Was muss schließen, was darf öffnen – Liefer- und Abholservice bleibt Händlern erlaubt

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Fußgängerzone Unna, hier die Bahnhofstraße. (Foto RB)

Am morgigen Mittwoch, 16. 12. 20, beginnt der zweite harte Lockdown dieses Jahres; die meisten Geschäfte müssen schließen, ausgenommen die des täglichen Bedarfs, Lebensmittel- und Getränkegeschäfte, Blumenläden (verderbliche Ware), Drogerien, Apotheken oder Banken.

Wo über diesen täglichen Bedarf hinaus zusätzliche Waren angeboten werden, so z. B. im Kaufhaus Müller in Unna, darf mit Ausnahme der verbotenen Bereiche wie schon im März-Lockdown geöffnet werden.

Einen kleinen Lichtblick bietet die ab morgen gültige verschärfte Coronaschutzverordnung den gebeutelten Einzelhändlern, die mitten in der umsatzstärksten Zeit des ganzen Jahres – der Vorweihnachtszeit – ihre Geschäfte schließen müssen.

Sie dürfen ihren Kunden einen Liefer- und auch Abholservice für bestellte Waren bieten, sofern sie dabei die vorgeschriebenen Abstands- und Hygieneschutzmaßnahmen einhalten.

Die Landesregierung formuliert in ihrer neuen Verordnung (gültig ab 16. 12. 2020) wie folgt:

„Zulässig bleiben auch für die geschlossenen Läden der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren.

Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist ebenfalls zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.“

Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen. Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs; das sind

  • der Lebensmitteleinzelhandel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte,
  • Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
  • Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien,
  • Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  • Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
  • Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
  • Verkauf von Weihnachtsbäumen sowie Schnitt- und schnell verderblichen Topfblumen
  • Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln – auch für Endkunden.

Für die grundsätzliche Frage nach dem „täglichen Bedarf“ gilt Folgendes:

In Geschäften, die sowohl Güter des täglichen Bedarfes als auch andere Sortimente anbieten, gilt genau wie im Frühjahr Folgendes: Liegt der Schwerpunkt bei den Gütern des täglichen Bedarfs, dürfen die Geschäfte insgesamt öffnen, ihre sonstigen Sortimente aber auch nicht ausweiten. Liegt der Schwerpunkt in den anderen Sortimenten, dürfen nur die täglichen Bedarfsgüter verkauft werden, die anderen Sortimente aber nicht.“

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