17-Jähriger in S4 nach Unna mit Waffen erwischt – Mutter bittet Polizei: „Entsorgen Sie alles“

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S-Bahn Unna S4 / Symbolbild

Zum dritten Mal in vier Wochen ist in der S4 von Dortmund nach Unna ein bewaffneter Fahrgast festgestellt worden. Am Montagabend (06. März) beobachten Bundespolizisten, wie ein Jugendlicher in einer S-Bahn etwas in einem Abfalleimer versteckte – es waren ein Messer und Tierabwehrsprays.

Gegen 19:15 Uhr kontrollierte eine Bundespolizeistreife die S4, die von Dortmund-Lütgendortmund in Richtung Unna unterwegs war. Am Haltepunkt Dortmund-Wickede stieg eine Gruppe Jugendlicher in die S-Bahn ein. Als sich die Beamten dem Quartett in der Sitzgruppe näherten, beobachten sie, wie ein 17-Jähriger etwas in den Abfallbehälter schmiss und anschließend den Deckel verschloss.

Die Polizisten konfrontierten den jungen Mann mit ihren Erkenntnissen. Bei der Nachschau fanden sich 3 Zigarettenschachteln, 2 Tierabwehrsprays und ein Einhandmesser.

Foto: Bundespolizei

Es handelt sich, wie schon mehrfach berichtet, um ein Messer, das mittels einer an der Klinge angebrachten Öffnungshilfe einhändig geöffnet und je nach Verschlussmechanismus auch wieder einhändig geschlossen werden kann.

Erst auf mehrfache Nachfrage konnte zumindest ein Tierabwehrspray sowie das Messer dem 17-jährigen Dortmunder zugeordnet werden. Zunächst zeigte er sich gegenüber den Beamten uneinsichtig.

Das Führen eines Einhandmessers ohne berechtigtes Interesse stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Bundespolizisten informierten die Mutter des 17-Jährigen, welche darum bat, Sprays und Messer zu entsorgen. Ihr Sohn muss sich nun wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz verantworten.

In der S4 zwischen Dortmund und Unna reist derzeit viel Illegales mit. Am 14. Feburar wurde ein 18-Jähriger mit einem Teleskopschlagstock, Drogen und Geld in verdächtiger Stückelung erwischt, am Sonntag zuvor ein 16-Jähriger mit einem Teleskopschlagstock, wiederum zwei Tage zuvor ein 48-Jähriger mit Drogen.

Deutsches Waffengesetz für Messer: Transport von Messern

Das Waffengesetz Messer verbietet unter anderem Faustmesser, Balisong und Springmesser mit Klingenlängen oberhalb von 8,5 Zentimetern.

Laut §42 Absatz 2 WaffG ist der Transport eines Einhandmessers oder Fixed mit einer Klingenlänge über 12 cm nur in einem verschlossenen Behältnis erlaubt.

Was allerdings ein verschlossenes Behältnis im Sinn der Waffenrechts Messer ist, definiert der Gesetzgeber nicht. Ein Gericht hat geurteilt, dass ein durch Reißverschluss geschlossener Rucksack ein verschlossenes Behältnis darstellt. Ein anderesGericht am vertrat die Auffassung, dass ein abschließbares Schloss vorhanden sein müsse.

„Messerbesitzer schweben also zwischen Baum und Borke, solange Gerichte vergleichbare Sachverhalte völlig unterschiedlich beurteilen“, heißt es in einem Fachblog zum Thema.

Berechtigtes Interesse

Der aus Juristensicht widersprüchlichste Abschnitt des §42 WaffG findet sich in Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3. Dort heißt es sinngemäß, dass die oben erwähnten Einhandmesser und Fixed mit Klingenlängen über 12 Zentimeter mitgeführt werden dürfen, wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt.

Ein berechtigtes Interesse kann vorliegen, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt oder der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem anderen allgemein anerkannten Zweck dient.

Das „berechtigte Interesse“ kann alles oder nichts bedeuten. Rechtssicherheit gibt es keine, da das „berechtigte Interesse“ nirgendwo definiert ist.

In der Praxis liegt die Entscheidung also allein beim kontrollierenden Behördenvertreter. Es obliegt allein seinem persönlichen Ermessen, ob er ein berechtigtes Interesse erkennen möchte oder nicht.

Die Frage ist dabei nicht, ob jemand beruflich mit Messern zu tun hat, sei es als Messermacher, Metzger, Koch oder Journalist, sondern ob in der gegebenen Situation die Berufsausübung das Mitführen eines Einhandmessers oder großen Fixed notwendig macht. Das dürfte praktisch sehr selten der Fall sein.

Grundsätzlich gilt:

Einhandmesser und große Fixed müssen immer Zuhause bleiben, kein Messer darf mitgeführt werden, wenn man eine öffentliche Veranstaltung besucht.

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