Als Schüler nur geimpft plus getestet ins Geschäft? 12-Jähriger in EuroShop in Unna abgewiesen

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Seit dem 4. Dezember gilt im Einzelhandel 2G (hier: Ernsting´s Familys an der Bahnhofstraße in Unna). - Foto Rinke

Gilt 2G-plus jetzt auch im Einzelhandel – und obendrein nur für Kinder?

Das fragte sich einigermaßen fassungslos eine Rundblickleserin aus Unna, die uns folgenden Vorfall schilderte.

„Mein Sohn wollte, wie auch letzte Woche, in den EuroShop. Als er wie üblich seinen Impfausweis und seinen Schülerausweis zeigte, verwehrte man ihm den Zutritt. Mit der Begründung, er bräuchte einen aktuellen Test.

Zeitgleich ließ die selbe Frau weitere Erwachsene mit Impfnachweis in dem Laden eintreten.

Auf Nachfrage, warum mein Kind nicht eintreten dürfe, jedoch sehr wohl Erwachsene mit den gleichen Nachweisen, sagte man uns, dass dies eine Regelung für Schüler bzw. Kinder sei, da diese in den Ferien sind.“

Das könne doch wohl nicht richtig sein, fragt die Leserin kopfschüttelnd und zornig…?

Nein, das ist natürlich auch so nicht richtig. Die Mitarbeiterin in dem Geschäft hat einiges durcheinandergeworfen.

2G-Regel (Nachweis von mindestens doppelter Impfung oder Genesung von Covid) im Einzelhandel: Diese gilt laut der aktuellen Coronaschutzverordnung für alle Läden mit Ausnahme von Waren des sog. täglichen Bedarfs – Lebensmittel, Drogerien, Apotheken, auch Blumen und Bücher, Babyfachmärkte, Tiernahrung.

2G-plus-Regel (zusätzlich zu obigen Nachweisen muss ein aktuelles negatives Testergebnis vorgezeigt werden): Diese gilt seit dem 28. 12. für den Innensport, Wellness, Hallenbäder sowie überall, wo sich private Veranstalter/Anbieter für diese Option entscheiden. Sie gilt NICHT im Einzelhandel!

Testpflicht für Schülerinnen und Schüler in den Ferien (bis einschließlich 9. 1.. 22):

Schülerinnen und Schüler gelten in der unterrichtsfreien Zeit der Weihnachtsferien nicht mehr automatisch als Getestete. Hintergrund dieser Situation sind die Schultestungen. Während der Unterrichtszeiten nehmen Schülerinnen und Schüler mehrfach in der Woche verbindlich an Corona-Tests teil. Sie gelten in diesen Zeiträumen deshalb bis einschließlich 15 Jahren grundsätzlich als getestete Personen. Ab 16 Jahren können sie durch eine Bescheinigung der Schule belegen, dass sie noch die Schule besuchen und dementsprechend an den Testungen teilnehmen.

Da mit Beginn der Ferien die verbindlichen Schultestungen pausieren, gelten Schülerinnen und Schüler ab 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 nicht mehr als grundsätzlich getestet. Sie müssen daher – sofern sie nicht geimpft oder genesen sind! – bei der Benutzung von Einrichtungen oder Angeboten, für die eine 2- oder 3G-Zugangsregelung besteht, einen negativen Corona-Test nachweisen. Geimpft: vollständige Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen
Genesen: Nachweis über positives PCR-Testergebnis – min. 28 Tage und höchstens sechs Monate alt Der Nachweis ist ausnahmslos vorzulegen. Zur Überprüfung ist ergänzend ein Lichtbildausweis vorzuzeigen.

Kinder im noch nicht schulpflichtigen Alter brauchen nach wie vor keinen Nachweis. Und auch alle Schüler, die bereits vollständig geimpft sind, benötigen selbstverständlich auch in den Weihnachtsferien 2021 keinen Testnachweis und gelten als immunisiert.

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