Maske darf vielerorts auch drinnen am Sitzplatz fallen – aber weiter nicht im Klassenzimmer

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Schüler mit Mundschutz im Klassenraum. (Symbolbild Pixabay)

Ab kommenden Montag, 21. Juni, treten mit der abermals aktualisierten Coronaschutzverordnung NRW weitreichende Lockerungen der Maskenpflicht in Kraft.

Sie betreffen auch die Schülerinnen und Schüler – an einem 6-Stunden-Schultag allerdings nur zweimal 20 bis 30 Minuten. Und zwar während der Pausen auf dem Schulhof.

Dort dürfen Kinder und Jugendliche ihren Mundnasenschutz ab Montag abnehmen, während sie ansonsten im gesamten Schulgebäude weiter getragen werden muss; auch am festen dokumentierten Platz im Klassenzimmer und unabhängig von der Schulform von der Grund- bis zur Berufsschule.

An dieser Vorgabe hält das NRW-Schulministerium fest, obgleich die landesweite 7-Tages-Inzidenz an Neuinfektionen zum Ende der Woche nur noch knapp 12 beträgt (im Kreis Unna ist der Wert auf 8,4 gefallen). Und obgleich an allen Schulen weiterhin zweimal wöchentlich alle Schülerinnen, Schüler, Lehrkräfte und andere Bedienstete verpflichtende Corona-Selbsttests vornehmen.

Wie ein Schlag ins Gesicht kann den Kritikern dieser starren Marschroute deshalb ein neuer Passus in der Coronaschutzverordnung NRW vorkommen, in dem es unter § 11 „Bildungsangebote“ heißt:

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig: 1. das Ablegen der Maske am Sitzplatz auch in geschlossenen Räumen bei ausreichender Belüftung oder Luftfilterung, …

Wieso das nicht auch für Klassenzimmer gilt, erschließt sich nur begrenzt – für „ausreichende Belüftung“ könnte schließlich auch durch geöffnete Fenster gesorgt werden. Was unter „ausreichender Belüftung“ genau zu verstehen ist, bleibt in der Verordnung ausgespart.

Gelb markiert: die Änderung in der Coronaschutzverordnung NRW zum 21. Juni 2021.

Wir stellten eine Anfrage mit der Bitte um Erläuterung dieses Widerspruchs ans Schulministerium NRW. Die Pressestelle teilte uns dazu mit:

Die von Ihnen zitierte Regelung der Corona-Schutzverordnung ist für Schulen nicht einschlägig (siehe hierzu auch §11, Absatz 1 der Corona-Schutzverordnung), sondern betrifft außerschulische Bildungsangebote. 

Die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen bleiben grundsätzlich auch nach der neuen Corona-Schutzverordnung weiterhin bestehen.

Im Unterschied zu anderen Bereichen des öffentlichen Lebens ist der Schulbesuch nicht freiwillig, sondern verpflichtend. Daher sind zielgerichtete und differenzierte Maßnahmen zum Schutz aller am Schulleben Beteiligter nötig.

Die Landesregierung beobachtet die Entwicklung des Infektionsgeschehens fortwährend. Vor diesem Hintergrund wird kontinuierlich überprüft, ob die Vorgaben zur Einhaltung von Hygiene und Infektionsschutz an den Schulen angemessen und wirksam sind.“

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