Bürgerentscheid am 15. Mai, Ratsbürgerentscheid: Unnas Politik beschließt heute zum Thema Eishalle

2
763
Seit fünf Jahren geschlossen: Eishalle am Ligusterweg in Unna. (Foto: S. Rinke)

Gibt es parallel zum angestrebten Bürgerentscheid zur Sanierung der alten Eishalle zusätzlich einen Ratsbürgerentscheid für den Bau einer neuen Traglufthalle?

Darüber entscheidet heute, 24. 2., der Unnaer Stadtrat.

+++UPDATE – Ratsbürgerentscheid verfehlt nötige Mehrheit+++

Auf der Tagesordnung für die Sitzung ab 17 Uhr in der Stadthalle stehen die beiden konkurrierenden Anträge, zu denen die SPD in der vorigen Woche bereits deutlich Position bezogen hat.

Sie ist gegen einen sogenannten Ratsbürgerentscheid für eine neue Traglufthalle auf dem Gelände des Massener Freizeitbades, da es die Bürger verwirren würde, zeitgleich zu zwei unterschiedlichen Eishallenoptionen ihr Kreuzchen machen zu sollen. Zudem sei eine Traglufthalle nicht eben mal einfach auf dem Gelände in Massen zu errichten.

Der BÜRGERENTSCHEID verlangt die Sanierung der alten Halle – Unna.braucht.Eis sagt, für 2 Millionen, die Stadt sagt, das kostet 12 Millionen.

Ein RATSBÜRGERENTSCHEID würde den Bürgern hingegen den Bau einer neuen Traglufthalle für Eissport vorschlagen, auf dem früheren Freizeitbadgelände Massen. Hier liegen die die vom Antragsteller KJEC kalkulierten Kosten bei 4-5 Millionen Euro, die der Stadt bei 10 Millionen.

Wir haben die beiden Optionen in diesem Bericht gegenübergestellt.

Die Beschlussvorlagen für die Ratssitzung am 24. 2. 22:

1 – Sanierung der alten Halle – Bürgerbegehren

Archivbild der der Eissporthalle Unna. (Foto RB)

Bürgerbegehren zur Eissporthalle Königsborn
hier:
Sollen die Wirtschaftsbetriebe der Stadt Unna die Eissporthalle Unna sanieren und die sanierte Halle sodann durch eine juristische Persone des Privatrechtes betrieben werden?

§ 26 GO NRW

1.                  Feststellung der Erreichung des notwendigen Quorums

Mit Beschlussvorlage 0429/21 hat der Haupt- und Finanzausschuss im Wege der Eilentscheidung nach § 60 Absatz 1 Satz 1 GO NRW am 02.12.2021 die formelle und inhaltliche Zulässigkeit des vorgenannten Bürgerbegehrens mit Ausnahme der Voraussetzung des § 26 Absatz 4 GO NRW festgestellt.

Der Rat der Kreisstadt Unna hat diese Eilentscheidung am 20.12.2021 genehmigt.

Die Auswertung der eingereichten Unterlagen hat ein Ergebnis von 3.776 gültigen Unterschriften ergeben. Damit ist das nach § 26 Absatz 4 GO NRW erforderliche Quorum erreicht.

Nach formaler Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hat der Rat darüber zu entscheiden, ob er dem Bürgerbegehren inhaltlich entsprechen möchte. Wird dem Bürgerbegehren nicht entsprochen, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.

Nach § 26 Absatz 6 Satz 5 GO NRW haben neben den Mitgliedern des Rates der Kreisstadt Unna auch die Vertreter des Bürgerbegehrens in der Sitzung Gelegenheit, ihr Bürgerbegehren zu erläutern.

2.                   Sachentscheidung

Zur inhaltlichen Begründung der Sachentscheidung zu 2. wird auf die Beschlussvorlage 1455/19 (Anlage 1) sowie die ausführliche Präsentation der Arbeitsergebnisse der Verwaltung im Rahmen der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 22.04.2021 (Anlage 2) verwiesen.

Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass bei einer Sanierung und einem Weiterbetrieb der alten Eissporthalle deutliche Mehraufwendungen (mindestens 1.315.660 € Verlust per anno) für den städtischen Haushalt entstehen würden, welche nur durch Steuererhöhungen und Aufgabenkürzungen sichergestellt werden könnten. Nicht berücksichtigt sind seit Erstellung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung aufgetretene Baupreissteigerungen (ca. 15 %). Es besteht das Risiko weiterer Preissteigerungen (Baupreise, Gas, Wasser, Strom, insbesondere CO2-Steuer).

3.                   Terminierung des Bürgerentscheides

Entspricht der Rat dem eingereichten, zulässigen Bürgerbegehren nicht, so hat gemäß § 26 Absatz 6 Satz 3 GO NRW innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid stattzufinden.

Im allgemeinen Interesse sollte eine möglichst zeitnahe Abstimmung stehen, gleichzeitig müssen aber wahlrechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen beachtet werden.

Die Verwaltung schlägt daher als Termin für den Bürgerentscheid Sonntag, 15. Mai 2022 vor – zeitgleich mit der Landtagswahl.

4.                   Weiteres Verfahren

Sofern dem Bürgerbegehren nicht entsprochen wird, hat die Verwaltung den Bürgerentscheid entsprechend vorzubereiten und durchzuführen. Dabei sind verwaltungstechnische Vorgänge wie die Aufstellung des Abstimmungsverzeichnisses, die Erstellung und der Versand der Abstimmungsbenachrichtigungen an die Bürger*Innen abzuwickeln.

Mit der Abstimmungsbenachrichtigung erhalten die Bürger*Innen auch ein ausführliches Abstimmungsheft, welches neben der allgemeinen Unterrichtung durch den Bürgermeister über das Abstimmungsverfahren und der Kostenschätzung der Verwaltung auch sachliche Begründungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie der im Rat vertretenen Fraktionen enthält.

Dies wird ergänzt durch eine Übersicht über die Stimmempfehlungen für den Bürgerentscheid durch die im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe der Fraktionsstärke. Darüber hinaus können auf Wunsch noch die Stimmempfehlung des Bürgermeisters und etwaige Sondervoten der Ratsmitglieder für die Abstimmung hinzugefügt werden.

Für den Fall, dass es zu einem Bürgerentscheid kommt, wird eine Obergrenze von maximal einer DIN A4-Seite je Stimmempfehlung für die Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte festgelegt.

Für den gemeinsamen Versand ist die Einreichung der Stellungnahmen und Stimmempfehlungen bis zum 10. März 2022 erforderlich.

Wenn der Rat dem Bürgerbegehren nicht folgt und es zu einem Bürgerentscheid kommt, ergibt sich der folgende Zeitplan für das weitere Verfahren:

10.03.2022(Ausschlussfrist)Übermittlung der Stellungnahmen für das Abstimmungsheft an die Verwaltung
03.04.2022Stichtag zur Erstellung des Abstimmungsverzeichnisses
bis spätestens24.04.2022Eingang der Abstimmungsbenachrichtigungen mit Abstimmungsheft bei den Bürgern*Innen
25. – 29.04.2022Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis
15.05.2022Bürgerentscheid

1.         Der Rat der Kreisstadt Unna stellt in Ergänzung des Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses vom 02.12.2021 (BV 0429/21) fest, dass für das am 18. November 2021 eingereichte Bürgerbegehren

„Sollen die Wirtschaftsbetriebe der Stadt Unna die Eissporthalle Unna sanieren und die sanierte Halle sodann durch eine juristische Persone des Privatrechtes betrieben werden?“

das notwendige Quorum nach § 26 Absatz 4 GO NRW erreicht ist.

2.         Dem Bürgerbegehren wird nicht entsprochen.

3.         Als Abstimmungstag für den Bürgerentscheid wird Sonntag, der 15. Mai 2022, bestimmt.

4.         Die Verwaltung wird beauftragt,

  1. den Bürgerentscheid entsprechend vorzubereiten und durchzuführen;
  2. für die Durchführung des Bürgerentscheides das im Verfahren vorgesehene Abstimmungsheft zu erstellen.

Stimmempfehlungen von Fraktionen und etwaige Sondervoten von Ratsmitgliedern müssen bis spätestens 10. März 2022 in elektronischer Form bei der Verwaltung eingereicht werden.

5.         Der Rat der Kreisstadt Unna stellt die erforderlichen Haushaltsmittel für die Durchführung des Bürgerentscheides außerplanmäßig bereit.

2 – Bau einer neuen Traglufthalle – Ratsbürgerentscheid

Skizze der avisierten Traglufthalle, Quelle KJEC

Ratsbürgerentscheid zur Eissporthalle
hier: Antrag der FDP – Fraktion

§ 26 GO NRW, Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 02.10.2018 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 02.06.2021

Ausgangssituation:

Der HFA hat am 17.02.2022 dem Rat der Kreisstadt Unna empfohlen, dem Bürgerbegehren zur Sanierung der Eissporthalle Königsborn nicht zu entsprechen und einen Bürgerentscheid zur dortigen Fragestellung durchzuführen.

Mit Schreiben vom 14.02.2022 beantragt die FDP-Fraktion die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides (BV 0506/22, TOP 3.2.1) als Alternative zum vorgenannten Bürgerentscheid. Zur Begründung führt die FDP-Fraktion neben niedrigeren Kosten u. a. die Aspekte Bedarfsgerechtigkeit, Ökologie und Effizienz an.

In der Vorberatung der Thematik in o. g. Sitzung erklärte die FDP-Fraktion auch ihr Einverständnis, die im Antrag formulierte Fragestellung zum Ratsbürgerentscheid nach juristischer Prüfung ggf. anzupassen, um eine rechtssichere Durchführung eines Ratsbürgerentscheides zu ermöglichen.

Zulässigkeit eines Ratsbürgerentscheides:

Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 GO NRW kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Dieser steht gem. § 26 Abs. 7 gleichberechtigt neben dem Bürgerbegehren, das durch die Bürgerschaft initiiert wird. Der Rat der Kreisstadt Unna ist damit nicht gehindert, in derselben thematischen Angelegenheit einen Ratsbürgerentscheid anzustoßen.

Auch wenn der Rat der Kreisstadt Unna die Durchführung eines (auf die Neuerrichtung einer Eissporthalle gerichteten) Ratsbürgerentscheids beschließt, kann die direkte demokratische Willensbildung in Form der Abstimmung über den von den Bürgern initiierten Bürgerentscheid weiterhin stattfinden. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eingeräumt, dass ein Bürgerentscheid und ein Ratsbürgerentscheid miteinander konkurrieren dürfen. Eine Erledigung des Bürgerbegehrens in dem Sinne, dass eine Abstimmung darüber hinfällig oder eine Umsetzung des Inhalts unmöglich würde, liegt in der Einleitung eines konkurrierenden Ratsbürgerentscheids nicht vor.

Wenn daher an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden sollen, sieht der Gesetzgeber in § 26 Abs. 7 Satz 4 und 5 GO NRW für den Fall einer positiven und damit gegenläufigen Beantwortung beider Bürgerentscheide den Beschluss einer Stichfrage vor (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

Begründung:

Der Vorstand des Königsborner Jugend Eishockey Clubs e. V. (KJEC e. V.), neben der Allgemeinheit Hauptnutzer der Eissporthalle, hat 2021 im Zuge der Diskussion um die Sanierung der alten Eissporthalle in Königsborn, den Neubau einer Eissporthalle auf dem ehemaligen Freizeitbad in Massen vorgeschlagen. Der Verein KJEC bietet in diesem Zusammenhang an, diese nach Fertigstellung eigenwirtschaftlich und für die Kreisstadt Unna kostenlos zu betreiben.

Die Verwaltung wurde am 16. Juni 2021 beauftragt, die Errichtung einer Traglufthalle auf dem in Rede stehenden Gelände zu prüfen. Zeitgleich entschied der HFA (für den Rat) einstimmig: „In Abhängigkeit davon wird der Rat über einen neuen Ratsbürgerentscheid oder eine differenzierte, repräsentative Meinungsumfrage zu einer neuen Eissporthalle und ggf. deren Standort entscheiden.“

Das Ergebnis der Prüfung wurde am 23.09.2021 dem Rat und der Allgemeinheit vorgestellt und ist auf der Homepage der Kreisstadt Unna einzusehen (vgl. Anlage 2 sowie https://www.unna.de/leben-in-unna/startseite-kacheln/infos-zur-eissporthalle).

Die Differenzierung zwischen einem Tragluftdach und einem festen Dach spielt kostenmäßig dabei eine stark untergeordnete Rolle.

Ein Neubau bietet aus baufachlicher Sicht die Vorteile, dass er u. a. in seinen Abmessungen an den konkreten Bedarfen der Nutzenden ausgerichtet werden kann und somit eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung des Gebäudes ermöglicht. Zusätzlich kann festgehalten werden, dass bei der Sanierung der Eissporthalle deutlich höhere Kostenrisiken als bei einem Neubau bestehen, da nicht auszuschließen ist, dass durch die alte Bausubstanz weitere Baumaßnahmen durchgeführt werden müssen. (Risiko Grundleitungen, Schadstoffe, durch andere Bauteile – wie Abhangdecken -, verdeckte Baumängel, etc.)


Nach heutigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass die CO2- Belastung eines Neubaus nach aktuellen baulichen Standards deutlich geringer ausfällt, als bei einer Sanierung der 45 Jahre alten Eissporthalle in Königsborn. Dies ist dadurch zu erklären, dass ein Neubau im Vergleich zur nach heutigen Gesichtspunkten überdimensionierten Eissporthalle in Königsborn mit deutlich weniger Raumvolumen auskommt, welches klimatisiert werden muss.

Hinzu kommt eine heute ohnehin schon wesentlich energieeffizientere Bauweise.

Es sind bereits weitere Entwicklungsmöglichkeiten für das Gelände des ehemaligen Freizeitbades mit einer Eissporthalle als möglichem Ausgangspunkt diskutiert worden. So wären z. B. die Errichtung eines Lehrschwimmbeckens im Energieverbund sowie die Planung einer Mountainbike-Anlage weitere, denkbare Nutzungsoptionen. Mithin ergibt sich auch die Chance, den vorgenannten Standort als Freizeit- und Sportgelände zukunftssicher zu entwickeln. Die dazugehörige Diskussion über weitere mögliche Nutzungen am Standort muss in einem integrierten und moderierten Prozess erfolgen. Darüber hinaus wäre für dieses Areal und damit für die Realisierung der Eissporthalle Baurecht zu schaffen. Hierfür wären entsprechende Bauleitplanverfahren einzuleiten.

Nach eingehender Expertenprüfung betragen die Betriebskosten einer sanierten Eissporthalle Königsborn je nach Betreiberkonzept mindestens 1,3 Mio. € p. a. Die Betriebskosten einer neu errichteten Eissporthalle sind abhängig vom künftigen Betreiberkonzept und der letztlich gewählten Bauart (modularer Bau, Massivbau, Tragluft- oder konventionelles Flachdach usw.), können aber bereits zum heutigen Zeitpunkt aufgrund des Größenunterschiedes und der Energieeffizienz geringer als im Falle einer Sanierung der 45 Jahre alten Halle eingestuft werden. Sollte die Kreisstadt Unna den Betrieb nicht selber oder über eine Tochtergesellschaft sicherstellen wollen, müsste dieser ausgeschrieben werden.

Hinsichtlich einer weitergehenden und gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 1 GO NRW erforderlichen Begründung inkl. Kostenschätzung wird auf den FDP-Antrag (Anlage 1) in Verbindung mit der anliegenden Kostenschätzung aus der Ratssitzung vom 23.09.2021 verwiesen (vgl. Anlage 2 sowie https://www.unna.de/leben-in-unna/startseite-kacheln/infos-zur-eissporthalle).

Neben den reinen zusätzlichen Druckkosten (zusätzliche Seiten im Abstimmungsheft, Stimmzettel) entstehen durch den Ratsbürgerentscheid (Neubau Massen) keine weiteren Kosten zum Bürgerentscheid (Sanierung Königsborn). Allerdings kann dem Instrumentarium der unmittelbaren Demokratie ein deutlich erweiterter Entscheidungsspielraum eingeräumt und so die Akzeptanz der Entscheidung in der Bevölkerung deutlich erhöht werden.

1.         Der Rat der Kreisstadt Unna beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheides (Ratsbürgerentscheid gemäß § 26 Absatz 1 GO NRW in Verbindung mit der Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 02.10.2018 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 02.06.2021) zu folgender Fragestellung:

Soll die Kreisstadt Unna anstelle der mit dem Bürgerbegehren geforderten Sanierung der alten Eissporthalle in Königsborn eine neue wirtschaftlichere Eissporthalle auf dem Gelände des ehemaligen Freizeitbades in Massen errichten und hierfür Bauleitplanverfahren einleiten?“

2.         Für den Fall einer positiven und damit gegenläufigen Beantwortung beider Bürgerentscheide beschließt der Rat der Kreisstadt Unna die folgende Stichfrage gemäß § 26 Absatz 7 Satz 5 GO NRW:

„Werden die bei dem Bürgerentscheid (Sanierung alte Eissporthalle Königsborn) und dem Ratsbürgerentscheid (Neubau Eissporthalle Massen) zur Abstimmung gestellten Fragen jeweils mehrheitlich mit „Ja“ beantwortet, welche Entscheidung soll dann gelten?“

ð  Ankreuzmöglichkeit für Bürgerentscheid (Sanierung alte Eissporthalle Königsborn)

ð  Ankreuzmöglichkeit für Ratsbürgerentscheid (Neubau Eissporthalle Massen)

Hinweis: Bitte nur eine Alternative ankreuzen!

3.         Der Rat der Kreisstadt Unna beschließt die Begründung laut Sachverhalt nebst Anlagen 1 (Antrag FDP) und 2 (Kostenschätzung Traglufthalle).

4.         Als Abstimmungstag für den Bürgerentscheid wird Sonntag, der 15. Mai 2022, bestimmt.

5.         Die Verwaltung wird beauftragt,

  1. den Ratsbürgerentscheid entsprechend vorzubereiten und durchzuführen;
  2. für die Durchführung des Ratsbürgerentscheides das im Verfahren vorgesehene Abstimmungsheft zu erstellen.

Stimmempfehlungen von Fraktionen und etwaige Sondervoten von Ratsmitgliedern mit einer Obergrenze von maximal einer DIN A4-Seite je Stimmempfehlung für die Texte und einer angemessenen sachlichen Darstellung der Inhalte müssen bis spätestens 10. März 2022 in elektronischer Form bei der Verwaltung eingereicht werden.

6.         Der Rat der Kreisstadt Unna stellt die erforderlichen Haushaltsmittel für die Durchführung des Ratsbürgerentscheides außerplanmäßig bereit.

2 KOMMENTARE

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here