Unnaer Rentnerin zahlt 120 € für Bewohnerparkausweis, meldet Auto ab – Gebühr fürs ganze Jahr ist weg

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Eingeschränkte Parkerlaubnis in der Unnaer City, hier an der Burgstraße. - Foto Rinke

120 Euro hatte eine Rentnerin aus Unna vorab für das ganze Jahr bezahlt, um die Möglichkeit zu bekommen, ihren Pkw in ihrem Wohnviertel abzustellen. 120 Euro – so viel kostet seit der Einführung des neuen Parkkonzepts für die Innenstadt Anfang 2024 ein sogenannter Bewohnerparkausweis. Er wird auf Antrag ausschließlich für Bewohner des betreffenden Innenstadtbezirks ausgestellt und kostete vor der Einführung der verschärften Parkregeln 30 Euro im Jahr.

Nun musste die 63-Jährige jedoch im Frühsommer ihr Auto abmelden, da es komplett kaputt war. So berichtet es uns eine Freundin der Betroffenen.

„Sie hat sich dann bei der Stadt gemeldet und mitgeteilt, dass ihr Wagen abgemeldet ist und sie auch keinen neuen Pkw hat. Sie dachte, dass sie daraufhin die schon gezahlten Gebühren für den Bewohnerparkausweis anteilig zurückbekäme. Denn ohne Pkw wird sie natürlich jetzt auch nicht mehr parken.“

Doch den Betrag – bei der 63-Jährigen wären es 70 Euro gewesen – behält die Stadt Unna ein.

„Und das bei einer kleinen Rente“, kritisiert die Freundin der 63-Jährigen, welche zudem eine Behinderung hat. „Ich finde das eine Frechheit. Steuern und Versicherung bekommt man schließlich auch anteilig erstattet.“

Tatsächlich ist die Auskunft, die die Rentnerin im Bürgerbüro bekam, korrekt.

Warum die Stadt Unna nicht erstatten muss

In der offiziellen Gebührenordnung für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen der Stadt Unna (Paragraf 2, Absatz 2) ist dieser Fall explizit geregelt:

„Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung und sind sofort für die gesamte Laufzeit im Voraus zur Zahlung fällig. Erlischt der Bewohnerparkausweis vor dem Ende seiner Laufzeit durch Umzug o.ä. oder wird von dem/der Antragstellenden nicht mehr benötigt, werden bereits für die Zukunft gezahlte Gebühren nicht erstattet.“

Der rechtliche Hintergrund dahinter

Bei den 120 Euro handelt es sich verwaltungsrechtlich um eine Verwaltungsgebühr für den behördlichen Aufwand (Prüfung der Voraussetzungen, Ausstellen des Nachweises/der Vignette und Verwaltung des Parkraums).

  • Der Aufwand entsteht der Stadt einmalig bei der Ausstellung.
  • Es handelt sich rechtlich nicht um eine monatliche „Miete“ für einen festen Parkplatz (einen Anspruch auf einen freien Platz gibt es durch den Ausweis ohnehin nicht).
  • Da die Verwaltungsleistung mit dem Druck und der Aushändigung der Vignetten vollständig erbracht wurde, ist ein nachträglicher Regress oder eine anteilige Rückzahlung bei vorzeitiger Nichtnutzung (ob durch Abmeldung des Autos, Verkauf oder Umzug) rechtlich ausgeschlossen.

Diese Praxis besteht in den meisten Kommunen. Allerdings ist der einbehaltene Betrag in einem solchen Fall in Unna seit der Vervierfachung der Bewohnerparkausweisgebühr Anfang 2024 natürlich höher als etwa in Lünen oder Kamen.

Härteregeln

Auch wenn die normale Verwaltungspraxis der Stadt Unna erst einmal „Keine Erstattung“ vorsieht, gibt es für Härtefälle mögliche Hilfen.

1. Antrag auf Billigkeitserlass (§ 227 Abgabenordnung / Kommunalabgabengesetz NRW)

Stadtverwaltungen haben bei öffentlichen Abgaben und Gebühren einen rechtlichen Handlungsspielraum, wenn die Erhebung oder das Einbehalten im Einzelfall eine besondere Härte darstellen würde. Betroffene können einen formlosen, schriftlichen Antrag an das Bürgeramt der Stadt Unna stellen:

Stichwort: „Antrag auf Erlass der Ausweisgebühr wegen persönlicher und finanzieller Härte (§ 227 AO i.V.m. KAG NRW)“. Begründung: Das Auto musste aus gesundheitlichen Gründen (Schwerbehinderung, Ausweis beilegen) dauerhaft aufgegeben werden, die finanzielle Lage stellt eine akute Notlage dar (z. B. Nachweis über Grundsicherung, kleine Rente oder Schwerbehindertenausweis beifügen).

Ausweis zurückgeben: Den Ausweis im Original entwertet oder im Original beilegen, damit klar ist, dass er nicht mehr genutzt werden kann. Hinweis: Es gibt zwar keine Garantie, dass die Behörde zustimmt, aber bei schwerer Krankheit/Behinderung gepaart mit finanzieller Knappheit wird solchen Anträgen auf Kulanz- bzw. Härtefallbasis manchmal stattgegeben oder zumindest ein Teilbetrag erstattet.

2. Möglicher Anspruch auf den blauen oder orangefarbenen Parkausweis:

Wer wegen einer Schwerstbehinderung bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis hat (z. B. aG für außergewöhnliche Gehbehinderung oder Bl für blind), hat unter Umständen Anspruch auf den bundesweiten blauen Schwerbehinderten-Parkausweis.

Der blaue Schwerbehinderten-Parkausweis (und in vielen Fällen auch der orangefarbene Sonderparkausweis für bestimmte andere Einschränkungen) ist kostenlos. Er ist zudem nicht an ein bestimmtes Auto gebunden, sondern an die Person. Das bedeutet: Wenn Angehörige, Freunde oder Fahrdienste den Betreffenden mit deren Auto fahren oder abholen, darf dieses Auto auf Schwerbehindertenparkplätzen geparkt werden, solange sie mitfährt.

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