„Nicht nachzuvollziehen“, urteilt eine Rundblick-Leserin aus Unna über die Maßnahmen, die folgten, nachdem eines ihrer Kinder positiv auf Corona getestet worden war.
Sie schildert das Erlebte hier im Folgenden anonym. Ihr Name ist der Redaktion bekannt.
„Folgendes Szenario: Wir leben mit 6 Personen (3 Kinder, mein Mann, mein Papa und ich) in EINEM Haushalt.
Einer meiner Söhne wurde vor 2 Wochen positiv getestet. Alle in Quarantäne (was natürlich verständlich ist). Der erste Test war bei allen negativ.
Da wir alle (außer Papa) erkältet sind, wurden wir gestern (Mitte voriger Woche, d. Red.) nochmals getestet. Der Zwillingsbruder ist nun auch positiv. ABER wir dürfen am Freitag unsere Quarantäne offiziell vom Gesundheitsamt erlaubt beenden. Die Dame sagte: neue Verordnung vom Dezember.
Wie kann das sein???
Meine Tochter macht eine Ausbildung im Krankenhaus, und am Freitag muss sie in die ambulante Pflege arbeiten. Also arbeitet sie bei älteren Risikopatienten , obwohl ihr Bruder positiv ist???
Auch der erste Sohn wird nicht noch einmal getestet. Er muss so lange in Quarantäne bleiben, bis alle Symptome komplett weg sind. Was ist, wenn er mittlerweile negativ ist und z.B. dringend ein Antibiotika braucht, weil die Symptome gar nicht durch Covid ausgelöst wurden oder abgelöst wurden (er hat er immer Problem mit seinen Mandeln bzw. mit dem Rest)?
Wir sind fassungslos.
Obwohl der Zwillingsbruder nachträglich positiv ist, dürfen wir am Freitag schön raus (nicht falsch verstehen, wir sind froh, denn Quarantäne ist wirklich nicht angenehm). Was ist, wenn meine Tochter sich nachträglich ansteckt und fleißig die älteren Leute infiziert?
Wir haben für uns entschieden, es den Arbeitgebern mitzuteilen, und diese sollen entscheiden. Ist halt nur die Frage, wenn wir zu Hause bleiben, wer das bezahlt. Denn wir dürfen ja offiziell arbeiten (ich selbst nicht, da ich in Erwerbsunfähigkeitsrente bin), aber der Rest.
Ich bin schockiert.
Nachdem ich E-Mails an alle Stellen des Gesundheitsamtes geschrieben habe und mein Mann die Sachbearbeiterin von dem ersten Sohn, der positiv getestet worden war, angerufen hatte, wusste diese gleich Bescheid. Und „angeblich“ hat sie mit ihrem Vorgesetzten gesprochen, und die Quarantäne wurde bis Mittwoch verlängert.
Auch sollen wir am Montag nochmals zum Test, auch der erste Sohn (was zuvor verweigert worden war, denn er sollte ja Quarantäne bekommen, bis alle Symptome weg sind OHNE erneuten Test). Auch das habe ich moniert, da er sowieso Probleme mit den Mandeln hat und oft Antibiotika braucht. Was wäre, wenn er zwischenzeitlich negativ ist und eine andere Krankheit verschleppt, nur weil alles auf Covid geschoben wird? Am Dienstag wird dann Näheres besprochen.
So anstrengend die Quarantäne auch ist, wollten und konnten wir es nicht verantworten, einfach wieder unter andere Menschen zu gehen, zumal unsere Tochter im Außeneinsatz genau bei den gefährdeten Personen arbeiten sollte.
Ob jetzt die erste Dame, die vom Gesundheitsamt anrief, einen fatalen Fehler gemacht hat oder es tatsächlich eine Anordnung der Regierung ist, kann ich nicht nachvollziehen.“
Heute, am 23. Februar, meldete sich die Leserin mit einem aktuellen Sachstand:
„Es gibt Neuigkeiten. Der erste Sohn, der hier in der Familie positiv getestet worden war, wurde – auch auf Druck von uns – nochmals getestet und er ist tatsächlich weiter positiv. Wären wir nicht hartnäckig gewesen und wäre er NICHT getestet worden, wäre er morgen arbeiten gegangen.
Jetzt heißt es aber, dass die Quarantäne erst bei negativen Test aufgehoben wird. Beide Söhne sind nun positiv und in Quarantäne, mein Mann, meine Tochter, mein Papa und ich sind negativ – und unsere Quarantäne ist ab morgen aufgehoben.“
Quarantäne und häusliche Isolierung: Automatisch 14 bzw. 10 Tage – die Regeln in NRW
Das NRW-Gesundheitsministerium hat am 13. 2. 2021 erstmals eine Verordnung erlassen, die für Quarantäne und häusliche Isolierung landesweit einheitliche Regeln festlegt. So gilt nun für bestimmte Personengruppen während der Corona-Pandemie eine automatische Quarantäne, sie muss von den Gesundheitsämtern nicht mehr in jedem Einzelfall angeordnet werden.
Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder ansteckend sein können, müssen sich in Quarantäne (zur Vorbeugung) oder häusliche Isolierung (bei bestätigter Infektion) begeben. Sie müssen sich also „absondern“, um keine weiteren Personen anstecken zu können.
Quarantänepflicht |
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Eine Quarantäne ist automatisch Pflicht in folgenden Fällen und dann eigenverantwortlich und direkt zu beginnen: für Personen, deren PCR-Test oder Antigenschnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 positiv ausgefallen ist für Angehörige desselben Haushalts von positiv getesteten Personen für Personen, die Krankheitssymptome zeigen und sich deshalb einem PCR-Test unterziehen – auf jeden Fall bis zum Vorliegen des Testergebnisses. Über die Quarantäne von Personen außerhalb des eigenen Haushalts, die engen persönlichen Kontakt zu infizierten Menschen hatten, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt. Grundregel: Quarantäne kommt in Frage, wenn mindestens 15-minütiger enger Kontakt, zum Beispiel im Rahmen eines Gesprächs, bestand und keine Alltagsmasken getragen wurden. Oder wenn die Person sich mit einer infizierten Person über einen längeren Zeitraum in einem schlecht oder nicht belüfteten Raum aufhielt. |
Dauer der Quarantäne |
Die Dauer der Quarantäne kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Es gelten folgende Regelungen: Wurde die Quarantäne aufgrund eines positiven Schnelltests begonnen, wird empfohlen, zur Bestätigung einen PCR-Test machen zu lassen. Der Zeitraum von der vorgenommenen Testung bis zum Vorliegen des Testergebnisses muss in Quarantäne verbracht werden. Fällt das Ergebnis negativ aus (= keine Infektion), kann die Quarantäne sofort beendet werden. Im Falle eines Tests mit positivem Ergebnis (= Infizierung nachgewiesen) endet die automatische Quarantäne frühestens zehn Tage nach Vornahme des ersten Erregernachweises – wenn die getestete Person symptomfrei bleibt. Wenn die getestete Person jedoch Symptome zeigt, verlängert sich die automatische Quarantäne so lange, bis 48 Stunden lang keine Krankheitsanzeichen mehr vorliegen. Für Familienangehörige und andere Personen derselben häuslichen Gemeinschaft gilt eine automatische Quarantänezeit von 14 Tagen gerechnet ab Testdurchführung beim ersten Haushaltsmitglied. Die Quarantäne kann verkürzt werden, wenn ein frühestens am zehnten Tag durchgeführter Test (PCR- oder Schnelltest) negativ ist. Ein vor dem zehnten Tage durchgeführter Test verkürzt die Quarantänezeit nicht – selbst bei negativem Ergebnis. Das Risiko, dass die Infektion noch ausbricht, ist zu groß. Falls Gesundheitsämter vor dem zehnten Quarantänetag testen, geht es nicht um das Thema Verkürzung. Sondern darum, bei einem positiven Ergebnis frühzeitig gegebenenfalls weitere Kontaktpersonen zu ermitteln und so die Infektionskette unterbrechen zu können. Über die Quarantäne von engen Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Hausstandes entscheidet die zuständige Behörde vor Ort. Auch für diese Personengruppe gilt in der Regel eine Quarantänedauer von 14 Tagen, die mit einem negativen Testergebnis auf zehn Tage verkürzt werden kann. In Fällen, in denen der Verdacht oder Nachweis einer Infektion mit einer Virusmutation vorliegt, kann das Gesundheitsamt die Verkürzung der Quarantäne auf zehn Tage untersagen. Bei der Berechnung der Quarantänedauer zählt der Tag nach der Testung als Tag 1 der Quarantäne. Beispiel: Tag der Testung des Falles war am 30.11.2020. Die Frist beginnt am folgenden Tag (01.12.2020) zu laufen und endet mit Ablauf des 14.12.2020 (= Quarantänedauer von 14 Tagen). |
Umsetzung der Quarantäne |
Quarantäne heißt: direkter Rückzug in die eigene Wohnung, das eigene Haus oder die Unterkunft. kein Verlassen der Unterkunft während der Quarantäne, auch nicht zum Einkaufen oder zum Ausführen eines Hundes. Das müssen nun andere erledigen. Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Unterkunft müssen strikt vermieden werden. Kontakte zu anderen, nicht in der Quarantäne befindlichen Menschen innerhalb der Unterkunft sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Betreuungsbedarf). Dann müssen wichtige Verhaltensregeln eingehalten werden, wie das Tragen einer Alltagsmaske, gute Handhygiene und ausreichendes Lüften in den Räumen. Der eigene Garten, der Balkon oder eine Terrasse dürfen genutzt werden – aber nicht, um andere Menschen zu treffen. Die Wohnung darf nur für einen Test oder für notwendige Arztbesuche verlassen werden. Dabei ist es sehr wichtig, die Verhaltensregeln einzuhalten (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltagsmaske tragen). In diesen Fällen ist die zuständige Behörde über den Termin zu informieren. Treten in der Quarantänezeit Symptome auf, ist das örtlich zuständige Gesundheitsamt direkt zu informieren. Die zuständigen Behörden vor Ort können in Einzelfällen individuelle Quarantäneanordnungen festlegen. |
Informationspflichten |
Personen mit positivem Testergebnis (infizierte Personen) müssen unmittelbar ihre engen persönlichen Kontakte informieren, mit denen sie sich in den vier Tagen vor oder in der Zeit seit Durchführung des Tests getroffen haben. Das gilt insbesondere, wenn der Kontakt in einem schlecht oder nicht belüfteten Raum über einen längeren Zeitraum bestand, oder in einem direkten Kontakt (über 15 Minuten) kein Abstand von anderthalb Metern untereinander eingehalten wurde und keine Alltagsmasken getragen wurden. Die so informierten Personen werden gebeten, sich freiwillig in häusliche Quarantäne zurückzuziehen. Wenn die informierten Personen weiterhin Kontakte nach außen haben müssen, sollen sie verstärkt auf Hygieneregeln achten, Alltagsmaske tragen, Abstand halten und Kontakte reduzieren – bis das zuständige Gesundheitsamt das weitere Vorgehen festgelegt hat. |