Die ab Freitag (9. April) geltende Ausgangsbeschränkungen im benachbarten Märkischen Kreis täglich von 21 bis 5 Uhr (wir berichteten) birgt einen Passus, der verwirrend anmutet:
Zu den in der Allgemeinverfügung genannten Ausnahmen von der abendlichen und nächtlichen Ausgangsbeschränkung zählt auch der Weg zur oder von der Arbeit.
Wie das nachgeprüft werden soll, bleibt jedoch offen.
Denn: „Eine Bescheinigung durch den Arbeitgeber wird nicht benötigt“, so steht es in der Allgemeinverfügung der Märkischen Kreisverwaltung.
Wie das denn dann kontrolliert werden soll?
„Da kann ja jeder sagen, ich komm gerade von der Arbeit oder will zur Arbeit“, werfen Kommentatoren auf der Facebookseite des Märkischen Kreises ungläubig bis offen spottend ein -;
darauf blieb die Kreisverwaltung jedoch bis zum Donnerstagabend Antworten schuldig.
Die Ausgangssperre gilt vom 9. bis zunächst zum 18..April. In der Verfügung heißt es:
„Ausnahmen gelten unter anderem bei
• Medizinischen Notfällen
• Arbeitsweg oder Berufsausübung
• Fürsorgetätigkeiten oder Betreuung Unterstützungsbedürftiger
• Der Begleitung Sterbender
• Der Versorgung von Tieren
• Besuch von Ehegatten oder Lebenspartnern in deren Wohnung
• Ähnliche gewichtige und unabweisbare Zwecke
Die Maßnahme geht einher mit engmaschigen Kontrollen. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers wird nicht benötigt.„
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