Keine Meldepflicht bei positiven Selbsttests – „Sofort freiwillig in Quarantäne“

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Seit Montag (8. 3. 21) hat jeder Bürger in Deutschland Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest pro Woche. Diese Tests müssen von geschultem Personal nach einem festen Regelwerk vorgenommen werden.

Sie sind nicht zu verwechseln mit sogenannten Selbsttests, die frei verkäuflich im Handel angeboten werden, so seit vergangenem Samstag von den Discountern Aldi oder Lidl oder seit Beginn der neuen Woche bei Drogerieketten wie Rossmann oder dm.

Selbsttest-Fünferpack von Aldi, am „Aktionstag“ (6. März) in den meisten Discountern schon um 7 Uhr ausverkauft. (Foto: Privat / für RB Unna)

Fällt ein solcher Selbsttest positiv auf Corona aus, gibt es dafür – bisher – keine Meldepflicht bei der zuständigen Gesundheitsbehörde.

Gleichwohl betont das NRW-Gesundheitsministerium, dass man sich sofort freiwillig in Quarantäne begeben und sich einem (aussagekräftigeren) PCR-Test unterziehen soll. Dieser sei für den Betroffenen freiwillig.

Für die Schnelltests sind hingegen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker/innen, Rettungsorganisationen und ähnliche Einrichtungen zuständig. Sie werden durch das zuständige Gesundheitsamt beauftragt und müssen ihre Testungen samt Ergebnissen tagesaktuell dorthin melden.

Gesundheitsminister Karl Josef Laumann kündigte dafür am Donnerstagmittag, 11. 3., ein „vereinfachtes Verfahren mittels einer Excel-Tabelle“ an.

Für die Schnelltests hat das Land folgende Allgemeinverfügung herausgegeben:

  • Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere Anbieter, die nicht bereits nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Coronavirus-Testverordnung zugelassener Leistungserbringer sind, werden vorläufig mit der Leistungserbringung zur Vornahme von Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung einschließlich der nachfolgenden PCR-Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung beauftragt, wenn sie
  • a) bereits vor dem 8. März 2021 eine Diagnostik durch Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (PoC-Antigen-Tests) angeboten haben,
  • b) zur Durchführung der Testungen bereit und in der Lage sind sowie
  • c) die Mindestanforderungen gemäß der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung erfüllen.
  • Die Beauftragung wird am 8. März 2021 wirksam und gilt bis zur Erteilung einer Beauftragung seitens der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde, längstens aber bis einschließlich zum 15. März 2021. Die zuständige untere Gesundheitsbehörde kann die Leistungserbringung untersagen, wenn die Voraussetzungen von Nummer 1 nicht vorliegen.
  • Die Abrechnung der Testdurchführung erfolgt gemäß den Regelungen der CoronavirusTestverordnung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Hierzu sind die Vordrucke und Verfahren gemäß der Coronavirus-Testverordnung zu verwenden. Ein Vergütungsanspruch gegen das Land oder eine kommunale Behörde ergibt sich aus dieser Allgemeinverfügung nicht.
  • Die Leistungserbringung ist umgehend der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde mitzuteilen. Nachdem diese den Leistungserbringern die erforderlichen Meldewege mitgeteilt hat, sind ihr alle seit dem 8. März 2021 durchgeführten Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung sowie die Zahl der positiven Testergebnisse tagesbezogen zu melden.
  • Die im Rahmen dieser Allgemeinverfügung tätig werdenden Teststellen sollen bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch für die weitere Beteiligung an den Bürgertestungen beauftragt werden.

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