Neubemessung der Grundsteuer B: Schon 2025 droht Unna ein Hebesatz von über 1000 Punkten

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Der Pleitegeier lauert vor dem Unnaer Rathaus - Symbolbild, c/o Rinke

Hoch ist die Grundsteuer B in Unna schon seit vielen Jahren, jetzt könnte sie explodieren.

Mit der vom Bund beschlossenen Neubemessung der Grundsteuer B wird für die Kreisstadt bereits ab 2025 nach der bisherigen Fakten- und Zahlenlage ein Grunsteuer-Hebesatz von über 1000 v.H. fällig werden (müssen) – da der Stadt sonst ihr Haushalt um die Ohren fliegt.

Mit deutlichen Worten beschreibt Kämmerer Michael Strecker das absehbare Szenario in einem aktuellen Sachstandsbericht zur Grundsteuer:

Danach entsteht der Kreisstadt durch die Neubemessung der Grundsteuer bereits im Haushaltsjahr 2025 ein Loch von über 3 Millionen Euro – sofern es bei den bisherigen Hebesätzen bleibt. Dies sei bei der momentanen Haushaltslage „indiskutabel“.

Also müsste die Grundsteuer massiv steigen, um das Defizit auszugleichen.

Und mit 832 v.H. liegt Unna bereits im obersten Drittel bei der Grundsteuer, bundes-, landes- und auch kreisweit.

Kämmerer Strecker beschreibt, was unumgänglich wird, sofern weder Bund noch Land noch umschwenken:

In Streckers Zusammenfassung zum erwartbaren Szenerio heißt es (auszugsweise):

„Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.
April 2018 ist das Bewertungsgesetzes in Teilen, soweit sie
bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land- und
Forstwirtschaft betreffen, jedenfalls seit dem 1. Januar 2002
für unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
erklärt worden.

Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin mit
dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und
Bewertungsrechts (GrStRefG) das sog. Bundesmodell
eingeführt, welches vom Land Nordrhein-Westfalen ohne
ein eigenes Gesetzgebungsverfahren adaptiert worden ist.

Belastungsverschiebungen zwischen Wohn- und Geschäftsgrundstücken

Nach Auswertung der nunmehr vorliegenden differenzierten
Messbeträge wurde ausdrücklich bestätigt, dass es
signifikante und systematische Wertverschiebungen zwischen
Wohn- und Geschäftsgrundstücken
im Bundesmodell gibt.
Dies wird auch seitens des Ministeriums der Finanzen des
Landes Nordrhein-Westfalens nicht in Abrede gestellt.


Auf entsprechende Hinweise aus der kommunalen Familie
wurde jedoch viel zu lange nicht reagiert.

Grund für die Belastungsverschiebungen ist, dass durch eine
Änderung der Bewertungsregeln für Geschäftsgrundstücke
diese nach neuem Recht im Verhältnis zu anderen
Grundstückstypen überproportional an Wert verlieren, so dass
Geschäftsgrundstücke in Nordrhein-Westfalen künftig weniger
als bislang zum Grundsteueraufkommen beitragen und dies
bei aufkommensneutraler Besteuerung von den übrigen
Grundstückstypen – vor allem der großen Gruppe der
Wohngrundstücke – kompensiert werden müsste.

Die Belastungsverschiebung ist eine konkrete Folge der
Neubewertung aufgrund des Bundesmodells.

Mit dieser Folge müssen sich der Bund, auf dessen
Gesetzgebung das Modell zurückgeht, und alle Länder, die das
Bundesmodell – auch Nordrhein-Westfalen – unverändert
übernommen haben, auseinandersetzen.“

Belastungsverschiebungen: Forderungen der
Kommunen an die Landesregierung

Zur möglichen Messzahl-Anpassung auf staatlicher Ebene hat sich das
Land bislang ablehnend verhalten und begründet dies mit


− fehlenden administrativen Ressourcen; eine Neubescheidung – bei
einer Messzahländerung wäre zumindest ein Teil der GrundsteuerMessbescheide neu zu fassen – sei angesichts des engen Zeitplans
nicht mehr zu schaffen;
− rechtlichen und fiskalischen Risiken, da die Messbescheide für 2025
bereits rechtskräftig seien und es an einer passenden
Korrekturvorschrift fehle. Es drohe die Einlegung von Rechtsmitteln, u.
a. auf Aussetzung der Vollziehung, so dass für die Kommunen auch
fiskalische Risiken entstünden.


Belastungsverschiebungen: Bund begründet
Absage an Hebesatzdifferenzierung

Mit Schreiben vom 10. April 2024 hat das des BMF seine Ablehnung gegenüber den
kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene außerdem schriftlich begründet:
„Bei einer etwaigen bundesgesetzlichen Änderung könnte eine rechtssichere
Umsetzung durch die Kommunen bis zum 1. Januar 2025 jedoch nicht gewährleistet
werden und es würden Verzögerungen im Zeitplan zur Umsetzung der
Grundsteuerreform drohen.

Vor diesem Hintergrund wird eine derartige bundesgesetzliche Änderung zur Öffnung
des kommunalen Hebesatzrechts seitens des Bundes nicht befürwortet. (…)
Auch Ihre Bedenken, die Verantwortung für etwaige Belastungsverschiebungen würde
bei der vorgeschlagenen bundesgesetzlichen Änderung auf die Kommunen abgewälzt
werden, habe ich wahrgenommen.“

Gesetz über die Einführung einer optionalen
Festlegung differenzierender Hebesätze in NRW

Mit Datum vom 14.05.2024 (!) haben die Regierungsfraktionen von CDU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Entwurf eines Gesetzes über die Einführung
einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des
Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen
in den Landtag
NRW eingebracht, um die (politisch unerwünschten) Folgen dieser
Belastungsverschiebung – die ihrerseits Ausfluss des landesseitig gewählten
Bundesmodells ist – zu beeinflussen (Drucksache 18/9242) und auf die
Kommunen abzuwälzen.

Eine ebenfalls denkbare Veränderung der Steuermesszahlen wurde vom Land
abgelehnt
, da dies administrativ nicht mehr bis zum 01.01.2025 zu schaffen sei.
Gleichwohl ist hier festzustellen, dass seit dem ersten Bekanntwerden der
Belastungsverschiebungen in einem Großteil der 396 Kommunen des Landes
NRW genügend Zeit gewesen wäre, die Veränderung der Steuermesszahlen
durch die Finanzverwaltung NRW vornehmen zu lassen.

Gesetz über die Einführung einer optionalen
Festlegung differenzierender Hebesätze

Der Gesetzentwurf sorgt aus kommunaler Sicht

− weder für eine dauerhafte, einheitliche und verlässliche Privilegierung des
Wohnens,
− noch für die Ausräumung der extern-technisch bedingten Umsetzungsschwierigkeiten auf kommunaler Ebene, die eine flächendeckende
Umsetzung zum Jahresende infrage stellen,
− noch für die Gewährleistung der notwendigen Rechtssicherheit,
− noch für eine auch nur annähernd faire Verantwortungsaufteilung bei der
Lösung eines staatlich verursachten Problems,
− noch für eine Anschlussfähigkeit seiner „Lösung“ etwa an die bestehenden
Maßstäbe der Steuerkraftermittlung im kommunalen Finanzausgleich in
NRW oder an das bestehende kommunale Haushaltsrecht.“

4 KOMMENTARE

  1. Bundesministerium der Finanzen.
    Information zu Fragen zur Grundsteuerreform 26.5.2024

    Zitat: Punkt 3.3 Nach steuerlichen Grundsätzen ergibt sich die Grenze für die Festsetzung der Hebesätze aus dem Gebot, die Steuerpflichtigen nicht übermäßig zu belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend zu beeinträchtigen. Die Grundsteuer darf also nicht zu einer Erdrosselungssteuer werden. Darüber hinaus gilt in einem Rechtsstaat das Willkürverbot. Den Gemeinden werden bei einer Erhöhung der Hebesätze insoweit also verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt“ Zitat Ende

    Es war zu erwarten dass gegen allen Beteuerungen im Vorfeld auf die Bürger erneut eine deftige Steuererhöhung zukommen wird.

    Allein schon die drastische Erhöhung der Bodenrichtwerte von 2019 bis 2023 um +35% in den meisten Ortsteilen von Unna waren entsprechende Vorzeichen.
    Dass nun die Hebesetze weiter angehoben werden ist nicht vertretbar.

    Aber so ist das wenn Dilettanten ein neues Gesetz, das eigentlich die Ungleichbehandlung aufheben und eine Vereinfachung darstellen sollte, eine Reform erarbeiten und umsetzen

    • Bei den Aufstellungen des Kämmerers vermisse ich die Mehreinnahmen der Gewerbesteuer die ab 2025 deutlich erhöht wird mit der Begründung des BM dass eine Entlastung der Betriebe bei der Grundsteuer eintritt die zu entsprechenden Mindereinnahmen führt.

      Da die neue Grundsteuer Aufkommensneutral sein soll ist diese Erhöhung gedanklich mit einzubeziehen und bei der Grundsteuereinnahme einzurechnen.

      Aber ein weiteres mal wird Missmanagement der Verwaltung und der GrünSchwarzen Ratsmehrheit zu einer Mehrbelastung der Bürger führen.

      Frage mich nur wie es CDU Ratsmitgliedern möglich war unter diesen Voraussetzungen die Ablehnung der Höffner Ansiedlung mit deutlicher Steuereinnahme, bei der mehr als fragwürdigen Abstimmung, mit zu tragen.

      • Um die Grundsteuer wird es mit Sicherheit noch heftige Diskussionen geben, Gremling. Wir werden das natürlich begleiten.

  2. […] Teuer wirken die Pläne erst recht auf dem frisch offenbar gewordenen Hintergrund, dass durch die Neubemessung der Grundsteuer B laut Berechnung des Kämmerers 3 Mio. Euro in der Haushaltskasse fehlen werden – die mit einer Erhöhung der Grundbesitzabgabe auf über 1000 Punkte gegenfinanziert werden müsste. […]

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