Ausgangssperre im Kreis Unna ist rechtswidrig – Aufhebung gilt aber nur für den Kläger

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Lockdown, Symbolbild, Alter Markt Unna. - Quelle Archiv Foto: S. Rinke / RB

Die vom Kreis Unna verhängte Ausgangsbeschränkung ist rechtswidrig.

Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss vom heutigen Tag (21. April) entschieden und damit dem Antrag eines Bürgers aus Bergkamen stattgegeben. Auswirkungen hat dies aktuell nur für diesen selbst.

Der Bergkamener hatte „die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ausgangsbeschränkung begehrt“, formuliert das Verwaltungsgericht in einer Pressemitteilung.

Der Leiter der Kreispressestelle, Volker Meier, erklärte unserer Redaktion zu dem Urteil auf Anfrage:

„Wir bewerten den Beschluss aktuell mit dem Land. Die Allgemeinverfügung gilt nur für die Kläger nicht mehr.

Für alle anderen bleibt sie gültig. Der Kreis hat 14 Tage Zeit, Beschwerde einzulegen. Man wird sich diesen Schritt in Ruhe überlegen. Wir möchten für keine Unklarheiten sorgen, indem wir die Ausgangssperre vorzeitig aufheben. Denn: ab Montag könnte sie sowieso durch Bundesgesetzgebung vorgeschrieben sein.“

Zur BUNDESGESETZGEBUNG berichten wir ausführlich HIER. Die Ausgangssperre ist darin ab Inzidenz 100 festgeschrieben, soll allerdings erst um 22 Uhr beginnen und Joggen/Spaziergänge erlauben.

Ergo bleibt die Ausgangssperre so wie gehabt in Kraft – wie auch schon im benachbarten Märkischen Kreis. Auch dort wurde die Ausgangsbeschränkung vom zuständigen Verwaltungsgericht Arnsberg als rechtswidrig befunden, der Krisenstab des Kreises beschloss jedoch noch am Abend Widerspruch beim OVG Münster.

Zur Begründung führt das Gericht wörtlich aus:

„Zweck der von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetages angeordneten Ausgangsbeschränkung ist die Verhinderung von Neuinfizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der Antragsteller sah sich hierdurch in seinen Rechten verletzt, da die mit der Maßnahme verbundene Freiheitsbeschränkung weder erforderlich noch angemessen sei.

Das Gericht hat dem Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren stattgegeben.

§ 28a Abs. 2 Nr. 2 IfSG sehe vor, dass Ausgangsbeschränkungen nur zulässig seien, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Das Vorliegen dieser Voraussetzung habe der Kreis Unna jedoch nicht dargelegt.

Maßgeblich war aus Sicht des Gerichts, dass bis zum Erlass der Allgemeinverfügung weder im Kreisgebiet noch landesweit Kontaktbeschränkungen für den privaten Raum angeordnet waren.

  • (Zur Erläuterung unserer Redaktion: Sowohl in der Coronaschutzverordnung NRW als auch in den bisherigen Allgemeinverfügungen des Kreises bezogen sich die Kontaktbeschränkungen bisher ausschließlich auf den öffentlichen Raum. Die eigenen vier Wände blieben laut Par. 13 Grundgesetz besonders geschützt und davon ausgenommen. Es galten hier lediglich Appelle. Dies hat der Kreis in seiner aktuellen Verfügung erstmals geändert.)

Eine Ausgangsbeschränkung mit dem vornehmlichen Ziel, eine solche Kontaktbeschränkung im privaten Raum durchzusetzen und kontrollierbar zu machen, könne nach § 28a IfSG jedoch allenfalls dann angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kontaktbeschränkungen im privaten Raum nicht eingehalten werden.

Dies habe der Kreis weder aus eigenen Beobachtungen noch unter Verweis auf Erfahrungsberichte aus anderen Kommunen dargelegt.

Die Kammer hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die hier konkret in Rede stehende Ausgangsbeschränkung nicht geschlossen werden kann, Ausgangsbeschränkungen seien als Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 generell unzulässig.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.“

Aktenzeichen: 2 L 554/21

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