„Für teuer Geld einen Radweg gebaut – aber ,zu dreckig´ für seine Reifen“

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Der neue Radweg entlang der Westicker Straße in Kamen. Foto Privat

„Für teuer Geld einen Radweg gebaut. Aber diese Spezie braucht ihn nicht zu benutzen, weil der Radweg zu dreckig für seine Reifen ist. Persönliche Aussage des Radlers. Ohne Worte.“

Sehr verärgert ist unser Leser Bernhard Stöpp über ein Erlebnis jüngst an der Westicker Straße (K40) in Kamen / Methler. Dort hatte die Kreisverwaltung Unna im vergangenen Herbst eine weitere ihrer Kreisstraßen grundsaniert und ihr zugleich einen neuen Geh- und Radweg zugesellt.

Die Kosten der Sanierungsmaßnahme wurden mit rund 345.000 Euro beziffert.

+++ Update am Sonntag, 2. März: Der Artikel wird auf unserer Facebookseite lebhaft diskutiert. Ein Leser weist darauf hin, dass der „Schmutz“ auf dem Radweg insbesondere aus spitzen Steinchen und Scherben bestehe, was schon mehrfach zu platten Reifen geführt habe. Wir leiten einen entsprechenden Hinweis an den Kreis weiter. +++

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Bereits saniert und mit oft kritisierten Radwegen bestückt wurden in den letzten Jahren eine Reihe weiterer Kreisstraßen, zuletzt zwischen Unna und Billmerich am Ostenberg.

Wann besteht eine Radwegebenutzungspflicht?

Die Pflicht zur Benutzung des Radweges mit dem Fahrrad besteht nur dann, wenn dies durch ein Verkehrszeichen angezeigt wird. Radfahrer müssen hier fahren, für andere Verkehrsteilnehmer ist der Radweg tabu.

Eine Radwegebenutzungspflicht mittels blauer Schilder darf jedoch nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahrenlage besteht.

Was gilt bezüglich der Benutzungspflicht bei kombinierten und getrennten Geh- und Radwegen?

Handelt es sich um einen kombinierten Geh- und Radweg, müssen Radfahrer hier fahren und auf Fußgänger achten. Auf einem getrennten Geh- und Radweg müssen Fahrradfahrer auf dem Radweg bleiben.

Welcher Radweg muss benutzt werden?

Sind zwei Radwege auf jeder Straßenseite vorhanden, muss der rechte Radweg in Fahrtrichtung benutzt werden. Auf dem linken Radweg darf nur gefahren werden, wenn dies durch Verkehrszeichen erlaubt wird.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) macht keine Unterschiede zwischen Radtypen. Das heißt: 

Alle Wege, die von Fahrrädern mit und ohne Motor – vom Trekking- bis zum Mountainbike – befahren werden müssen, weil blaue Radwegschilder dies anordnen, sind auch für Rennradfahrer benutzungspflichtig.

In früheren Zeiten galten andere Regeln für Radler:

Seit 1934 war in der StVO eine Radwegebenutzungspflicht fest verankert, egal, ob dieser speziell beschildert war oder nicht. In den 1980er Jahren wurde zunehmend deutlich, dass Radfahrer auf der Straße häufig sicherer sind als auf dem Radweg. Dort werden Sie von Kraftfahrern in jedem Fall gesehen, was auf dem Radweg nicht immer der Fall sein muss. So entstehen Unfälle häufig dann, wenn Autofahrer nach rechts abbiegen und Fahrräder übersehen, die auf dem Radweg geradeaus fahren.

Diese Erkenntnis führte zur Reform der StVO im Jahre 1998. Seitdem ist die Benutzung von einem vorhandenen Radweg keine Pflicht mehr, wenn dies nicht durch Verkehrsschilder extra so angeordnet wird.

Quelle: Bußgeldkatalog.org

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