Verstöße gegen Vermummungsverbot bei AfD-Protestdemo in Königsborn? Das sagt Unnas Polizei – das steht im Gesetz

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Demonstranten auf dem Gehweg der Friedrich-Ebert-Straße gegenüber dem Versammlungslokal der AfD. (Foto RB)

Bei dem stundenlangen Protestlärm gegen den AfD-Kreisparteitag in Unna am vergangenen Sonntag, 3. August, verbargen einige Teilnehmer der Demo an der Friedrich-Ebert-Straße einen Großteil ihrer Gesichter.

Verstöße gegen das Vermummungsverbot ahndeten die eingesetzten Polizeibeamten jedoch nicht, ähnlich wie bei der vorangegangenen Demo gegen eine Wahlkampfveranstaltung der AfD auf dem Unnaer Rathausplatz Mitte Februar.

Bei beiden Veranstaltungen waren auf Videos und Pressefotos Demonstranten zu sehen, die ihre Gesichter mit schwarzen Tüchern, Schals und / oder ins Gesicht gezogenen Kappen und Mützen teils bis zur Unkenntlichkeit verborgen hatten. Das durften sie unbehelligt bis zum Ende der jeweiligen Demos tun.

Was genau besagt das Vermummungsverbot?

Das Vermummungsverbot ist in § 17a des Versammlungsgesetzes (VersG) geregelt. Es gilt demnach bei

  • Demonstrationen,
  • sonstigen Veranstaltungen unter freiem Himmel (z. B. öffentlichen Fußballspielen) und
  • auf dem jeweiligen Weg dorthin.

Nicht alle öffentlichen Versammlungen fallen unter das Vermummungsverbot: Ausnahmen sind etwa kirchliche Prozessionen oder der Straßenkarneval.

Dort, wo das Vermummungsverbot gilt, ist es laut Versammlungsgesetz

„… untersagt, in einer Aufmachung aufzutreten, die dem Zweck dient, die Feststellung der eigenen Identität zu erschweren.“

Dies bedeutet vor allem das Tragen von Masken oder das Verbergen von Teilen des Gesichts oder des kompletten Gesichts mit Tüchern oder Schals.

Auch das bloße Mitführen von Gegenständen, die theoretisch zur Vermummung benutzt werden könnten, ist bei solchen Veranstaltungen verboten.

Die Polizei hat einen gewissen Ermessensspielraum bei ihrer Beurteilung, wann eine Aufmachung darauf abzielt, eine Gesichtserkennung zu verhindern. Mützen, Schals und Tücher können auch ohne andere Absichten als Schutz gegen Kälte getragen werden. Für die Demo am 3. August schied diese Möglichkeit allerdings aus, es herrschten sommerliche 23 Grad.

Grundsätzlich ist es stets nach Einzelfall zu entscheiden, inwiefern ein Gesicht tatsächlich als „vermummt“ und damit als nicht identifizierbar gilt.

Wer nur mit Kapuze und dunkler Sonnenbrille auftritt, verstößt in der Regel nicht gegen das Vermummungsverbot. Wer jedoch die komplette untere Hälfte seines Gesichts bedeckt, üblicherweise schon.

Verstoß gegen das Vermummungsverbot

Eine Missachtung des § 17a VersG ist eine Straftat, die eine Anzeige und sogar eine Gerichtsverhandlung nach sich ziehen kann. Laut § 27 Abs. 1 kann ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre bestraft werden.

Die Unnaer Polizeisprecherin Jana Ebbinghaus erläuterte zur speziellen Frage nach Vermummungen bei der Protestdemo letzten Sonntag in Königsborn:

„Die Bewertung von Sachverhalten wird durch die Polizei einzelfallabhängig vorgenommen. Kommt die Polizei zu dem Ergebnis, dass Verstöße vorliegen, erfolgt die Ansprache an den Versammlungsleiter. Hier wird ebenso der Hinweis auf eine Beseitigung des Verstoßes und auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen oder einen möglichen Ausschluss von der Versammlung bei weiterer Nichtbeachtung hingewiesen.

Vorliegende Verstöße sind nach erfolgter Ansprache des Polizeiführers gegenüber der Versammlungsleitung nicht bekannt geworden. Gerne leiten wir Bilder an die Fachlichkeit zwecks Prüfung weiter.“

AfD-Gegner bei der Protestdemo am 15. Februar auf dem Rathausplatz Unna. (Foto RB)

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