Nach Urlaub im Hochinzidenzgebiet in Quarantäne: Sind Schulkinder betroffen, kann Bußgeld drohen

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Flugzeug über Dortmund-Wickede/Massen. (Archivbild - Redaktion)

Die beiden letzten Sommerferienwochen stehen an, und viele Familien nutzen auch die zweite Ferienhälfte zu einem Urlaub in sonnigen Gefilden. Wenn dieses Gefilde allerdings zwischenzeitlich zum sogenannten Hochinzidenzgebiet erklärt wurde, muss jeder und jede nicht vollständig Geimpfte in Quarantäne.

Das gilt auch für Kinder. Alle Rückkehrer ab 6 Jahren unterliegen wenigstens der fünftägigen Mindest-Quarantänepflicht, wenn sie mit ihren Eltern aus dem Urlaub in einem ein Hochinzidenzgebiet zurückkehren.

Können sie dann wegen der Quarantäne nicht zur Schule gehen, verletzen sie ihre Schulpflicht. Das „Freitesten“ ist erst nach 5 Tagen erlaubt. Für ein Schulkind aus NRW bedeutet das allerdings, dass sie zum Schulstart höchstens drei Tage fehlen. Und das ist in der Regel zu kurz, um ein Bußgeldverfahren anrollen zu lassen.

Kind fehlt zum Schulbeginn einige Tage – das gilt laut Schulgesetz NRW:

Auch jenseits „von Corana“ entscheiden sich immer wieder Eltern dazu, ihr Kind einige Tage vor dem Beginn der Ferien aus der Schule zu nehmen und früher loszufahren. Und/oder später zurückzukommen. Das kann sowohl Reisekosten als auch Ferienstau ersparen.

In beiden Fällen begehen die Eltern eine Ordnungswidrigkeit. So droht bei einer Schuldistanz schnell ein Bußgeld.

Bis die Schulen das zuständige Ordnungsamt allerdings über die Fehltage informieren, müssen mehrere unentschuldigte Tage zusammenkommen.

Können die Eltern dann keine Schulbefreiung vorlegen, droht ein Bußgeld. In NRW sind es pro Fehltag zwischen 80 und 100 Euro.

Hochinzidenzgebiete:

Mitten in den Ferien stufte die Bundesregierung die Niederlanden sowie Spanien inkl. Mallorca zu Hochinzidenzgebieten hoch.

Neben der Anmeldepflicht und der Pflicht zum Nachweis eines negativen Testergebnisses, einer Impfung oder einer überstandenen Covid-Erkrankung gilt bei der Rückreise aus Hochinzidenzgebieten verschärfte Quarantänepflicht. Wer nach Deutschland zurückkehrt und nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss sich für 10 Tage in Quarantäne begeben. Durch einen negativen Coronatest kann die Quarantäne auf 5 Tage verkürzt werden. Weniger geht nicht.

Bei vollständiger Schutzimpfung muss keine Quarantäne angetreten werden, vorausgesetzt, dass ein entsprechender Nachweis innerhalb von maximal 48 Stunden nach Einreise vorgelegt wird. Das geht auch in digitaler Form über das Einreiseportal der Bundesrepublik.

Verschärfte generelle Regeln ab 1. August 2021:

  • Jeder, der nach Deutschland einreist und mindestens 12 Jahre alt ist, muss ab dem 1. August verpflichtend auf eine Corona-Infektion getestet sein (PCR- oder Antigen-Test). Wer geimpft oder genesen ist, kann darauf bei entsprechendem Nachweis verzichten. Wer unter 12 Jahre alt ist, braucht keinen Test.
  • Das negative Testergebnis darf bei einem PCR-Test maximal 72 Stunden, bei einem Antigen-Test maximal 48 Stunden alt sein.
  • Für Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebiete gelten erweiterte Regelungen. So müssen alle Einreisenden aus einem Virusvarianten ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen können (PCR-Test maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden alt). Das gilt auch für Geimpfte oder Genesene.

Aktuelle Informationen zur Corona-Lage in Ihrem Reiseland erhalten Sie beim Auswärtigen Amt oder auf dieser Liste des RKI.

Quellen: Bundesregierung, Bußgeld-Info

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