Wohnsitz nicht mehr in Unna – Rat entscheidet heute über Verlust von Christoph Tetzners Mandat

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Stühle im Ratssaal - Archivbild / Rinke

Die Fraktionen im Unnaer Stadtrat haben in der Ratssitzung am heutigen Nachmittag (Beginn 17 Uhr, Erich-Göpfert-Stadthalle) darüber zu entscheiden, ob Ratsherr Christoph Tetzner sein Ratsmandat verliert.

Der Grund: Tetzner wohnt nicht mehr in Unna. Er lebt schon seit längerer Zeit in Griechenland. Er zog über die Liste von „Wir für Unna“ bei der Kommunalwahl im vergangenen September in den Rat ein, verließ die Fraktion aber schon vor der konstituierenden Ratssitzung und schloss sich Petra Weber von der LINKEN an, um mit ihr gemeinsam die Zweierfraktion LINKE.plus zu bilden. In Sitzungen wurde er praktisch nie gesehen.

Die Stadtverwaltung hat für die heutige Sitzung eine entsprechende Vorlage vorbereitet. In dieser wird ausgeführt:

Es wird festgestellt, dass Herr Tetzner ab dem 14.02.2022 wegen Wegfalls der Voraussetzungen seiner Wählbarkeit seinen Sitz im Rat der Kreisstadt Unna verloren hat.

Die sofortige Vollziehung der Feststellung gem. Nr. 1 wird angeordnet.

Es wird verfügt, dass Herr Tetzner bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Rates
der Kreisstadt Unna bzw. bis zur Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung nicht an der Arbeit der Kommunalvertretung teilnehmen darf.



Sachverhalt

Christoph Tetzner. (Archivbild RB)

Die Verfügungen zu Nr. 1 bis 3 werden wie folgt begründet:
Zu Nr. 1:
Nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(KWahlG NRW) vom 30.06.1998 (GV. NW 1998, S. 454) in der zurzeit geltenden Fassung
entscheidet die Vertretung, hier der Rat der Kreisstadt Unna, darüber, ob ein Vertreter
seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl
weggefallen sind.

Jene tatbestandlichen Voraussetzungen liegen bei Herrn Tetzner vor.
Nach § 37 Nr. 2 KWahlG NRW verliert ein Vertreter seinen Sitz durch nachträglichen Verlust
der Wählbarkeit. Wählbar im Sinne des § 12 Abs. 1 KWahlG NRW ist jede wahlberechtigte
Person, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei
Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung
hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.
Jene Voraussetzung zur Wählbarkeit muss dauerhaft ohne Unterbrechung während der
gesamten Wahlperiode gegeben sein.

Hat ein Ratsmitglied keinen Wohnsitz mehr in der
Gemeinde, endet die Mitgliedschaft im Rat. Eine Heilung ist nicht möglich.


Herr Tetzner wurde bei der Kommunalwahl am 13.09.2020 als Listenkandidat der
Gruppierung „Wir für Unna“ (WfU) in den Rat der Kreisstadt Unna gewählt. Über Herrn
Tetzner war bekannt, dass er sich seit März 2020 häufiger in Griechenland an wechselnden
Orten aufgehalten habe.

In der Kreisstadt Unna war er vor der Kommunalwahl in der
Rahlenbeckstraße gemeldet, ehe er der Kreisstadt Unna mitteilte, dass er am 28.08.2020
seine persönlichen Gegenstände aus seiner bisherigen Wohnung in eine neue Wohnung in
der Uhlandstraße bringen ließ. Aufgrund der Betreuung seiner Mutter in Griechenland und
der Umstände der Corona-Pandemie war er beim Umzug persönlich nicht zugegen, er habe
alles aus Griechenland veranlasst. Auch wurde eine entsprechende Einzugsbestätigung der
Wohnungsgeberin vorgelegt.

Herr Tetzner hat ferner angegeben, dass er keine Absicht habe, sich dauerhaft in Griechenland aufzuhalten. Er hat seinerzeit versichert, dass er nach Unna zurückkehren werde, da Unna für ihn seinen Lebensmittelpunkt darstelle.

Kurze Zeit nach der Kommunalwahl erklärte Herr Tetzner seinen Austritt aus der
Gruppierung WfU und schloss sich anschließend der Ratsvertreterin der Partei „Die Linke“
an. Man bildete zusammen eine Ratsfraktion und gab sich den Fraktionsnamen „Die Linke
Plus“.
Erst kürzlich wurde mitgeteilt, dass jene Fraktion zum 30.06.2022 aufgelöst wird.

Mit Schreiben vom 12.10.2020 beantragte die WfU, bei Herrn Tetzner die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Rat der Kreisstadt Unna festzustellen. Man habe
berechtigte Zweifel, dass Herr Tetzner noch einen Wohnsitz in Unna habe. Der Antrag der
WfU wurde Gegenstand der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 02.12.2020 sowie
der Sitzung des Rates der Kreisstadt Unna vom 10.12.2020, der letztlich die Gültigkeit der
Wahl der Vertretung der Kreisstadt Unna festzustellen hatte. Da weder der
Wahlprüfungsausschuss noch der Rat eine Wohnungsaufgabe feststellen konnten, wurde
dem Einspruch der WfU nicht stattgegeben.

In der Folgezeit nach der Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses bzw. des Rates
kamen aber weiterhin Zweifel auf, ob Herr Tetzner tatsächlich noch seinen Wohnsitz in der
Kreisstadt Unna hat. Während sein Rechtsbeistand und die Wohnungsgeberin dies zwar
behaupten, liegen Umstände vor, die einen anderen Schluss zulassen:


Herr Tetzner hat in der laufenden Wahlperiode nur am 01.07.2021 an einer Ratssitzung
teilgenommen. Er war weder bei der konstituierenden Sitzung am 19.11.2020 noch bei
darauffolgenden Ratssitzungen bzw. Ausschusssitzungen (mit Ausnahme des
01.07.2021) zugegen.

Bei Kontrollen durch das Ordnungsamt konnte Herr Tetzner nicht angetroffen werden.
Auch war kein Klingelschild oder ein Briefkasten mit seinem Namen vorhanden.

An Fraktionssitzungen hat Herr Tetzner nicht in Präsenz teilgenommen.

Es gibt keine Informationen darüber, dass Herr Tetzner in der vergangenen Zeit bzw. in
den vergangenen Monaten in der Kreisstadt Unna gesehen worden ist.

Letzte Zweifel wurden schließlich durch eine Durchsuchung der gemeldeten Wohnung durch die Polizei am 14.02.2022 im Auftrage der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines anderen Verfahrens ausgeräumt. Ein entsprechendes Protokoll liegt der Kreisstadt Unna vor. Hierbei wurde festgestellt, dass es keinerlei Hinweise und Gegenstände gab, die darauf schließen
lassen, dass Herr Tetzner dort seinen Wohnsitz hat.

Auch eine Befragung eines im Hause anwesenden Zeugen ergab, dass dieser Herrn Tetzner nicht persönlich kenne und dieser
seines Wissens nach nicht in der melderechtlich angegebenen Wohnung lebe.


In Betrachtung der gesamten Lage steht für die Kreisstadt Unna nunmehr fest, dass Herr
Tetzner spätestens seit dem 14.02.2022 nicht mehr in der Kreisstadt Unna wohnt.
Herr
Tetzner wurde am 25.04.2022 rückwirkend mit Datum vom 14.02.2022 – von Amtswegen – abgemeldet.

Durch den Wegzug aus der Kreisstadt Unna hat Herr Tetzner seinen Wohnsitz aufgegeben und damit seine Wählbarkeit verloren. Mithin hat er gem. § 37 Nr. 2 KWahlG NRW i. V. m. § 12 KWahlG NRW seinen Sitz im Rat der Kreisstadt Unna verloren.

Herr Tetzner wurde mit Schreiben vom 26.04.2022 zu dem Verlust seines Ratsmandates
gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Sein Rechtsbeistand hat sich mit Schreiben vom
28.04.2022 in der Sache, insbesondere zur beabsichtigten Abmeldung, geäußert und die
Abmeldung als rechtswidrig angesehen.

Vorliegend geht es aber nicht um die melderechtliche Einordnung der Abmeldung und ihre Anfechtbarkeit, sondern um die Frage,
ob Herr Tetzner tatsächlich noch in Unna wohnhaft ist und um die damit einhergehenden
rechtlichen Konsequenzen seiner Mitgliedschaft im Rat.
Aufgrund der vorgenannten
Ausführungen geht die Kreisstadt Unna davon aus, dass Herr Tetzner keinen Wohnsitz in
Unna mehr hat.

Mithin ergeben sich für die Kreisstadt Unna nach der Anhörung keine neuen Erkenntnisse,
die eine andere Entscheidung zulassen.
Gleiches gilt für das Anhörungsschreiben vom
24.03.2022 zu seiner Abmeldung, auf das der Rechtsbeistand mit Schreiben vom
04.04.2022 Bezug nimmt. Die mit Schreiben vom 28.04.2022 beantragte Akteneinsicht wird
gewährt.

Nach § 44 Abs. 1 KWahlG NRW muss die Wählbarkeit „nach der Wahl weggefallen“ sein.
Hiervon geht die Kreisstadt Unna aus, da spätestens am 14.02.2022 für sie gesichert
feststand, dass Herr Tetzner seinen Wohnsitz nicht mehr in Unna hat. Falls Herr Tetzner
bereits am Wahltage die Voraussetzung nicht erfüllte, läge das vorbezeichnete
Tatbestandsmerkmal („nach der Wahl weggefallen“) zwar nicht vor. Rechtlich wäre dies
jedoch nach Rechtsprechung und Literatur unerheblich (siehe OVG NRW, Beschluss vom
25.08.2009, 15 A 1372/09; ders., Beschluss vom 10.12.2008, 15 B 1702/08; Bätge, Wahlen
und Abstimmungen in NRW, KWahlG, § 37, Erl. 4). Man wendet nämlich in diesem Fall den
kommunalwahlgesetzlichen Sitzverlustgrund des nachträglichen Verlustes der Wählbarkeit
analog an. Denn von der normativen Wertung her steht der Mangel auch schon anfänglich
fehlender Wählbarkeit dem Mangel nachträglichen Wegfalls der Wählbarkeit nicht nur gleich,
sondern stellt sich sogar als noch schwererer Mangel dar. Das Instrument des
Wahlprüfungsverfahrens steht der späteren analogen Anwendung der Mandatsprüfungsvorschrift des § 44 KWahlG NRW nicht entgegen.

Zu Nr. 2:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Sitzverlustes wird gem. § 80
Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der
zurzeit geltenden Fassung angeordnet. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse
oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die sofortige Vollziehung wird damit begründet, dass es im Interesse der Allgemeinheit nicht
hingenommen werden kann, dass die Gestaltung des öffentlichen Gemeinschaftslebens
durch Personen erfolgt, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes
nicht mehr erfüllen. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sind diese öffentlichen Interessen
höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Herrn Tetzner an der Ausübung
seines Ratsmandates, zumal er sein Ratsmandat ohnehin nur sehr überschaubar ausgeübt
haben dürfte. Dies lässt sich daraus schließen, dass er in der laufenden Wahlperiode
lediglich an einer Ratssitzung teilgenommen hat und auch ansonsten politisch nicht in
Erscheinung getreten ist.

Mit der sofortigen Vollziehung soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass in
absehbarer Zeit eine Nachbesetzung des ausgeschiedenen Ratsmitglieds erfolgen kann.


Nach § 40 Abs. 4 KWahlG NRW kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder beschließen, dass ein Mitglied bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses des
Rates bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit
des Rates teilnehmen darf. Damit schafft das Gesetz die Möglichkeit, dass in bestimmten
Umfang für den Zeitraum der Fassung des Beschlusses, der das Ausscheiden des Mitglieds
feststellt, bis zu seiner Bestandskraft eine Zwischenlösung getroffen werden kann. Der
Status des Vertreters als Mitglied der Vertretung ändert sich durch einen solchen Beschluss
nicht. Ein Ausscheiden erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 S. 1 KWahlG
NRW. Die Zwischenentscheidung hat lediglich zur Folge, dass sein aus der Mitgliedschaft
folgendes Recht auf Teilnahme an der Arbeit der Kommunalvertretung ruht.

Demzufolge soll es einer qualifizierten Mehrheit des Rates angesichts der möglichen Dauer
eines Anfechtungsverfahrens ermöglicht werden, eine bestimmte Folge des
Sitzverlustbeschlusses, nämlich den Verlust des Rechts zur Teilnahme an der Arbeit des
Rates und seiner Ausschüsse, vorwegzunehmen. Die Vorwegnahme bestimmter Wirkungen
des Sitzverlustbeschlusses rechtfertigt sich also nur mit der Erwartung, dass dieser
Beschluss bestandskräftig wird, weil er auch im gerichtlichen Überprüfungsverfahren als
rechtmäßig angesehen werden wird (so OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2008, 15 B
1702/08).

Da nach Ansicht der Kreisstadt Unna Herr Tetzner seine Wählbarkeit (nachträglich) verloren
hat und damit auch seinen Sitz im Rat, sollte er als Person, die nicht mehr in Unna wohnt,
auch nicht mehr an Entscheidungen mitwirken, die die Kreisstadt Unna betreffen.


Gegen diese Feststellung kann Herr Tetzner vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtindes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erheben. Näheres dazu unter www.justiz.de.

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