Ungeachtet der massiven Kritik der Schülervertretungen, Eltern, des Städtetages und der Landräte starten am Donnerstag (23. April) die weiterführenden Schulen in NRW mit dem Unterricht ihrer Abschlussklassen.
Von den Abiturienten abgesehen (siehe unten) gilt für die Schülerinnen und Schüler Anwesenheitspflicht.
Manchen Schüler werden sich anderen Lehrern als den vertrauten Fachlehrern gegenüber sehen, denn das Schulministerium befreit alle Lehrkräfte, die im engeren und weiteren Sinne einer Risikogruppe angehören, von der Präsenzpflicht in der Schule.
Die betreffenden Lehrerinnen und Lehrer benötigen kein ärztliches Attest. Sie müssen sich lediglich schriftlich bei ihrer jeweiligen Schulleitung als zu einer Risikogruppe angehörig erklären, heißt es in der entsprechenden Schulmail aus dem NRW-Schulministerium. Eine konkrete Benennung der Erkrankung muss nicht erfolgen (Datenschutz).
Das gleiche Recht gesteht das Schulministerium auch den Schülerinnen und Schülern zu. Auch sie können sich, sofern sie einer Covid-19-Risikogruppe angehörigen, von der Teilnahme am morgen beginnenden Unterricht befreien lassen. Bei minderjährigen Schüler/innen ist eine schriftliche Erklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten erforderlich, volljährige Schüler teilen ihre Nichtteilnahme selbst schriftlich der Schule mit.
Ergänzung: Eine Maskenpflicht besteht an SCHULEN NICHT, so Ministerin Gebauer. Das Tragen einer Maske sei nur dort erforderlich, wo der Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen „nicht dauerhaft eingehalten werden kann“.
Pflicht und Freiwilligkeit:
Die Teilnahme am Unterricht ab dem 23.04.2020 und den anderen …. schulischen Veranstaltungen ist verpflichtend
- für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs mit bevorstehenden Terminen für dezentrale Abschlussprüfungen, für den schriftlichen Teil von Berufsabschlussprüfungen der Kammern und zuständigen Stellen, für Jugendliche in Bildungsgängen der Ausbildungsvorbereitung und der einjährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule,
- für Schüler/innen mit bevorstehenden Terminen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren Schulabschlusses,
- für Förderschüler/innen der Abschlussklassen.
Freiwillig ist laut lediglich die Teilnahme an Lernangeboten in den jeweiligen Prüfungsfächern zur Vorbereitung auf die Abiturprüfungen.
Schüler/innen der Risikogruppen:
Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorerkrankungen (siehe hierzu III.) haben, entscheiden die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt – über den Schulbesuch. Sie „benachrichtigen unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist“, heißt die Vorgabe des Schulministeriums.
Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben zu werden. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. In der Folge entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Diesen Schülerinnen und Schülern sollen Lernangebote für zu Hause gemacht werden (Lernen auf Distanz).
Präsenzpflicht für Lehrkräfte:
Hier „trifft das Land NRW als Dienstherr und Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten gerade in Zeiten einer Pandemie eine besondere Fürsorgepflicht“, heißt es in der ministeriellen Schulmail. Daher trifft das Land hier besondere Regelungen zum Schutz der Beschäftigten, die zunächst bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 gelten.
Alle Lehrkräfte, die eine der vorliegenden Risiken betreffen, dürfen sich bei ihrer Schulleitung schriftlich von der Präsenz befreien lassen. Ebenso wie Schüler brauchen sie den konkreten Grund nicht zu nennen (ärztliche Schweigepflicht).
1. Lehrerinnen und Lehrer mit Vorerkrankungen
Insbesondere bei nachfolgenden Vorerkrankungen besteht – unabhängig vom Lebensalter – grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für einen schwereren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Corona-Virus (COVID-19):
- Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck)
- Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD, Asthma bronchiale)
- Chronische Lebererkrankungen
- Nierenerkrankungen
- Onkologische Erkrankungen
- Diabetis mellitus
- Geschwächtes Immunsystem (z.B. auf Grund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Cortison)
Deshalb ist bei Lehrerinnen und Lehrern mit diesen Vorerkrankungen ein besonderer Schutz erforderlich. Diese Lehrerinnen und Lehrer dürfen zunächst bis zum Beginn des 4. Mai 2020 aus Gründen der Fürsorge nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an (z.B. prüfungsvorbereitenden) Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig.
Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Lehrkraft gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.
Bei bestehenden Unsicherheiten über das Vorhandensein einer Vorerkrankung sollte ärztlicher Rat eingeholt werden.
2. Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind unabhängig von Vorerkrankungen nicht im Präsenzunterricht einzusetzen. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig.
Wollen Lehrerinnen und Lehrer dieser Altersgruppe in der Schule im Präsenzunterricht freiwillig tätig werden, ist dies möglich. Eine kurze schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist erforderlich.
3. Lehrerinnen und Lehrer mit Schwerbehinderungen
Bei einer Schwerbehinderung – ohne Vorerkrankung und vor Vollendung des 60. Lebensjahres – ist ein Einsatz auch im Unterricht grundsätzlich möglich. Bei bestehenden Unsicherheiten sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Die Vertretungen der Schwerbehinderten sind einzubinden.
4. Schwangere Lehrerinnen
Aus arbeitsmedizinischen Gründen ist angesichts der derzeitigen Umstände ein Beschäftigungsverbot für eine schwangere Lehrerin auszusprechen. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden werden um entsprechende Veranlassung gebeten.
5. Pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen
Ebenfalls kein Einsatz im Präsenzunterricht erfolgt bei Lehrerinnen und Lehrern, die pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen (siehe hierzu III.1.) im häuslichen Umfeld betreuen. Hier erfolgt der Nachweis der Betreuung eines vorerkrankten Angehörigen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung des Angehörigen ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.
Quelle: Land NRW / Schulmail Nr. 15
Hygiene und Infektionsschutz:
In einer weitergehenden Pressemiitteilung vom 21. 4. sichert das Ministerium den Schulträgern und Schulen Unterstützung bei Materialengpässen zu.
„Die Einhaltung des Infektionsschutzes war, ist und bleibt die Grundvoraussetzung, um erste und vorsichtige Schritte aus der durch das Coronavirus bedingten Ausnahmesituation zu unternehmen. Alle anstehenden Entscheidungen erfordern ein ebenso umsichtiges wie sorgfältiges Vorgehen und konsequente Maßnahmen für den Infektionsschutz und zur Einhaltung von Hygienestandards.
Es ist klar, dass für die Schulträger die Wiederaufnahme des Schulbetriebs unter diesen besonderen Bedingungen zur Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzmaßgaben mehr Arbeit bedeutet. Wir sind davon überzeugt, dass die Wiederaufnahme des Schulbetriebs von ihnen gut vorbereitet wird.
Sollte es bei dieser Aufgabe, der Einhaltung der Anforderungen des Infektionsschutzes sowie der notwendigen Hygienemaßnahmen trotz Planungsvorlauf und Zuständigkeit der Schulträger zu Engpässen kommen, unterstützt das Land dennoch mit einem Angebot für gesicherte Bezugsquellen. Das Land gibt damit eine Garantie, dass die Schulen und Schulträger, bei denen entsprechende Materialien wie Desinfektionsmittel und einfache Schutzmasken noch nicht in ausreichendem Maße für die nächsten Tage vorhanden sind, diese versorgt werden können“, so Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer.
Die Schulträger können über eine Vermittlung der Bezirksregierung Münster bei Lieferanten eine Millionen Schutzmasken und mindestens 20.000 Liter Desinfektionsmittel kostenpflichtig bestellen.
Dies kann die Schulen und Schulträger unterstützen, bei denen es kurzfristig zu Materialengpässen kommt und stellt ein stabiles System zur Distribution dar, sofern der Bedarf vor Ort besteht.
Darüber hinaus können so auch mobile Hygienestationen mit Handwaschmöglichkeiten, Handtuchhalter, Seife und Desinfektionsmittel bezogen werden für solche Klassenräume und Schulstandorte, wo dies notwendig ist.
„Wir wollen auch für die Schulträger und Schulen jede mögliche Unterstützung geben für einen nun beginnenden verantwortungsvollen Schulbetrieb. Daher hat das Land eine Art Rückfallversicherung für die Schulträger geschaffen. Ich bin davon überzeugt, dass bei den allermeisten Kommunen ohnehin auch aufgrund ihrer anderweitigen Aufgaben entsprechende Lieferbeziehungen schon lange bestehen. Wo jedoch Probleme auftreten sollten, haben wir als Land unsere Hilfe bei der Vermittlung angeboten. Wir bemühen uns als Land, die Kommunen mit Rat und in diesem Fall auch handfester Tat zur Seite zu stehen bei der Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen des Landes und beim Schutz der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte“, so Gebauer.
Zu den Anforderungen an den Infektionsschutz sowie an geeignete Hygienemaßnahmen bei der schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebs für angehende Absolventinnen und Absolventen in Nordrhein-Westfalen hat das Ministerium für Schule und Bildung eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), des Bundesverbands der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und der Gesellschaft Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) eingeholt.
Auf dieser Grundlage hat das Schulministerium den Schulen und Schulträgern am 18. April 2020 Vorgaben und Handlungsempfehlungen etwa zu Größe und Zusammensetzung der Lerngruppen und Abstandsregelungen in den Schulen und Klassenräumen bereitgestellt.
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen vor Ort erstellen die Schulen in der Zeit bis zum kommenden Donnerstag in Abstimmung mit den Schulträgern Hygiene- und Raumnutzungskonzepte.