Coronaverordnung NRW schützt jetzt wieder den Privatbereich

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Der private Raum ist durch das Grundgesetz besonders geschützt. (Symbolbild Pixabay/bearbeitet)

Mehrere Wochen lang galten für den Kreis Unna – wie für fast alle anderen Regionen in NRW und in Deutschland – die einheitlichen Coronaschutzmaßnahmen des Bundesinfektionsschutzgesetzes, auch „Bundesnotbremse“ genannt.

Dieses bis zum 30. Juni 2021 befristete hoch umstrittene Gesetz weicht vier Grundrechte temporär auf, darunter auch die Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung. HIER berichten wir ausführlich darüber.

Diese Eingriffsmöglichkeit des Staates in die eigenen vier Wände der Bürger setzte auch das Land NRW bei seiner Ausformulierung der Bundesregeln um. Sie wurden eins zu eins übernommen.

Für Nordrhein-Westfalen war das ein Novum. Denn in all ihren früheren Coronaschutzverordnungen hatte die Landesregierung den vom Grundgesetz Artikel 13 geschützten Privatbereich mit der stets gleichen Formulierung von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen.

Es galt zwar immer eine explizite Empfehlung, auch zu Hause private Kontakte auf ein Mininum zu beschränken, doch Bestandteil der Verordnung war der Privatbereich der Bürger nicht.

Sowohl Ministerpräsident Armin Laschet und sein Vize Joachim Stamp als auch Innenminister Herbert Reul und Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hatten immer wieder betont, man schicke die Polizei nicht in die Wohnzimmer der Bürger, um dort die Leute zu zählen.

In der zuletzt am 12. Mai erneut aktualisierten Fassung der Coronaschutzverordnung (sie ist befristet bis zum 4. Juni) wurde nun der Schutz der Privatsphäre wieder aufgenommen.

Unter Paragraf 1 formuliert die Verordnung:

Screenshot aus der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW, Fassung 12. 5. bis 4. 6. 2021.

§ 1a Allgemeine Grundsätze (1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.

“ (2) Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs.“

Unter (2) wird noch weiter ausdifferenziert: „Einrichtungen des Maßregel-, Justiz- und Abschiebungshaftvollzugs gelten nicht als öffentlicher Raum. In vollstationären Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe gelten die Innenbereiche und die abgegrenzten Außenbereiche für die Bewohnerinnen und Bewohner, einschließlich der Kontakte mit den Beschäftigten, ebenfalls nicht als öffentlicher Raum.“

1 KOMMENTAR

  1. -dankeschön, endlich wieder privatsphäre, oder kamen etwa viele Geräte mit Mikrofonen oder Sensoren daher, die …

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