Von 21-5 Uhr nur bei „triftigem Grund“ vor die Tür: Die kniffligen Ausnahmen von der Ausgangssperre im Kreis

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Bengalkater Odin aus Unna geht gern mit seinem Herrchen Swen Dejoks Gassi. Natürlich gerade auch abends und nachts, denn Katzen sind bekanntlich nachtaktiv. (Foto: Swen Dejoks)

Von 21 Uhr abends bis 5 Uhr in der Frühe benötigt jede/r im Kreis Unna ab Montag, 19. April, einen „triftigen Grund“, um sich noch außerhalb seiner Wohnung bzw. seines Grundstücks aufzuhalten.

UPDATE – der Kreis lieferte am Montag Fragen und Antworten rund um die neuen Regeln (HIER).

Unsere Berichterstattung über die am Samstag veröffentlichte neue Allgemeinverfügung für den Kreis Unna wird von unseren Lesern hitzigst seit schon über 30 Stunden diskutiert. Neben der faktischen Weiteröffnung der Kitas und der weiteren Schließung der Schulen (ausgenommen Abschlussklassen) lässt allem voran der abendlich-nächtliche „Hausarrest“ die Wogen hochschlagen:

Ausgangssperre vom 19. bis vorerst zum 26. April täglich von 21 bis 5 Uhr. Heißt, um eine Minute nach Mitternacht an diesem Sonntag beginnt die Sperre.

Die Befürworter dieses durchaus drastischen Eingriffs in die persönlichen Rechte des Bürgers sind in der Minderzahl, ganz überwiegend dominieren Skepsis, Unbehagen, Zweifel ob der Wirksamkeit, vor allem aber wütender Protest.

Nicht zuletzt, weil diese Ausgangsbeschränkungen als Bestandteil des erweiterten Bundesinfektionsschutzgesetzes künftig nicht mehr gerichtlich anfechtbar sein werden, wenn der Bundestag des Entwurf des Kabinetts am Freitag der neuen Woche wie vorliegend beschließt.

Die FDP will indes bezüglich der Ausgangssperren Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen. Auch aus anderen Richtungen regt sich Widerstand gegen eine Ausgangssperre als Bundesgesetz, so dass noch offen ist, wie der Bundestag tatsächlich entscheidet. Der Bundesrat (die Länderkammer) kann zwar dagegen stimmen, der Bundestagsbeschluss würde dadurch aber nicht gekippt.

Auch gegen die vom Kreis Unna verfügte Ausgangssperre kündigten verschiedene Kommentatoren in den sozialen Medien unverzüglich Klage an. Das muss vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geschehen. Bundesweit wie auch in unmittelbarer Nachbarschaft des Kreises haben schon viele Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte Ausgangssperren für rechtswidrig erklärt, selbst aus dem Bundeskanzleramt kommen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

Was inzwischen auch bundesweit Staatsrechtler besorgt, ist das Maß an Willkür, dem die die Bürger bei diesen Ausgangsbeschränkungen ausgesetzt sind.

Denn eine Vielzahl der Formulierungen ist schwammig und Auslegungssache, so dass die Entscheidung, ob sich ein Bürger mit einem nächtlichen Aufenthalt im Freien einer Ordnungswidrigkeit schuldig macht, weitgehend im persönlichen Ermessen des jeweiligen Polizeibeamten liegt. Denn dieser muss vor Ort jeweils eine Plausibilitätsprüfung vornehmen, trifft er eine Person zwischen 21 und 5 Uhr auf der Straße an.

Laut der Allgemeinverfügung des Kreises Unna sind „triftige Gründe“, in obiger Zeit das Haus oder Grundstück zu verlassen, die Folgenden:

a) Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
b) Besuch zulässiger Versammlungen oder Veranstaltungen,
c) eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
d) Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
e) Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
f) Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
g) Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
h) Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
i) unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
j) sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

„Vergleichbar gewichtige Gründe“

Gleich von hinten mit Punkt j) angefangen wird es vollends wuschig. Was ist ein objektiv „vergleichbar gewichtiger Grund“ ähnlich dem, mit dem Hund Gassi zu gehen oder den Lebenspartner zu besuchen?

Einen Spaziergang zu brauchen, weil man sonst die ganze Nacht nicht schlafen kann? Eine Runde joggen zu müssen, weil man sonst seine aufgestauten Aggressionen und seinen Frust geballt an der Familie entladen könnte? Oder weil die Gesunderhaltung durch Sport einfach per se äußerst gewichtig ist, gerade in Coronazeiten? All dies ist intensiv subjektiv und hält kaum einer objektiven Wahrheitsüberprüfung stand.

Was für den einen „gewichtig“ ist, kann für den anderen eine Lappalie sein. Daher kann dieser letzte Punkt j) im Zweifel für endlose Diskussionen mit zweifelhafter Beweisfähigkeit führen.

„Unaufschiebbare Handlungen“

Immer wieder taucht in der Allgemeinverfügung der Begriff „unaufschiebbar“ auf. Ob etwas aber „unaufschiebbar“ ist oder im Zweifel noch warten kann, egal ob es um eine medizinische Behandlung oder eine „akademischen Ausbildung“ geht:

Wie soll das ein Ordnungsamtmitarbeiter oder ein Polizist nachts auf der Straße objektiv beurteilen?

Der Bürger muss es plausibel darlegen und ist sodann darauf angewiesen, dass ihm der Kontrollierende glaubt. Ansonsten kassiert der Bürger einen Bußgeldbescheid. Dem er natürlich widersprechen kann. Aber erstmal kassiert er ihn.

Beweise für einen Lebenspartner, einen Schwerkranken „liefern“

Andere „triftige Gründe“ – wie der Besuch beim Ehepartner, beim Lebenspartner oder die Versorgung eines Schwerkranken – dürften bei einer Kontrolle auf der Straße ebenfalls schwierig zu „beweisen“ sein. Ist es doch schwer vorstellbar, dass eine Polizeistreife einem Bürger mitten in der Nacht nach Hause begleitet, um sich einen dort wohnenden Lebensgefährten oder die Ehefrau vorzeigen zu lassen (der Beweis der Lebenspartnerschaft ohne Ehering wäre dann die nächste Hürde) – oder um zu kontrollieren, ob dort wirklich der behauptete Schwerkranke oder Sterbende im Bett liegt.

Auch in diesen Fällen ist die Einschätzung der Glaubwürdigkeit also maßgebend.

Behaupte ich bei der Verkehrskontrolle um 2 Uhr früh zwischen Unna und Kamen: „Ich besuche meinen Lebenspartner“: Muss ich dann dessen Existenz beweisen? Muss ich dessen Adresse angeben?

Muss-Angaben bei einer Kontrolle

Angeben „muss“ ich bei einer Kontrolle zuerst einmal nur meine eigenen Personalien, zum Rest muss ich gar nichts sagen, ich muss auch nicht die Art des „triftigen Grundes“ nennen, wieso ich mich trotz Ausgangssperre draußen aufhalte.

Bei Unglaubwürdigkeit, „Unplausibilität“ oder „ich sage gar nichts“ wird der Kontrollierte im Zweifel dann eine Ordnungswidrigkeitenanzeige kassieren. Die zuständige Kommune stellt ihm einen Bußgeldbescheid zu, gegen diesen kann er Widerspruch erheben – erneut ohne einen Grund angeben zu müssen.

Im Extremfall landet der Fall vor Gericht, und der Richter lässt sich dann den „triftigen Grund“ des nächtlichen Draußenaufenthaltes nennen. Und bewertet abschließend, ob das stimmig ist. Meist werden werden solche Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt. Ein langwieriges Procedere ist es allemal.

„Unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren“

Auch andere „triftige Gründe“ sind in der Allgemeinverfügung mit Interpretationsspielraum ausgestattet: So fällt unter die „unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren“ logisch betrachtet auch der abendliche Gassigang mit dem Hund.

Doch andere Tiere sind in der Allgemeinverfügung des Kreises nicht explizit ausgenommen. Dort steht lediglich allgemein: Tiere.

Darf ich also zum Beispiel auch mit meiner Katze an der Leine abends spazieren gehen oder mit einem Kaninchen? Oder:

Ist es eine „unaufschiebbare Handlung zur Versorgung von Tieren“, wenn ich nachts an einer Tankstelle ein Sixpack Bier und dazu eine Dose Hundefutter kaufe, auf dem Rückweg der Polizei in die Arme laufe und behaupte, „der Hund leidet ganz schlimm Hunger“?

„Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten“

Laut Allgemeinverfügung ist auch die „Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten“ ein triftiger Grund, sich nach 21 Uhr draußen aufzuhalten. Aber von der einer Bescheinigung des Arbeitgebers ist in der Verordnung nichts zu lesen. Daher kann eine kontrollierende Amtsperson auch nicht mit der Berufung auf die Verfügung eine Bescheinigung als Beweis verlangen.

Am einfachsten und nervenschonendsten für alle Beteiligten ist es natürlich, sich vom Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen zu lassen und sie bei einer Kontrolle unaufgefordert vorzuzeigen. Doch ein „Muss“ ist das wie gesagt nicht, weshalb auch hier die „Plausibiliätsprüfung“ durch den Kontrollierenden zu dem Schluss kommen muss, ob die Person in der Lieferando-Jacke vor ihm auf dem Alten Markt nun wirklich ein Essensauslieferer ist oder schlicht ein Regelverweigerer, der in einer Lieferandojacke steckt.

  • Medien in Mannheim berichteten über einen Fall, in dem Polizeibeamte einem jungen Mann bei einer Kontrolle den genannten Grund – „Weg zur Arbeit“ – während einer Ausgangssperre von 20 bis 5 Uhr nicht glaubten. Obwohl der Familienvater seine Gewerbeanmeldung dabei hatte, befahlen sie ihm, wieder heimzufahren. Der junge Mann tat das nicht, fuhr weiter in den Süden der Stadt. Die Beamten folgten ihm und kontrollierten ihn, als er das Auto im Wohngebiet abgestellt hatte, ein zweites Mal: Auf die Frage, warum er dort anhalte, sagte der 30-Jährige, dass hier seine Frau und sein Kind wohnten. Für die Polizisten war dies ein Grund, ihn ein zweites Mal anzuzeigen. Denn laut der dort geltenden Coronaverordnung durfte man auch für den Besuch der Partnerin nach 20 Uhr nicht mehr das Haus verlassen – nur dann, wenn man direkt von der Arbeit dort hinfuhr.
  • Der Familienvater legte gegen die beiden Beamten Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Über diese war bis dato noch nicht entschieden. Ein Polizeisprecher verwies bei Nachfragen lediglich auf die „Plausibilitätsprüfung“ – und diese sei in diesem Fall eben zu Ungunsten des Kontrollierten ausgefallen.

3 KOMMENTARE

  1. Was bin ich froh im einem Land zu leben das von so klugen und weisen Politikern geführt wird.
    Natürlich wesentlich weitsichtiger und schlauer als alle anderen deshalb wird auch die Ausgangs Beschränkung bei uns den nötigen Erfolg bringen.
    Was interessieren Erfahrungen aus anderen Ländern.
    Die Niederländer haben nicht nur den Handel länger geschlossen als wir sondern auch eine nächtliche Ausgangsbeschränkung seit dem 15.1 des Jahres. Übrigen sehr erfolgreich. Sind doch dort die Inzidenzen von deutlich unter Hundert im Januar bisher nur auf weit über 300 gestiegen.
    Insofern alles Quatsch was die Virologen sagen zu dem Thema Ausgangssperre.
    Und die Österreicher kann man ja auch nicht ernst nehmen. Mussten sie doch trotz landesweiter nächtlicher Ausgangsperre im Südosten des Landes dann doch weiträumig eine Ausgangsbeschränkung von 0Uhr bis 24Uhr einführen, ohne Ausnahme von der Ausnahme mit schwammigen triftigen Gründen.
    So langsam begreife ich warum alle hoch Qualifizierten statt auf hochrangigen Posten in der freien Wirtschaft in der Politik landen.

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