Verkaufsoffene Adventssonntage gekippt – Kamen und Lünen betroffen

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Adventskranz in der Ev. Stadtkirche Unna. (Archivbild RB)

Sehet, die erste, zweite, dritte und vierte Kerze brennt – aber ohne zugleich geöffnete Geschäfte. Die bleiben an den Adventssonntagen zu.

Seit Jahren kippt die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft geplante Ausweitungen von verkaufsoffenen Sonntagen. Am heutigen Dienstag, 24. 11., hat Ver.di am Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster erneut einen Sieg eingefahren.

Die Läden in NRW müssen an den Vorweihnachtssonntagen sowie am Sonntag nach Neujahr geschlossen bleiben: Per Eilbeschluss kippte das OVG die von der Landesregierung angekündigten 5 verkaufsoffenen Sonntage.

Das Land hatte mit einer „Entzerrung“ des Einkaufsgeschehens im Advent argumentiert und einen „unregulierbaren Kundenandrang“ vermeiden wollen. Ver.di ging im Eilverfahren dagegen vor. (Az.: 13 B 1712/20 NE)

Die für Infektionsschutzrecht zuständige Kammer beim OVG äußerte „erhebliche Zweifel an der Eignung der Sonntagsöffnung, das Infektionsrisiko einzudämmen“, hieß es in einer Mitteilung. Es sei nicht anzunehmen, dass sich die Kundenmenge auf den Samstag und den Sonntag aufteilen werde.

Eher scheine naheliegend, dass im Gegenteil besonders viele Kunden in die Innenstädte strömten, da ja Freizeit-, Kultur-, Sport- und Gastronomiebranche weiter geschlossen halten muss und somit kaum Möglichkeit zur Zerstreuung besteht. Dies stehe im Widerspruch zum Infektionsschutzgesetz.

Die Eilentscheidung des OVG betrifft im Kreis Unna die Städte Kamen und Lünen, die beide am 1. Advent – dem kommenden Sonntag – verkaufsoffene Sonntage geplant hatten.

Ver.di sieht sich mit der Auffassung der Richter bestätigt und unterstreicht, dass sie auch dem Schutz der Angestellten vor einem zusätzlichen Ansteckungsrisiko diene.

„Maßlos enttäuscht und fassungslos“ zeigte sich hingegen in einer Pressemitteilung der Handelsverband NRW, der Ver.di vorwirft, aus „ideologischen Gründen die Existenzgrundlage seiner Mitglieder zu vernichten“.

Der Verband beklagt die Entscheidung bitter:

„Gerade ängstlichen Kunden, die auf das Wochenende zum Einkaufen angewiesen sind, hätte die zusätzliche Sonntagsöffnung die Möglichkeit gegeben, dem hohen zu erwartenden Besucheraufkommen an den Adventssamstagen zu entgehen.

Diese Entzerrung hätte auch dem Schutz der Beschäftigten gedient. Verkaufsoffene Sonntage im Advent hätten damit gleich in mehrfacher Weise den arg gebeutelten Handel gestützt.“

Der Verbandspräsident fragt sich, „ob das OVG wirklich den Ernst der Lage erkennt, ganze Innenstädte drohen wegzubrechen. Wir sind der NRW-Landesregierung sehr dankbar, dass Sie diesen nunmehr vom OVG verworfenen Weg eingeschlagen hat. Dieses Urteil unterstreicht einmal mehr, dass wir auf allen Ebenen gesetzgeberisch tätig werden müssen, um das Thema einer gelegentlichen Sonntagsöffnung im Einzelhandel rechtssicher zu gestalten.“

Zum Einzelhandel gibt es zudem noch eine Einigung der Länder mit dem Kanzleramt für die morigigen Corona-Regelberatungen. Im Moment darf sich pro 10 qm ein Kunde im Geschäft aufhalten – dies soll verschärft werden auf 25 qm pro Kunde.

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