Notfall“patient“ geht auf Retter und Polizisten los – „Schlampe“, „A*loch!“

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Rettungswagen. (Archivbild / Nolte)

Polizei und Retter im Märkischen Kreis haben es mit einem äußerst aggressiven „Patienten“ zu tun bekommen. Der alkoholisierte 67-jährige Balver griff am Dienstagabend Rettungskräfte und Polizeibeamte an und sparte nicht mit unterirdischen Kraftausdrücken.

Gegen 18 Uhr wurde der Rettungswagen zu einem Notfall gerufen. Ein 67-Jähriger hatte sich nach Zeugen-Aussagen bei einem Sturz stark blutende Kopfwunden zugezogen.

Der Verletzte lehnte jedoch Rettungsmaßnahmen ab. Stattdessen beschimpfte er die Helfer und stieß sie weg. Die Besatzung des Rettungswagens zog kurz vor 18.30 Uhr die Polizei hinzu.

Auch die Polizeibeamten waren nicht willkommen. Als der Mann sie bedrohte, überwältigten sie den 67-Jährigen und legten ihm Handfesseln an.

Auf dem Weg zu Rettungswagen versuchte er immer wieder, die Polizeibeamten zu treten oder mit dem Kopf zu rammen. Die Notfallsanitäterin beschimpfte er als „Schlampe“, „Arschloch“ und „dummes Mädchen“. Er wurde unter Begleitung der Polizei auf die Intensivstation eines Krankenhauses gebracht. Ein Polizeibeamter erlitt leichte Verletzungen. Der Mann bekam Anzeigen wegen Beleidigung und wegen tätlicher Angriffe auf Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen.

Auf Nachfrage teilte uns Polizeisprecher Christoph Hüls mit, dass der Aggressor ein Deutscher ist (ohne Migrationshintergrund).

Zu unserer Frage, ob Rettungskräfte bei derart aggressiven Patienten die Hilfeleistung im Notfall verweigern oder abbrechen können – zumal, wenn es ein Patient selbst fordert -, berichtete uns Hüls:

„Um diese Frage im Einzelfall zu klären, wäre fast so etwas ein Rechtsgutachten nötig. Das ist eine längere Sache.

Natürlich kann ein Hilfsbedürftiger Hilfe ablehnen. Er muss jedoch das Risiko als „in seinem wesentlichen Grad zutreffend erkennen“, wie Juristen formulieren, und „wirksam“ auf Hilfe „verzichten“. Das war jedenfalls aufgrund der Alkoholisierung des Mannes nicht möglich. Juristen sprechen von einer „temporären Geschäftsunfähigkeit“.

Unterbleibt die Hilfe, könnten sich Personen einer unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen.“

https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/fileadmin/medizinische_klinik/Abteilung_4/pdf/Notarztkongress_5/01_Biermann_Patientenwille.pdf

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