Neues Chancen-Aufenthaltsrecht – SPD fordert: Kreisverwaltung soll Geduldete aktiv informieren

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Junger Asylbewerber - Fotoquelle Pixabay

Am 31. Dezember 2022 ist das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts in Kraft getreten. Danach können langjährig Geduldete durch eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis die Möglichkeit bekommen, die notwendigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen.

„Die Regelung betrifft rund 136.000 Menschen in Deutschland, die bereits gut integriert sind. Hier bietet das Gesetz gute Chancen für eine noch bessere Integration“, betont SPD-Kreistagsmitglied Sigrid Reihs.

„Wichtig ist, dass alle Betroffenen von den neuen Möglichkeiten erfahren. Daher haben wir uns mit einer Anfrage an die Kreisverwaltung gewandt.“

  • Beabsichtigt die Kreisverwaltung eine aktive Information langjährig Geduldeter, die durch das neue Chancen-Aufenthaltsrecht profitieren würden?
  • Wenn ja, in welcher Form soll informiert werden?

„Der Kreis Unna sollte aus Sicht der SPD für die 9 Kommunen in seiner Zuständigkeit alle Betroffenen aktiv informieren.“

Stichwort: Duldung

Bei der Duldung handelt es sich um eine Aussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG). Eine Person mit Duldung ist demnach ausreisepflichtig, kann aber aktuell nicht abgeschoben werden.

Eine Duldung kann aus rechtlichen Gründen erteilt werden – beispielsweise, wenn durch eine Abschiebung eine Familie auf unvertretbare Art und Weise getrennt werden würde.

Ein rechtlicher Grund liegt auch vor, wenn aufgrund der Sicherheitslage im Herkunftsland ein offizieller Abschiebestopp besteht. Dies ist – wenn auch mittlerweile in eingeschränkter Form – bei Irak der Fall. Nur straffällig gewordene Iraker können abgeschoben werden, alle anderen erhalten eine Duldung, wenn ihr Asylantrag abgelehnt wurde und sie nicht aufgrund anderer Umstände eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. So kommt es auch, dass Irak mit 15.400 auf Platz 2 der Hauptherkunftsländer geduldeter Personen liegt.

Andere Gründe sind zum Beispiel, wenn die Person schwer krank und nicht reisefähig ist. Unmöglich kann eine Abschiebung auch sein, wenn es keine direkten Flugrouten gibt. Auch das Fehlen von Pass oder Reisedokumenten kann ein Duldungsgrund sein.

Besondere Duldungsgründe stellen die Ausbildung und bei bestimmten Voraussetzungen auch eine Beschäftigung dar.

Quelle: Pro Asyl

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