Unsere Top 12 in 2021 – Meist gelesen im Januar: „Trotz Shutdown-Belastung der Betreiber: Fitnessstudiokunden müssen sich nicht alles gefallen lassen“

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Beispielbild: Abgeflatterte Fitnessgeräte zwecks Abstandsgebots - hier im Fitnessstudio Check In Unna. (Archivbild RB)

Welche Artikel waren 2021 bei unserer Leserschaft am beliebtesten, welche wurden am häufigsten angeklickt? Wir starten heute zum Neujahrstag wieder unseren 12-Tages-Rundblick-Rückblick auf unsere „Bestseller“ des vergangenen Jahres!

30. Januar 2021 – https://rundblick-unna.de/2021/01/30/trotz-shutdown-belastung-der-betreiber-fitnessstudiokunden-muessen-sich-nicht-alles-gefallen-lassen/

Fitnessstudios im Lockdown: Welche Rechte haben eigentlich die Kunden? „Trotz der schwierigen Situation für die Unternehmer: Kunden müssen sich nicht alles gefallen lassen“, betont die Verbraucherzentrale Kamen.

Ihr haben inzwischen viele Studionutzer/innen Dinge berichtet, die so nicht in Ordnung gehen. Da werden, ohne vorab das Gespräch zu suchen, z. B. Verträge einseitig verlängert oder fristgerechte Kündigungen schlicht nicht akzeptiert.

„Auf die Idee, vorab das Gespräch mit den Kunden zu suchen, um mögliche Alternativlösungen wie eine kostenfreie Verlängerung der Vertragslaufzeit, eine Reduzierung des Monatsbeitrags oder ein besonderes Online-Training zu vereinbaren, kommen nur die wenigsten Studiobetreiber.“

Die Fitnessstudios mussten wegen der Corona-Pandemie bereits mehrmals für viele Wochen ihre Türen schließen. Auch im aktuellen Lockdown bleiben Stepper und Hanteln ungenutzt, statt im Kursraum wird der Yoga-Sonnengruß vor dem heimischen Spiegel trainiert.

„Das geht nicht nur auf Kosten der Figur, sondern auch ins Geld. Denn Fitnessstudioverträge haben meist eine mehrmonatige Laufzeit und die fälligen Gebühren gehen oftmals weiterhin vom Konto ab, obwohl die Leistung nicht mehr zur Verfügung gestellt wird“, weiß die Verbraucherzentrale Kamen.

„Kamener Studio-Kunden berichten uns von einseitigen Vertragsverlängerungen seitens des Studios oder nicht akzeptierten, fristgerechten Kündigungen. Trotz der schwierigen Situation für die Unternehmer: Kunden müssen sich nicht alles gefallen lassen.“

Die wichtigsten Fakten im Überblick:

Beitragszahlung während des Lockdowns: Wer sein Fitnessstudio wegen Corona nicht nutzen kann, weil es ganz geschlossen ist oder ein Notprogramm angeboten hat, der muss für die Zeit nicht oder zumindest nicht den vollen Beitrag zahlen. Grundsätzlich müssen nur für die Zeiten Beiträge in voller Höhe gezahlt werden, in denen der per Vertrag versprochene Service auch in vollem Umfang nutzbar war. Wurde der Vertrag jedoch vor dem 8. März 2020 geschlossen und der Beitrag bereits bezahlt, gilt die so genannte „Gutscheinlösung“. Verbraucher müssen dann – an Stelle der direkten Rückerstattung der Beiträge – alternativ einen Wertgutschein in Höhe der Beiträge akzeptieren, die während der Schließzeit angefallen sind.

Alternative Angebote prüfen: Manche Studios bemühen sich aber auch konstruktiv um Lösungen wie beispielsweise ein Online-Fitness-Angebot oder eine kostenlose Verlängerung des Vertrags im Gegenzug für die ausgefallenen Corona-Monate. Sollte es finanziell machbar sein, sind solche Angebote durchaus akzeptabel. Es gibt aus unserer Sicht jedoch keine Verpflichtung für die Kunden, auf solche Offerten einzugehen.

Verlängerungen der Vertragslaufzeit: Die im Vertrag genannte Laufzeit gilt auch dann, wenn das Fitnessstudio wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen musste. Wir sind der Ansicht, dass Verlängerungen der Laufzeit, die die ausgefallenen Trainingszeiten ersetzen sollen, grundsätzlich nur freiwillig, also im Einvernehmen mit den Verbrauchern, möglich sind. In der letzten Zeit sind allerdings einige Urteile ergangen, in denen anders entschieden wurde. Das Argument: Es müsse eine Vertragsanpassung vorgenommen werden und das Studio könne die Vertragslaufzeit daher einseitig um die Zeit der Schließung verlängern. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt bislang nicht vor. Wer es also auf einen Gerichtsprozess zu dieser Frage ankommen lässt, geht derzeit ein gewisses Risiko ein.

Fristgerechte Kündigung: Ordentliche Kündigungen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit sind weiterhin möglich. Wichtig ist hierbei, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten und auch nachgewiesen werden kann. Dies gelingt beispielsweise über die Zustellung per Post als Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht. Kommt es später zum Streit, ob eine Kündigung fristgerecht erfolgt ist, helfen diese Unterlagen beim Beweis.

Ab dem Zeitpunkt, an dem die fristgerechte Kündigung gilt, sollten in jedem Fall die Zahlungen eingestellt bzw. der Bankeinzug widerrufen werden. Wer per Lastschrift zahlt, kann gegenüber dem Fitnessstudio nicht nur die Kündigung erklären, sondern sollte auch schriftlich die Einzugsermächtigung widerrufen. Bucht das Fitnessstudio trotzdem weiterhin unrechtmäßig Beträge ab, können diese über die eigene Bank zurückgeholt werden.

Informationen und Beratung zu diesem und anderen aktuellen Verbraucherthemen bieten die Beratungsstelle Kamen während des Lockdowns telefonisch unter 02307 43801-01 oder per E-Mail: kamen@verbraucherzentrale.nrw Hilfreiche Hinweise rund um weitere Corona-Fragen im Verbraucheralltag gibt es ebenfalls online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona.

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