GSG-Testungen negativ – Quarantäne bleibt bestehen

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Geschwister-Scholl-Gymnasium Unna (GSG). Foto RB

Alle Schülerinnen und Schüler als auch die Lehrkräfte des 7. Jahrgangs des Geschwister-Scholl-Gymnasiums sind negativ auf Corona getestet worden.

Diese erleichternde Mitteilung kam am Donnerstag Morgen, 15. 10., von der Stadt Unna.

Aber:

„Die Quarantäne bleibt auf Geheiß des Gesundheitsamtes bestehen“, heißt es weiter, das gilt für alle bereits in Quarantäne befindlichen Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte trotz ausnahmsloser negativer Testung.

Am Geschwister-Scholl-Gymnasium waren zwei Schüler, 7. Jahrgang und Q2, positiv auf das Covid-19-Virus getestet worden. Am vergangenen Wochenende waren die positiven Testergebnisse bekannt geworden. Betroffen sind im Jahrgang 7 35 Schülerinnen und Schüler plus 7 Lehrkräfte, in der Stufe Q2 sind es 60 Schülerinnen und Schüler sowie 3 Lehrkräfte.

Mit deren Ergebnis rechnet die Schulleitung zeitnah.

Quarantäne trotz negativer Testergebnisse?

Die Anordnung, dass Quarantäne trotz negativer Testresulate weiter bestehen bleibt, hat bereits Gerichte beschäftigt. Ein Antrag eines Schülers gegen seine Quarantäneanordnung wurde jüngst vom Düsseldorfer Verwaltungsgericht abgelehnt.

Das Gericht stützt sich bei seiner Entscheidung auf die Erkenntnisse und Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI). Danach würden Personen, die sich in „relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit einem bestätigten Covid-19-Fall“ (etwa in einer Kita-Gruppe oder Schulklasse) befunden haben, unabhängig von der individuellen Risikoermittlung als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft. Für diese Personen empfehle das RKI eine häusliche Quarantäne von 14 Tagen.

Ein Testergebnis während der Inkubationszeit stelle nur eine Momentaufnahme dar, erklärte das Gericht.

Das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems rechtfertige eine kurzzeitige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

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