Stellungnahmen zur gescheiterten Höffner-Ansiedung verfasst:
1– Stellungnahme der Verwaltung
hier: Einspruch Nr. 1 zu dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und
Mobilität vom 07.02.24 zur Beschlussvorlage 0979/24
Ist die feierliche Verpflichtung eines sachkundigen Bürgers unterblieben, ist dies für seine
Sitzungsteilnahme und die Rechtmäßigkeit der unter seiner Mitwirkung gefassten Beschlüsse
ohne Belang.
Zwar werden die Mitglieder der Ausschüsse feierlich verpflichtet. Dies folgt aus
§ 58 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 67 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW), wonach auf die
Ausschussmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen die für den Rat geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung finden. Demnach werden die Ausschussmitglieder
wie die Ratsmitglieder in ihr Amt eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und
gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Jedoch ergeben sich die Rechte und Pflichten der Ausschussmitglieder nicht aus der
feierlichen Verpflichtung. Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss wird gem.
§§ 58 Abs. 3 Satz 1, 50 Abs. 3 GO NRW unmittelbar durch Ratsbeschluss erworben; zu
Mitgliedern der Ausschüsse können dabei neben Ratsmitgliedern auch sachkundige
Bürgerinnen und Bürger bestellt werden. Rechte und Pflichte der Ausschussmitglieder
ergeben sich im Anschluss an die Bestellung durch den Rat, die für das Amt allein konstitutiv
ist, unmittelbar aus dem Gesetz. Eine feierliche Verpflichtung zu Beginn der ersten Sitzung
eines Ausschussmitgliedes ist daher – ebenso wie bei Ratsmitgliedern – „nicht zwingend, da
die Verpflichtung keine konstitutive Bedeutung hat. Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, insbesondere aus § 43 Abs. 1 GO NRW. Ist die
Verpflichtung z. B. versehentlich unterblieben, so sind die Ratsmitglieder gleichwohl im Amt“
(Plückhahn, PdK NW B-1, GO NRW § 67 Ziff. 5.2, beck-online; die Ausführungen gelten
aufgrund der Verweisung in § 58 Abs. 2 Satz 1 GO NRW für die Ausschussmitglieder
entsprechend).
Zur Frage, ob der Ausschuss überhaupt entscheidungsbefugt war, einen vorherigen Ratsbeschluss auszuhebeln, teilt die Verwaltung mit: Ja, er war es. Entsprechende Einsprüche seien unbegründet.
2-Stellungnahme der Verwaltung
hier: Einspruch Nr. 2 zu dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und
Mobilität vom 07.02.24 zur Beschlussvorlage 0979/24
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität (ASM) war berechtigt, über den
Aufstellungsbeschluss in Sachen der Fa. KKG GmbH & Co. KG zu befinden und diesen
abzulehnen.
Nach §§ 1 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 3 der Zuständigkeitsordnung der
Kreisstadt Unna hat der Rat der Kreisstadt Unna dem ASM die Angelegenheit übertragen,
über Aufstellungs- und Offenlegungsbeschlüsse bei Bauleitplänen und sonstigen Satzungen
gemäß Baugesetzbuch (BauGB) und Bauordnung NRW in eigener Zuständigkeit zu
entscheiden. Die Entscheidung zum Tagesordnungspunkt 6.2 (Vorlage 0979/24) der Sitzung
am 07.02.2024 lag in dieser Zuständigkeit, da es sich um die Entscheidung über einen
Aufstellungsbeschluss handelte.
Der ASM war an dieser Entscheidung auch nicht deshalb gehindert, weil der Rat der
Kreisstadt Unna in seiner Sitzung am 07.12.2023 bereits eine abweichende Entscheidung
getroffen und einen Aufstellungsbeschluss gefasst hätte. Dies könnte man daraus ableiten,
dass der Rat am 07.12.2023 den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nicht abgelehnt hat.
Diese Schlussfolgerung ist allerdings unzutreffend, da das Antragsverfahren von dem
(eigentlichen) Aufstellungsbeschluss, für den der ASM zuständig ist (s.o.), zu unterscheiden
ist. Das Antragsverfahren ist dem eigentlichen Planaufstellungsverfahren vorgelagert
(Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 12 Rn. 49). Dies folgt aus den verfahrensrechtlichen
Besonderheiten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB
(„Einleitungsbeschluss“). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan unterliegt zwar
grundsätzlich denselben Verfahrensvorschriften wie andere Bebauungspläne.
Besonderheiten ergeben sich jedoch hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens. Bei einem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist dem eigentlichen Planaufstellungsverfahren ein
Antragsverfahren vorgelagert. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Hiernach hat
die Gemeinde bzw. die Stadt auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Gesetz
räumt dem Vorhabenträger das Recht ein, von der Gemeinde bzw. von der Stadt eine
Entscheidung über die Einleitung seines beantragten Verfahrens zu erhalten.
Die von der Gemeinde bzw. Stadt gem. § 12 Abs. 2 BauGB zu treffende Entscheidung ist
nicht ein Beschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 BauGB über die Aufstellung eines
Bebauungsplans („Aufstellungsbeschluss“). Dies ergibt sich bereits daraus, dass über einen
Antrag nach § 12 Abs. 2 S. 1 BauGB zu entscheiden ist, während das Erfordernis eines
Aufstellungsbeschlusses im Sinne des § 2 Abs. 1 BauGB jedenfalls im Bundesrecht nicht
vorgeschrieben ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 107). Weiterhin hat die
Entscheidung der Gemeinde bzw. der Stadt nach § 12 Abs. 2 S. 1 BauGB keine spezifischen
Rechtswirkungen wie sie dagegen der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
entfalten kann (z. B. bzgl. § 14 BauGB) (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 107).
Insofern ist der Einleitungsbeschluss vom Aufstellungsbeschluss zu unterscheiden.
Wegen des Antragsverfahrens bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen ist diese
Unterscheidung auch sinnvoll, da die Gemeinde bzw. die Stadt bereits in dem vorgelagerten
Antragsverfahren „auch entscheiden kann, dass das Planaufstellungsverfahren überhaupt
nicht eingeleitet wird, insbesondere wenn der beabsichtigte vorhabenbezogene
Bebauungsplan im Widerspruch zu ihren städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen steht“
(Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 12 Rn. 49). Das mehrstufige Bauleitplanverfahren
umfasst beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan also grundsätzlich Einleitungsbeschluss,
Aufstellungsbeschluss, Offenlegungsbeschluss und Satzungsbeschluss.
In diesem Sinne hat der Rat mit der Entscheidung über den Antrag der KGG GmbH & Co. KG
am 07.12.2023 allenfalls einen Einleitungsbeschluss gefasst. Dies ergibt sich unmittelbar
aus dem Wortlaut des Antrags, der Gegenstand der Entscheidung des Rates war. Dieser war
ausdrücklich (nur) auf „Einleitung eines Verfahrens“ zur Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans gerichtet. Erst die Entscheidung des ASM am
07.02.2024 hatte die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans selbst zum
Gegenstand.
Ebenso wenig hat der Rat der Kreisstadt Unna in seiner Sitzung am 07.12.2023 im Wege des
Selbsteintritts eine abweichende Entscheidung getroffen und einen Aufstellungsbeschluss
gefasst. Es ist nicht erkennbar ist, dass der Rat von seinem „Rückholrecht“ Gebrauch
gemacht hätte. Insofern hätte es zumindest eines Anhaltspunktes bedurft, dass der Rat die
Entscheidung über den Aufstellungsbeschluss, der vom Einleitungsbeschluss zu
unterscheiden ist und in der Zuständigkeit des ASM liegt, an sich ziehen will. Solche
Anhaltspunkte sind jedoch nicht ersichtlich. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass im
Rat nicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans abgestimmt worden ist. Dieser
war Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses im ASM.
Aus den vorgenannten Gründen ist das bisherige Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen.“
Sie lernen in der Tat einfach nicht dazu.
Diese Arroganz der Verwaltung und des BM mitsamt seiner devoten Haltung gegenüber den Grünen kostet der Stadt nicht nur unnötige Ausgaben, schafft keine neuen Arbeitsplätze mit entsprechenden Steuereinnahmen sondern vernichtet mit der geplanten Gewerbesteuererhöhung Arbeitsplätze, beschleunigt Betriebsverlagerungen sonst wo hin und verhindert neue Gewerbe Ansiedelungen.
Allerdings. Das würd Unna noch länger nicht zum Vorteil gereichen. Aber Hauptsache der Ideologie wurde genügt.
Man glaubt es kaum noch.
[…] ihrer Stellungnahme zum Streit um die geplante Gewerbeansiedlung der Firma Höffner führt die Verwaltung […]
[…] ihrer Stellungnahme zum Streit um die geplante Gewerbeansiedlung der Firma Höffner führt die Verwaltung […]