Nächste dicke Überraschung in der Pandemie-Bewältigungsstrategie der Politik: Nordrhein-Westfalen weicht überraschend von der im Bund-Länder-Beschluss festgeschriebenen „Notbremse“ ab.
Die Bremse gilt jetzt plötzlich nicht landesweit, sondern regional. Und zudem lässt sie weitere Ausnahmen zu.
Vor der Presse am Freitagmittag (26. 3.) stellte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) die geplanten Regelungen vor, die nach dem Auslaufen der aktuellen Coronaschutzverordnung ab Montag, 29. März, gelten sollen.
Die Kernbotschaft des Ministers:
Die Geschäfte dürfen weiter „Click and Meet“ anbieten (Einkaufen nach Terminbuchung) – unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn die 7-Tages-Inzidenz in dem betreffenden Kreis / kreisfreier Stadt über 100 liegt und eiigentlich alles wieder schließen müsste. Doch hat der Kreis/die Stadt genügend Selbstteststellen zur Verfügung, können die Bürger dort weiter terminshoppen und körpernahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen – mit einem tagesaktuellen negativen Coronatest.
Vor der einigermaßen perplexen Presse verkündete Karl-Josef Laumann am Mittag, was nun ab Montag mit der neuen Coronaschutzverordnung konkret in NRW gelten soll.
1. Die Rücknahme der Lockerungen auf den Stand vor dem 8. März wird nicht von der NRW-weiten Inzidenz abhängig gemacht (diese liegt mit heutigem Freitag, 26. 3., am vierten Tag in Folge deutlich über 100 – bei 121) – sondern: von der Entwicklung der Neuinfektionen im jeweiligen Kreis / kreisfreier Stadt.
Heißt: Im Märkischen Kreis (mit Inzidenz über 200) müsste die Notbremse gezogen werden – im benachbarten Kreis Unna (mit Inzidenz unter 100, heute 94,7) muss sie es nicht. Dort bleibt Click and Meet (Einkauf mit vorheriger Terminbuchung) also ab Montag (29. 3.) weiter erlaubt.
2. Ausnahmen von der (veränderten) Regel gibt es jedoch: Selbst in „Hotspots“ – also Kreisen und Städten, an denen die Inzidenz drei Tage in Folge über 100 liegt – dürfen die Geschäfte weiterhin Terminshopping anbieten, wenn der Kunde einen tagesaktuellen negativen Coronaschnelltest vorlegen kann. Die Kommune muss das allerdings mit dem Ministerium vorher abstimmen – und belegen, dass im Landkreis genügend Schnellteststellen zur Verfügung stehen. Unter dieser Voraussetzung bleiben in „Hotspots“ auch gebuchte Besuche von Zoos, Museen und Galerien möglich.
Es gilt die Devise: Termin buchen – testen – Einkaufen (oder Zoobesuch, Museumsbesuch…).
Laut Laumann will das Land damit einen Anreiz schaffen, dass sich möglichst viele Bürger testen lassen, um die hohe Dunkelziffer symptomloser Infizierter aufzuhellen.
„Die Idee dahinter: Wenn mir das wirklich wichtig ist, in den Baumarkt zu gehen, dann lasse ich mich dafür auch vorher testen.“
Der Ausbau der Schnellteststellen sei in den letzten Tagen gut voran gekommen, landesweit seien inzwischen schon fast 5000 registriert, sagte Laumann.
3. Unter den gleichen Voraussetzungen wie im Einzelhandel dürfen auch bei körpernahen Dienstleistungen weiter Termine gebucht werden – ohne Test bei Inzidenz unter 100, mit Vorlage eines Tests in Regionen über 100. Auch hier gibt er abermals eine Ausnahme: Für den Friseurbesuch ist kein Test erforderlich.
4. Liegt ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt an besagten 3 Tagen in Folge über Inzidenz 100, greifen wieder strengere Kontaktbeschränkungen: Dort darf sich dann wieder nur ein Haushalt mit einer anderen Person eines anderen Haushaltes treffen (bei Inzidenz unter 100 sind insgesamt 5 Personen erlaubt). Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden weiterhin nicht mitgezählt.
Und auch hier gibt es wieder eine Ausnahme: über Ostern – vom 1. bis zum 5. April – dürfen sich unabhängig von der Inzidenz bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten in der Öffentlichkeit treffen.
In Kommunen, in denen es kein ausreichendes Testangebot gibt, greift hingegen nach dreitägiger Inzidenz über 100 die „Notbremse“ wie im Bund-Länder-Beschluss vorgesehen: Kontakte werden beschränkt, der Einzelhandel, Zoos, Museen etc. – alles muss wieder schließen, lediglich das Abholen bestellter Ware (Click and Collect) ist zulässig. Auch körpernahe Dienstleistungen dürfen dann wieder keine Kunden bedienen – außer Friseuren und nichtmedizinischer Fußpflege.
Zusammengefasst:
Ob strengere oder gelockerte Regelungen greifen, hängt plötzlich nicht mehr von der landesweiten Inzidenz ab (die steht heute bei 121), sondern von der des Kreises oder eurer kreisfreien Stadt. Der Kreis Unna steht mit 94,7 heute noch knapp unter 100. Steigt dieser Wert drei Tage in Folge über 100, muss der Landrat mit der Landesregierung klären, ob genügend Schnellteststellen im Kreis vorhanden sind. Sind sie das, dürfen Einzelhändler und Dienstleister weiter Terminkunden empfangen – wenn diese einen aktuellen negativen Coronaschnelltest vorlegen. Sind nicht genügend Teststellen vorhanden, muss alles wieder schließen.
HIER fassen wir alle Regelungen der neuen Coronaschutzverordnung zusammen
Lesen Sie dazu auch: So soll es nach den Osterferien mit den Schulen weitergehen.
[…] Steht ein Kreis drei Tage auf oder über 100, muss er die „Notbremse“ ziehen – was das bedeutet, fassen wir HIER aktuell für Sie zusammen. […]
[…] speziellen Vorgaben zur „Notbremse“ in Regionen über Inzidenz 100 (HIER berichten wir) enthält die bis zum 18. April gültige Verordnung folgende […]