Drei Szenarien für Schule nach den Ferien

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Fünftklässler Fynn mit Maske in der Gesamtschule Fröndenberg. Foto: ©A. Reichert

Wie soll Schule nach den Weihnachtsferien wieder anlaufen? Ist eine Rückkehr zum Präsenzunterricht an dem 11. Januar überhaupt realistisch?

Die Landesregierung will dies bis zum 7. Januar 2021 entscheiden. Am 5. Januar beraten sich die Länderchefs mit der Kanzlerin.

„Dennoch besteht ein verständliches und berechtigtes Bedürfnis in den Schulen, frühestmöglich grundlegende Handlungsoptionen zu kennen, um sich bestmöglich vorbereiten zu können“,

hat Schulministerin Gebauer erkannt. in einer neuen Schulmail teilt ihr Ministerium mit:

Aus Sicht der Landesregierung kommen für die Zeit nach dem 10. Januar 2021 in Abhängigkeit vom aktuellen Infektionsgeschehen derzeit drei Szenarien in Betracht:

Stufe 1: Angepasster Schulbetrieb:

Es findet Präsenzunterricht unter Berücksichtigung der bekannten Vorgaben statt. Es gelten die bekannten und strengen Hygieneregeln. In Einzelfällen können Schulleiterinnen und Schulleiter nach Maßgabe der Distanzlern-Verordnung (DistanzlernVO) Distanzunterricht nach Anzeige bei der Schulaufsicht dann einrichten, wenn anders das Angebot an Präsenzunterricht an der Schule nicht aufrechterhalten werden kann. Die Schulkonferenz ist über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.

Stufe 1+: Angepasster Schulbetrieb in Hotspots:

In Kreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz oberhalb von 200 können die örtlichen Ordnungsbehörden durch Allgemeinverfügung schulscharf Einschränkungen des Schulbetriebs anordnen, die u.a. zu einer Teilung von Klassen oder Kursen führen können und damit in der Regel parallel bzw. im Wechsel Präsenz- und Distanzunterricht erforderlich machen.

Die Jahrgangstufen 1 bis 7 und sämtliche Abschlussklassen (vgl. dazu die Anlage: Abschlussklassen) bleiben davon ausgenommen. Zudem können weitergehende Pflichten zum Tragen einer Alltagsmaske für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe der Klassen 3 und 4 während des Unterrichts sowie zu Zeiten des Offenen Ganztags vorgesehen oder der Sportunterricht eingeschränkt werden.

Diese Allgemeinverfügungen werden von den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten vorgelegt und bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales; das Ministerium für Schule und Bildung wird beteiligt.

Stufe 2: Landesweit eingeschränkter Schulbetrieb:

Der Schulbetrieb wird landesweit eingeschränkt. Ziel ist es dabei, den Präsenzunterricht für die Klassen 1 bis 7 – wo immer möglich – sicherzustellen. Ab einschließlich Klasse 8 kann Distanzunterricht im Wechsel von Präsenz- und Distanzbetrieb mit Ausnahme der Abschlussklassen vorgesehen werden.

Zudem kann eine generelle Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder eine Reduzierung von Sportunterricht und Förderangeboten notwendig werden.

Bei einer besonders kritischen Infektionslage sind auch weitergehende Einschränkungen möglich. Für einen landesweit eingeschränkten Schulbetrieb bedarf es einer Grundsatzentscheidung der Landesregierung.

Wann immer die Einrichtung von Distanzunterricht in Wechselmodellen erforderlich wird, gelten folgende allgemeine Vorgaben:

  • Der Distanzunterricht unterliegt den bekannten rechtlichen Vorgaben der Distanzlernverordnung. Die Schulleitung ist für die Ausgestaltung des Distanzunterrichts im Rahmen eines organisatorischen und pädagogisch-didaktischen Plans verantwortlich und zeigt diesen der Schulaufsicht an. Die Schulkonferenz ist über diesen Plan zu informieren.
  • Die Schulen setzen Wechselmodelle nach ihren Konzepten um. Dabei ist zu prüfen, wie der Wechsel der Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe organisiert werden soll (A-und-B-Wochen, tageweise Wechsel der jeweils halbierten Lerngruppe etc.). Die Schulkonferenz ist zu informieren.
  • In Wechselmodellen sind die Anteile von Präsenz- und Distanzunterricht in etwa gleich groß. Es ist allen betroffenen Schülerinnen und Schülern im gleichen Ausmaß Zugang zu den Phasen des Präsenzunterrichts zu ermöglichen.
  • In den Phasen des Distanzunterrichts ist die Erreichbarkeit der Schülerinnen und Schüler möglichst sicherzustellen. Dabei soll die Schule die Eltern auf ihre Mitwirkungspflichten rechtzeitig hinweisen.
  • Die umfangreichen Handreichungen zur lernförderlichen bzw. chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht geben wichtige Orientierungen, wie der Unterricht in Präsenz und auf Distanz didaktisch konzipiert werden kann; hier spielen vor allen Dingen Interaktion und Anlage der Lerneinheit eine entscheidende Rolle (Handreichung allgemeinbildende SchulenHandreichung Berufskollegs).
  • Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert (z.B. Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung) muss diese in Absprache mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten sichergestellt werden. Insgesamt ist im Einzelfall zu prüfen, ob für Förderschulen mit ihren in der Regel deutlich kleineren Klassen eine Teilung der Lerngruppe (ab der Jahrgangstufe 8) nicht ohnehin entbehrlich ist.

Allgemeine Hinweise für den Schulbetrieb nach dem 10. Januar 2021:

  • Die Landesregierung stellt die notwendigen Mittel bereit, um alle Lehrkräfte und das sonstige Landespersonal an Schulen für die Zeit bis zu den Osterferien mit FFP-2-Masken auszustatten. Die Verteilung wird über die Schulträger bewirkt, die sich dankenswerter Weise in den Dienst der Sache gestellt haben; in den anderen Fällen wird die Bezirksregierung tätig.
  • Die Festlegung der beweglichen Feiertage im Frühjahr (sog. Brauchtumstag) durch die Schulen bleibt unberührt.
  • Für die Durchführung der Anmeldungen an den weiterführenden Schulen nach dem 29. Januar 2021 bitte ich die betroffenen Schulen, schon jetzt erste Überlegungen für angepasste Konzepte anzustellen.

Die Schulen sollen, wo immer es geht, die Möglichkeiten eines gestaffelten Unterrichtsbeginns nutzen.

Das Ministerium will unmittelbar nach der Sitzung der Länderchefs mit der Bundeskanzlerin am 5. Januar 2021 die Ergebnisse schnellstmöglich auswerten und auf die Schulen zukommen.

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