Die verschärften Coronabestimmungen sorgen seit ihrer Bekanntgabe am Dienstag (5. 1.) für heftige und kontroverse Diskussionen. Vor allem bezüglich der härteren Kontakregeln häuft sich die Verwirrung, da bisher nichts Schriftliches in einer neuen Coronaschutzverordnung fixiert ist.
UPDATE – seit dem späten Abend des 7. 1. 2021 liegt die neue Verordnung vor – HIER
Bisher gibt es nur die Beschlussvorlage von Bund und Ländern (HIER unsere Bericht), laut der künftig private Treffen nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren Person erlaubt sind.
Unsere Redaktion erreichen zunehmend Anfragen von Leserinnen und Leser, wie diese Anordnung konkret zu verstehen ist – ob z. B. eine Familie nur noch die Großeltern besuchen darf, wenn dann entweder Oma oder Opa nicht zu Hause sind, oder ob zwar ein 4-köpfiger Hausstand einen Alleinstehenden besuchen darf, nicht aber der Alleinstehende diesen 4-köpfigen Haushalt.
Oder: Bezieht dieses scharfe Kontaktverbot auch Kinder unter 14 Jahren mit ein? Diese sind in der bisherigen Coronaschutzverordnung, die am Sonntag (10. 1.) um Mitternacht endet, aus der Kontaktbeschränkung ausgenommen, sofern sie einem der beiden erlaubten Haushalte angehören.
Das Land NRW beantworete diese Frage auf seiner Facebookseite mit: „Kinder zählen jetzt mit.“ Damit wäre bereits ein Säugling, den die Mutter daheim hat, bei einem Besuch einer alleinstehenden Nachbarin ein „verbotener Kontakt“.
Und evident ist auch die Frage, ob auch diese neue Coronaschutzverordnung ebenso wie die bisher gültige (in Paragraf 1 Absatz 5) ausschließlich für den öffentlichen Raum gilt (z. B. für Treffs im Park, in der Stadt, bei Spaziergängen) und den vom Grundgesetz geschützten privaten Bereich explizit ausschließt.
Gewissheit gibt die Corona-Schutzverordnung in ihrer neuen Fassung ab dem 11. Januar. Der private Raum bleibt weiterhin geschützt.
Polizeikontrollen zu Hause? Innenminister Reul wie Vize-Ministerpräsident Stamp sagen: „Nein!“
Die sogenannte „Unverletzlichkeit der Wohnung“ ist in Artikel 13 Grundgesetz geregelt. Das Gesetz dient dem Schutz der räumlichen Privatsphäre vor Eingriffen des Staates. Ähnlich wie bei der Meinungs- oder Glaubensfreiheit handelt es sich um ein Freiheitsrecht.
Erst gestern hatte Vize-Ministerpräsident Joachim Stamp vor der Presse unterstrichen: „Wir schicken nicht die Polizei in die Wohnzimmer. Daran ändert sich nichts.“
Und NRW-Innenminister Herbert Reul hatte bereits bei der Vorstellung der Polizeistrategie für die Vorweihnachts- und Weihnachtszeit im November betont: „Wir gehen nicht in private Wohnungen. Es sei denn, in den Wohnungen gibt es Vorkommnisse, die das nötig machen.“ Dies gilt gemäß dem NRW-Polizeigesetz allerdings ohnehin immer. Dort heißt es in Paragraf 41:
[…] Mehr zum Thema „Was darf die Polizei“ und zu den Kontaktbeschränkungen finden Sie HIER. […]
[…] Mehr zum Thema „Was darf die Polizei“ und zu den Kontaktbeschränkungen finden Sie HIER. […]
[…] Dieser ist in der Coronaschutzverordnung NRW von den Beschränkungen ausgenommen (mit Verweis auf Artikel 13 Grundgesetz). Eine Kontrolle und Ahndung im geschützten Bereich gilt als schwierig und ist juristisch umstritten. (HIER beleuchteten wir diesen Komplex) […]