IHK: Kundenbegrenzung für größere Geschäfte ist „wettbewerbsverzerrende Willkür“

0
915
Das Wohnzentrum Zurbrüggen mit dem Elektronikmarkt Berlet an der Hans-Böckler-Straße in Unna. (Archivbild RB)

Nur noch ein Kunde pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche in Geschäften über 800 qm. Diese Halbierung sei „willkürliche, wettbewerbsverzerrende“ und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Willkür“.

Alarmiert reagiert die Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Dortmund mit Zuständigkeit für den Kreis Unna die gestern beschlossenen weiteren Corona-Verschärfungen.

„Viele Unternehmen können sich bereits seit dem Beginn der Pandemie … nur mit staatlichen Finanzhilfen über Wasser halten“, resümmiert die Kammer in einer Pressemitteilung von Donnerstagvormittag, 26. 11..

Gerade die weiteren Einschränkungen für den Einzelhandel im besonders wichtigen Weihnachtsgeschäft seien gravierend:

„Erst am Dienstag hatte das Oberverwaltungsgericht in NRW die Öffnung an den Adventssonntagen untersagt. Dadurch hätte in Zeiten der bevorstehenden Weihnachtseinkäufe, wenn es in den Einkaufslagen und Geschäften üblicherweise besonders voll wird, eine Öffnung an Sonntagen zu einer Entzerrung der Kundenfrequenz beitragen können.“

Positiv bewertet die IHK, dass es für kleinere Einzelhandelsgeschäfte mit bis zu 800 qm Verkaufsfläche keine Verschärfungen der Begrenzungsregelung von einem Kunden pro 10 qm Verkaufsfläche gibt.

„Die Ungleichbehandlung von größeren Geschäften mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche, bei denen die Anzahl der Kunden, die sich gleichzeitig im Laden aufhalten dürfen, halbiert wird (eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche), können wir hingegen nicht nachvollziehen. Aus unserer Sicht ist diese willkürliche Regelung unter dem Gesichtspunkt eines der jetzigen Situation angemessenen Infektionsschutzes nicht verhältnismäßig und kaum begründbar.

Denn gerade in den größeren Unternehmen lassen sich Abstände zwischen Kunden und Verkäufern, die stringente Durchsetzung von Hygieneregelungen sowie die systematische Desinfektion von Kontaktflächen und Gebrauchsgegenständen häufig wirkungsvoller umsetzen als in kleinen, räumlich beengten Betrieben.“

Insofern wirft die IHK die Frage auf,

„… ob diese Regelung für Betriebe ab 801 qm Verkaufsfläche nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und verfassungsrechtlich zulässig ist. „

Nach IHK-Auffassung stellt die Regelung jedenfalls eine „durch Infektionsschutz-Notwendigkeiten kaum begründbare Wettbewerbsverzerrung“ dar.

„Die wirtschaftlichen Folgen dieser Halbierung der zulässigen Kundenzahl verschärfen die bedrohliche Situation vieler, durch die bisherigen Maßnahmen bereits geschwächten Betriebe. Wir machen uns ernsthafte Sorgen um die zukünftige Attraktivität und Tragfähigkeit unserer zentralen Einkaufslagen.“

Zwingend notwendig sieht die Kammer eine Ausweitung der Novemberhilfe für die betroffenen Branchen über den gesamten Schließungszeitraum.

Quelle: Pre

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here