Die ersten 7 Entenküken im Bornekamp – Doch immer wieder freilaufende Hunde

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Mama und Papa Ente führen stolz ihren siebenfachen Nachwuchs im Bornekampteich zum Schwimmtraining aus. (Foto Privat)

„Die ersten 7 Entenküken machen im Bornekampteich ihre ersten Schwimmversuche. Klappt schon sehr gut. Entenmama und Entenpapa waren sehr stolz, beschwerten sich über die frei laufenden Hunde.“

Über regelmäßig unangeleinte Hunde im Naherholungsbereich Bornekamp ärgert sich eine Anwohnerin. Um nicht Zielscheibe von Anfeindungen zu werden, bittet sie, ihre Leserzuschrift anonym zu halten.

„Es ist später Vormittag. Gerade kommen die Langschläfer mit ihren frei laufenden Hunden. Das war gegen 10.30 Uhr. Den Hund frei im östlichen Parkweg, der jagt die Enten über den Wall ins Wasser.

Die ersten 7 Entenküken sind im Bornekamp geschlüpft. (Foto Privat)

Da Dame kann rufen, läuft dreimal um den Teich und bekommt das Tier nicht in den Griff.

Hundewiese? Nein, da ist der Hund ja eingesperrt.

Das fängt aber morgens um 7 Uhr schon an und zieht sich durch alle Schichten, von ,Frau Doktor´ bis zum Rentner und zur Rentnerin.

Weiter oben hinter dem Wäldchen stehen dann die Rehe und werden gejagt.

Die Vernünftigen, leider die Minderheit, halten die Hunde an der Leine. Nicht nur, aber gerade jetzt in der Brut- und Setzzeit.“

  • Name und Kontaktdaten sind der Redaktion bekannt.
Archivbild vom 27. März 2021, fast genau vor einem Jahr: Ein Hund jagt auf einem Feld in Kamen-Heeren eine Gruppe Rehe. Screenshot aus einem Video eines Lesers, der dringend appelliert: Bitte gerade in der Brut- und Setzzeit Hunde anleinen.

Leinenpflicht in NRW – so ist die Rechtslage

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW)

§ 2
Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,

2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,

3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

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